
Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Der Bundesrat hat dem Vergabebeschleunigungsgesetz am 8. Mai 2026 zugestimmt.
Vor allem für Investitionen in Infrastruktur, Digitalisierung und Sicherheit war das bisherige Vergaberecht oftmals zu langsam und zu starr.
Das Gesetz verspricht an zahlreichen Stellen Erleichterungen, etwa durch höhere Wertgrenzen, weniger Nachweispflichten und beschleunigte Rechtsschutzverfahren.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt für die öffentliche Auftragsvergabe oberhalb der EU‑Schwellenwerte. Es führt insbesondere zu Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in der Vergabeverordnung (VgV) und Sektorenverordnung (SektVO). Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2026 eingeleitet werden. Laufende Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.
Zu den zentralen Neuregelungen zählen:
Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz eine stärkere Berücksichtigung von digitaler Souveränität und Cybersicherheit als vergaberechtlich zulässige Aspekte. Zugleich schafft es die Grundlage für eine strategischere öffentliche Beschaffung, etwa im Hinblick auf Leitmärkte und Nachhaltigkeit.
Mit der Einführung des § 97a GWB wird der bisher in § 97 Abs. 4 GWB verankerte Grundsatz der Losvergabe eigenständig geregelt und systematisch weiterentwickelt.
Auch nach neuem Recht gilt: Bauleistungen sind grundsätzlich in Teil- und Fachlosen aufzuteilen und getrennt zu vergeben.
Für Bauaufträge bleibt die klare gesetzliche Festschreibung der gewerkeweisen Vergabe als Regelfall. Gesamtvergaben bleiben weiterhin rechtfertigungsbedürftig.
§ 97a Abs. 2 GWB übernimmt die bislang anerkannten Abweichungsmöglichkeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unverändert in die neue Systematik.
Ebenso bleibt das vorgelagerte Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers unverändert, insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen mit integrierter Planungs‑ und Ausführungsverantwortung bleiben ein klassischer Regelfall für Gesamtvergaben. Die neue Norm schränkt weder das Leistungsbestimmungsrecht ein noch beschränkt sie die Rechtfertigung über technische oder wirtschaftliche Gründe.
Einen echten Neuakzent setzt § 97a Abs. 3 GWB. Er erlaubt eine Abweichung vom Losgrundsatz aus zeitlichen Gründen, allerdings ausschließlich für besonders großvolumige Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU‑Schwellenwertes. Erfasst sind insbesondere gesetzlich definierte Verkehrsinfrastrukturprojekte sowie Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Damit wird die bisherige Praxis erleichtert, nach der zeitliche Gründe in technische oder wirtschaftliche Gründe übersetzt werden mussten. Der Gesetzgeber zielt darauf ab, die konzeptionelle Steuerung bei Großvorhaben zu stärken und insgesamt zu beschleunigen.
Wird eine Gesamtvergabe zulässig durchgeführt, kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Spiegelbildlich kann die Berücksichtigung mittelständischer Interessen dazu beitragen, eine Gesamtvergabe zu begründen. Für die Baupraxis wird entscheidend sein, die neuen Vorgaben konkret und vertraglich durchsetzbar auszugestalten.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz verankert erstmals die Versorgungssicherheit und digitale Souveränität im Vergaberecht. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die wachsenden Abhängigkeiten von globalen IT-Anbietern, Cloud Lock-ins und geopolitische Risiken.
Das Gesetz erweitert vor allem die Ausführungsbedingungen: Öffentliche Auftraggeber dürfen nun ausdrücklich Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität bei der Auftragsausführung berücksichtigen, § 128 Abs. 2 GWB. Für IT-Beschaffungen können damit unter anderem Anforderungen rechtssicher geregelt werden zu:
Für die Vergabepraxis bedeutet das: Solche Vorgaben müssen nicht mehr lediglich mittelbar begründet werden, sondern finden nun eine klare gesetzliche Grundlage.
Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen mit Bezug zu Cybersicherheit oder digitaler Souveränität als wesentliche Sicherheitsinteressen eingeordnet werden können, § 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. b) GWB. Bei IT-Leistungen mit besonders hohen Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität können damit im Einzelfall vergaberechtliche Sonderregime gerechtfertigt sein. Voraussetzung bleibt jedoch stets eine substantiierte Begründung.
Auch auf der Zuschlagsebene werden IT-spezifische Weichen gestellt: Zuschlagskriterien dürfen ausdrücklich Aspekte der digitalen Souveränität umfassen, § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV.
Wertungsrelevant können damit beispielsweise sein:
Mit den Neuerungen wird die Möglichkeit gestärkt, IT-Leistungen strategisch auszugestalten und entsprechende Anforderungen gezielt im Wettbewerb zu verankern.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält nur wenige ausdrückliche Regelungen zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung.
