
Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden ein und beschränkt damit Maßnahmen, die die Projekte verzögern könnten. Gleichzeitig wird der Kreis der Klageberechtigten aber auch erweitert.
Die geplante Novelle wird kontrovers diskutiert: Die Industrie begrüßt vor allem den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen. Grüne, SPD und Umweltverbände beklagen eine Aufweichung des Naturschutzes.
Die Novellierung des Gesetzes war zunächst ein Vorhaben der Ampelkoalition, nachdem der EuGH wiederholt gerügt hatte, dass einzelne Bestimmungen des Gesetzes – insbesondere frühere Regelungen zur materiellen Präklusion – nicht den unionsrechtlichen Vorgaben zum effektiven Zugang zu Gerichten im Umweltrecht genügten.
Mit dem Bruch der Koalition war das Gesetzesverfahren zum Stillstand gekommen. Geplant ist nun eine Verabschiedung des Gesetzes etwa zur Mitte des Jahres 2026. Zuletzt hat der Bundesrat am 6. März 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung bezogen.
Grundsätzlich geht es im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz um besondere prozessuale Befugnisse für anerkannte Umweltvereinigungen, insbesondere einen erweiterten Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz. Es ergänzt insoweit die Verwaltungsgerichtsordnung.
Weitere Verwaltungsentscheidungen sollen durch Umweltvereinigungen gerichtlich angreifbar sein.
Das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz bleibt grundsätzlich bei seinem bisherigen System: Umweltverbände können weiterhin nur gegen bestimmte, gesetzlich aufgezählte Entscheidungen klagen. Dieser Katalog soll jedoch erweitert werden. Künftig sollen auch zusätzliche umweltbezogene Verwaltungsentscheidungen überprüfbar sein, wenn sie unter die Aarhus‑Konvention fallen und bisher nicht oder nur lückenhaft erfasst waren. Das betrifft vor allem weitere Genehmigungs‑, Bewilligungs‑ und Zulassungsverfahren. Für Vorhabenträger und Behörden bedeutet das: Verfahren, die bislang kaum im Fokus von Verbandsklagen standen, können künftig stärker rechtlich angegriffen werden. Für Behörden und Projektträger steigt der Anpassungs‑ und Prüfbedarf in der Verfahrenspraxis.
Für Genehmigungsbehörden verschiebt die UmwRG‑Novelle vor allem den Risikoraum der eigenen Entscheidungen. Der Anwendungsbereich des Verbandsklagerechts wird ausgeweitet, ohne das listenbasierte System aufzugeben. Das bedeutet: Mehr Entscheidungen können gerichtlich überprüft werden, auch solche, die bislang nicht oder nur am Rand im Fokus von Umweltverbandsklagen standen. Entscheidend ist weniger die einzelne Fachfrage als die Verfahrensarchitektur insgesamt. Verfahrensschritte, Dokumentation und Abwägungen müssen so aufgestellt sein, dass sie einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, auch dort, wo man bislang von geringer Klagewahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Vorbereitung heißt hier vor allem: interne Abläufe überprüfen, Schnittstellen zwischen Fachabteilungen schärfen und sicherstellen, dass Beschleunigungsziele nicht durch neue Angriffsflächen konterkariert werden.
Auch Unternehmen mit Bau‑, Infrastruktur‑ oder Industrieprojekten sind von der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes betroffen. Zwar richtet sich das UmwRG formal an Behörden und Umweltverbände. Faktisch wirken sich die Änderungen aber unmittelbar auf Zeitpläne, Kosten und Investitionssicherheit aus. Wenn zusätzliche Genehmigungs‑ und Zulassungsverfahren in den gerichtlichen Kontrollzugriff geraten, steigen die Anforderungen an Vorbereitung und Begleitung von Verfahren. Projekte, die bislang als rechtlich „robust“ galten, können künftig früher oder häufiger angegriffen werden. Rechts‑ und Projektabteilungen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Vorhaben potenziell unter den erweiterten Anwendungsbereich fallen, wo Dokumentation und Gutachten besonders belastbar sein müssen und wie sich Klagerisiken realistisch einschätzen lassen. Vorbereitung bedeutet hier: Genehmigungen nicht nur formal zu erreichen, sondern sie strategisch klagefest zu machen.
