
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe und Vermarktung von Krediten beachten müssen und welche Haftungsfallen drohen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Die CCD II verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten erheblich. Auf Retailbanken kommen dabei insbesondere Neuerungen in den Bereichen Überziehungskredite, Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrechte, Forbearance‑Pflichten sowie Vermarktung von Kreditprodukten zu.
Künftig unterliegen sowohl eingeräumte als auch geduldete Überziehungen verschärften Anforderungen. Besteht eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, hat der Darlehensgeber den Verbraucher künftig monatlich über wesentliche Rahmenbedingungen der Überziehung zu informieren, insbesondere über den angewendeten Sollzinssatz und den aktuellen Saldo. Beabsichtigt die Bank die Kündigung oder Teilkündigung einer Überziehungsmöglichkeit, gelten ebenfalls erweiterte Informationspflichten – und zwar sowohl für eingeräumte als auch für geduldete Überziehungen. Der Darlehensnehmer ist mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung oder Kürzung über die beabsichtigte Beendigung bzw. Einschränkung zu unterrichten.
Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge unterliegen künftig deutlich verschärften Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Während bislang ausreichte, dass keine „erheblichen Zweifel“ an der Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Vertragserfüllung bestanden, muss der Kreditgeber künftig positiv feststellen, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommen kann.
Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist künftig auch bei geduldeten Überziehungen durchzuführen. Die Prüfungspflicht knüpft jedoch nicht an jede einzelne Überziehung an, sondern entsteht nur vor der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung der Überziehung.
Auch bei der Vergabe von Dispositionskrediten sind künftig besondere Vorgaben zu beachten. Da Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch erhalten, den in Anspruch genommenen Dispositionskredit in zwölf gleichen Monatsraten zu tilgen, sollte die Kreditwürdigkeitsprüfung sicherstellen, dass der genutzte Betrag aus dem frei verfügbaren Monatseinkommen innerhalb von maximal zwölf Monaten zurückgeführt werden kann.
Darüber hinaus wird künftig auch der zulässige Datenumfang für die Kreditwürdigkeitsprüfung enger reguliert. Insbesondere dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO herangezogen werden. Damit wird der Rückgriff auf besonders sensible Informationen – etwa zu Gesundheit, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ethnischer Herkunft – ausdrücklich ausgeschlossen.
Werden Kreditwürdigkeitsprüfungen automatisiert durchgeführt, haben Verbraucher:innen einen Rechtsanspruch auf menschliche Entscheidungsfindung. Ferner können Verbraucher:innen vom Darlehensgeber die Offenlegung der Entscheidungslogik verlangen.
Die national definierten Auskunftsansprüche werden zudem fortlaufend durch direkt anwendbares europäisches Recht flankiert. Banken müssen zukünftig etwa auch mit Auskunftsansprüchen auf Grundlage des Art. 86 der Europäischen KI-Verordnung rechnen. Diese Vorschrift gewährt betroffenen Verbraucher:innen, die Gegenstand einer automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung sind, ein eigenständiges Recht auf menschliche Überprüfung der Entscheidung sowie auf eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise und der maßgeblichen Entscheidungsparameter des eingesetzten KI-Systems.
Die bisherige Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird ersatzlos gestrichen; die hierdurch geschaffene Gesetzlichkeitsfiktion entfällt somit. In der Praxis bedeutet das zunächst einmal erhöhte Rechtsunsicherheit, da Darlehensgeber eigenständig die Rechtmäßigkeit ihrer Widerrufsinformation sicherstellen müssen. Zusätzlich gibt es zukünftig eine „Erinnerungspflicht“. Werden die Widerrufsinformationen weniger als einen Tag vor Abgabe der Vertragserklärung bereitgestellt, muss der Darlehensgeber zwischen einem und sieben Tagen vor Ablauf des Widerrufsrechts nochmals gesondert hierüber informieren.
Die Erinnerungspflicht gewinnt insbesondere im Fernabsatz von Verbraucherdarlehen an Bedeutung, da hier systembedingt häufig weniger als 24 Stunden zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen liegen.