Neu ist eine Verordnungsermächtigung in § 113 GWB, die es der Bundesregierung ermöglicht, künftig verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Die Verordnungsermächtigung zielt insbesondere auf emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement sowie die Schaffung von Leitmärkten ab.
Diese Regelung wirkt noch nicht unmittelbar, sondern es muss erst eine Rechtsverordnung erlassen werden.
§ 28 Abs. 1 VgV und § 26 SektVO werden um den Hinweis ergänzt, dass die Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen kann. Dabei handelt es sich um eine bloße Klarstellung, da eine entsprechende Markterkundung bereits zuvor zulässig war.
Anders als frühere Reformüberlegungen sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz keine Verpflichtung zur Berücksichtigung sozialer oder umweltbezogener Kriterien in Vergabeverfahren vor. Insbesondere wurden keine allgemeinen Vorgaben eingeführt, die eine Mindestberücksichtigung nachhaltiger Aspekte vorschreiben würden.
Es bleibt daher dabei: Nachhaltige Beschaffung ist zulässig, weitergehende Pflichten als bisher gibt es bisher nicht.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz schränkt bestehende Spielräume für nachhaltige Beschaffung jedoch nicht ein. Die 2024 im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes vorgesehenen Ansätze können weiterhin freiwillig genutzt werden, etwa durch:
Mittelbare Effekte zugunsten nachhaltiger Beschaffung kann auch die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge haben, etwa indem gezielt nachhaltige Anbieter und Lösungen ausgewählt werden oder freiwerdende Ressourcen in der Vergabestelle für eine nachhaltige Beschaffung genutzt werden.
Die Neuregelung des Losgrundsatzes kann ebenfalls Beschaffungsmodelle begünstigen, die auf nachhaltige Bau- und Infrastrukturkonzepte abzielen, etwa durch ein CO₂-Schattenpreis-basiertes Wertungsmodell oder das partnerschaftliche Zwei-Phasen-Modell.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz beschleunigt auch Rechtsschutzverfahren. Nachprüfungsverfahren werden weiter digitalisiert durch mehr Textform, elektronische Akteneinsicht, mehr Alternativen zur mündlichen Verhandlung in Präsenz. Außerdem erleichtert der Gesetzgeber die Zuschlagserteilung nach einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer.
Zeitkritische Projekte können nicht mehr blockiert werden. Unterliegt ein Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag, hat seine sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Vergabestelle kann den Zuschlag nach ablehnender Entscheidung der Vergabekammer grundsätzlich erteilen. Nur wenn die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag stattgibt und den Zuschlag untersagt, bleibt es beim bisherigen Schutz.
Für Auftraggeber steigt die Planungssicherheit: Gerade zeitkritische Infrastruktur‑ oder IT‑Projekte müssen nicht mehr zwangsläufig ein weiteres halbes Jahr auf eine OLG-Entscheidung warten, nur weil ein unterlegener Bieter Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer einlegt.
Die Neuregelung betrifft allerdings nur eine sehr kleine Zahl von Verfahren, da nur wenige Nachprüfungen überhaupt in die zweite Instanz gehen.
Unterlegene Bieter werden nun häufiger den Sekundärrechtsschutz nutzen. Fehler verschwinden also nicht, sie verlagern sich in die Haftungsebene. Umso wichtiger sind eine tragfähige Begründung von Ausschlüssen und Wertungsentscheidungen sowie eine lückenlose Dokumentation.
Verfahren vor den Vergabekammern gewinnen weiter an Bedeutung: Die Qualität der erstinstanzlichen Entscheidung und der dortigen Argumentation ist künftig noch entscheidender. Offen bleibt, wie die Vergabekammern reagieren: Sollte in Zweifelsfällen häufiger zugunsten der Antragsteller entschieden werden, könnte sich der Beschleunigungseffekt ins Gegenteil verkehren.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt keinen grundlegenden Systemwechsel, sondern gezielte Anpassungen an bestehenden Strukturen. Für Auftraggeber bedeutet das vor allem: mehr Flexibilität in einzelnen, klar umrissenen Bereichen, etwa bei Großbauvorhaben, IT‑Beschaffungen und im vergaberechtlichen Rechtsschutz. Zugleich bleiben die zentralen vergaberechtlichen Grundsätze unverändert bestehen. Beschleunigung entsteht daher nicht automatisch, sondern dort, wo die neuen Spielräume bewusst, gut begründet und sauber dokumentiert genutzt werden.
Das Gesetz entlastet Vergabestellen punktuell, erhöht aber zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen Verfahrensgestaltung, insbesondere mit Blick auf Begründung, Dokumentation und rechtliche Absicherung.
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