Für Kommunen ist die UmwRG‑Novelle besonders anspruchsvoll, weil sie häufig in zwei Rollen zugleich betroffen sind: als Genehmigungsbehörde und als Träger eigener Projekte. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs kann dazu führen, dass kommunale Vorhaben stärker in den Fokus von Umweltverbandsklagen geraten, während gleichzeitig die eigene Verwaltungspraxis den neuen Anforderungen genügen muss. Das erhöht den Abstimmungsbedarf innerhalb der Kommune und macht Interessenkonflikte sichtbarer. Wichtig ist deshalb eine klare Trennung der Rollen, transparente Verfahren und eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Vorbereitung heißt hier vor allem: frühzeitig prüfen, welche kommunalen Projekte künftig rechtlich sensibler werden, und parallel die eigene Genehmigungspraxis anpassen, um Verzögerungen und Reibungsverluste zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitere Straffung der Verbandsklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Missbrauchsklausel in § 5 UmwRG soll wesentlich konkreter werden. Künftig sollen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn sie im vorgelagerten Verwaltungsverfahren bewusst und vorwerfbar nicht erhoben wurden, obwohl hierzu ordnungsgemäße Beteiligungsmöglichkeiten bestanden.
Zur Beschleunigung beitragen soll auch eine Verkürzung der Klagebegründungs‑ und Klageerwiderungsfristen in § 6 UmwRG‑E. Die bereits bisher bestehende Frist von zehn Wochen zur vollständigen Darlegung von Tatsachen und Beweismitteln durch den Kläger soll allerdings beibehalten werden.
Gerichte sollen auch der beklagten Behörde und weiteren Beteiligten eine Frist zur Klageerwiderung setzen können, um den Prozessstoff frühzeitig zu bündeln und das Verfahren auf die entscheidungserheblichen Fragen zu fokussieren. Verspätetes Vorbringen auf dieser Seite soll jedoch nicht die gleichen präkludierenden Folgen haben wie beim Kläger. Die zehnwöchige Begründungsfrist soll erstmals ausdrücklich auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO erstreckt werden, sodass insbesondere Verfahren gegen Bebauungspläne künftig unter denselben strengen Begründungsanforderungen stehen. Eine Belehrungspflicht über Frist und Rechtsfolgen der Versäumung ist weiterhin nicht vorgesehen.
Besonders relevant für Großprojekte ist die Neuregelung des § 7 Abs. 6 UmwRG‑E, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Infrastrukturvorhaben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Rechtsbehelfe anerkannter Verbände und Betroffener führen damit nicht mehr automatisch zu einem faktischen Baustopp, sondern verlagern den effektiven Rechtsschutz in das gerichtliche Eilverfahren.
Parallel dazu präzisiert ein neuer § 7a UmwRG‑E den Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung soll sich ausdrücklich auf das durch den Parteivortrag und konkrete Anhaltspunkte umrissene Feld beschränken.
Ob das Gesetz tatsächlich im Sommer 2026 verabschiedet wird, ist noch ungewiss. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme am 6. März 2026 überwiegend kritisch geäußert. So moniert er insbesondere, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von Bürokratie in der Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führen werde. Dies gelte zum Beispiel für die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen, was zu einem wiederholten großen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Anerkennungsstellen und Vereinigungen führen werde. Außerdem lasse der Entwurf Potenziale von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen ungenutzt, worin der Bundesrat einen Widerspruch zwischen dem Ziel der angestrebten Verwaltungsmodernisierung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlich geplanten Regelungen auf der anderen Seite sieht.
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