Bei finanziellen Schwierigkeiten von Verbraucher:innen müssen Kreditgeber angemessene Entlastungsmaßnahmen (zum Beispiel Stundung, Tilgungsanpassung, Umschuldung) prüfen und transparent dokumentieren. Insbesondere bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des Darlehensnehmers initiiert wird, müssen mildere Maßnahmen geprüft werden. Während diese sogenannten Nachsichtspflichten in der Vergangenheit vor allem aufsichtsrechtlich im Kreditwesengesetz (KWG) strukturiert waren, hat der Gesetzgeber mit dem jetzt geschaffenen § 497a BGB einen zivilrechtlichen Anspruch geschaffen, auf den sich Darlehensnehmer berufen können, wenn sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Der Gesetzgeber verschärft künftig auch auf lauterkeitsrechtlicher Ebene die Anforderungen an die Vermarktung von Kreditprodukten. Zu diesem Zweck wird ein eigenständiger Irreführungstatbestand für Kreditwerbung eingeführt. Ab dem 20. November 2026 ist es insbesondere unzulässig, Verbraucher:innen gezielt zur Kreditaufnahme zu ermutigen, indem etwa der Eindruck vermittelt wird, ein Kredit könne ihre finanzielle Situation verbessern oder zu einem höheren Lebensstandard führen.
Verschärfte Anforderungen gibt es zukünftig zudem im Bereich der Institutsvergütungsverordnung. Diese sieht unter anderem vor, dass die Vergütung von Mitarbeiter:innen nicht an Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gekoppelt sein darf. Ferner darf auch die Vergütung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter:innen nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängig gemacht werden.
Das neu geschaffene Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) begründet ebenfalls verschärfte Rechtspflichten für Kreditinstitute, die Factoring-Verträge mit Unternehmen abschließen, die keine KWG-Institute sind. Der systematische Ankauf von Forderungen unterliegt künftig einem erweiterten regulatorischen Rahmen, der insbesondere Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) umfasst.
Die deutsche Umsetzung der CCD II verschärft die Haftungsrisiken für Kreditgeber spürbar. Zahlreiche bislang primär aufsichtsrechtlich geprägte Pflichten – etwa die in § 18a KWG verankerten Forbearance‑Pflichten – werden nunmehr zivilrechtlich flankiert und gewinnen damit im Verbraucherkreditgeschäft an Bedeutung. Verstöße können daher nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Verbraucher:innen können diese auch unmittelbar geltend machen, etwa in Form von Schadensersatz‑, Einwendungs‑ oder Rückabwicklungsansprüchen.
Gerade im Bereich der Forbearance‑Pflichten duldet der Gesetzgeber dabei keine Halbherzigkeit. Liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung und Dokumentation angemessener Nachsichtmaßnahmen vor, drohen empfindliche Sanktionen: Neben der zivilrechtlichen Angreifbarkeit des geltend gemachten Anspruchs sieht das Gesetz auch Geldbußen von bis zu 50.000 Euro oder – bei größeren Kreditgebern – bis zu 4 Prozent des jährlichen Umsatzes vor, sofern dieser 1,25 Millionen Euro übersteigt.
Hinzu kommen weitere wirtschaftlich relevante Haftungsfolgen. So kann ein pflichtwidriges Vorgehen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen zum teilweisen oder vollständigen Verlust von Zins‑ und Kostenansprüchen führen. Parallel steigen die Abmahn‑ und Unterlassungsrisiken erheblich, insbesondere bei Verstößen gegen die neu gefassten lauterkeitsrechtlichen Vorgaben zur Kreditwerbung.
Retailbanken sollten ihre Produkte und Prozesse für eingeräumte und geduldete Überziehungen sowie Dispositionskredite umfassend überprüfen und anpassen. Dazu zählen insbesondere die Einführung monatlicher Informationspflichten, angepasste Kündigungs- und Vorankündigungsprozesse sowie Kreditwürdigkeitsprüfungen, die sicherstellen, dass Kredite im Allgemeinen und Dispositionskrediten im Besonderen mindestens innerhalb von zwölf Monaten aus dem frei verfügbaren Einkommen zurückgeführt werden können.
Die neuen Anforderungen erfordern eine grundlegende Überprüfung bestehender Kreditwürdigkeitsmodelle, Datenquellen und Scoring-Logiken. Retailbanken sollten sicherstellen, dass der positive Wahrscheinlichkeitsmaßstab eingehalten wird, sensible Daten im Sinne der DSGVO ausgeschlossen sind und automatisierte Entscheidungen so gestaltet werden, dass Auskunftsansprüche, Transparenzpflichten und eine menschliche Überprüfung rechtssicher erfüllt werden können.
Vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit von Forbearance-Pflichten, der erhöhten Anforderungen an Widerrufsinformationen einschließlich der Erinnerungspflicht sowie der verschärften lauterkeitsrechtlichen Vorgaben sollten Banken ihre End-to-End-Prozesse entlang des gesamten Kreditlebenszyklus überprüfen. Dies umfasst insbesondere das Forderungsmanagement, standardisierte und dokumentierte Nachsichtentscheidungen sowie eine rechtssichere Ausgestaltung aller Marketing- und Vertriebsmaßnahmen.
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