
Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur für Retailbanken, sondern auch für Unternehmen mit ausgeprägter B2C‑Absatzfinanzierung.
Das sind die wichtigsten Fakten:
Der Verbraucherkreditmarkt hat sich seit CCD I grundlegend verändert: Digitale, atypische Finanzierungsformen (zum Beispiel BNPL, zinsfreie Händlerkredite, Sofortfinanzierungen im Check-out) sind für Verbraucher:innen relevant, lagen aber bislang weitgehend außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs.
Hier setzt die neue Verbraucherkreditrichtlinie an: Ein „Darlehen“ liegt nicht nur vor, wenn eine Bank Kredit gewährt. Jede Form von Finanzierungshilfe – unabhängig davon, ob sie von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen bereitgestellt wird – kann den Darlehensbegriff der CCD II erfüllen. Beispiel: Selbst ein zinsfreies „Pay‑in‑5“-Ratenzahlungsmodell eines Händlers gilt als Darlehen und löst den vollständigen regulatorischen Pflichtenkatalog aus. Der bürgerlich-rechtliche Darlehensbegriff wird erheblich ausgeweitet.
Im Zuge der nationalen Umsetzung der CCD II hat der Gesetzgeber zugleich die Aufsichtsbefugnisse der BaFin ausgeweitet. Mit dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) erhält die Bundesanstalt die Möglichkeit, auch Kreditgeber ohne Banklizenz einer verstärkten aufsichtsrechtlichen Überwachung zu unterwerfen und ihr Absatzfinanzierungsgeschäft gezielt zu regulieren. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert, als bislang gerade das Fehlen einer bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht als zentrales Abgrenzungsmerkmal galt und nun erstmals ein eigenständiger, sektoraler Aufsichtsrahmen für nicht lizenzierte Anbieter der Absatzfinanzierung etabliert wird. Für große Handelsunternehmen, die Absatzfinanzierungen wie Ratenkauf oder BNPL-Modelle im Verkaufsprozess integrieren, führt der neue aufsichtsrechtliche Rahmen zu deutlichen Veränderungen: Sie geraten deutlich näher an die BaFin-Aufsicht, auch ohne klassische Banklizenz.
1. BNPL und zinsfreie Kredite: Regeln für bislang unregulierte Modelle. CCD II erfasst erstmals BNPL, Kleinstkredite und zinsfreie Kredite. Diese gelten als klassische Verbraucherdarlehen – mit weitreichenden Folgen für Kreditwürdigkeitsprüfung, Informationspflichten, Werbevorgaben und aufsichtsrechtlicher Marktüberwachung durch die BaFin. Beispiel: Telkos mit 0 %-Raten beim Gerätekauf werden faktisch wie Kreditgeber behandelt.
2. Dispokredite: Erhöhte Informationspflichten bei Kontoüberziehung. Dispokredite bleiben regulierte Verbraucherdarlehen. Institute müssen frühzeitig, klar und nachvollziehbar über Kosten, Vertragsstrafen und Risiken informieren; bei anhaltender Überziehung greifen erweiterte Informationspflichten.
3. Forbearance-Pflichten: Systematische Entlastungsprüfung. Bei finanziellen Schwierigkeiten von Verbraucher:innen müssen Kreditgeber angemessene Entlastungsmaßnahmen (zum Beispiel Stundung, Tilgungsanpassung, Umschuldung) prüfen und transparent dokumentieren. Forbearance-Vorgaben werden aus dem Aufsichtsrecht in das Verbraucherkreditrecht übertragen und ausgeweitet.
4. Kreditwürdigkeitsprüfung: Transparenz und Methodik. Es genügt nicht mehr, „keine Zweifel“ an der Zahlungsfähigkeit zu haben. Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit ist systematisch und anhand nachvollziehbarer Kriterien festzustellen – auch bei BNPL und Null-Prozent-Händlerfinanzierungen. Bei automatisierten Entscheidungen ist Transparenz über Datenbasis und Entscheidungslogik herzustellen.
5. Textform: Digitalisierungsschub mit Grenzen. Allgemeine Verbraucherdarlehen können künftig in Textform abgeschlossen werden. Das erleichtert digitale Vertragsabschlüsse und reduziert Bürokratie.
6. Vergütungssysteme. Vergütungssysteme sind so auszugestalten, dass Anreize nicht dem Handeln im besten Interesse der Darlehensnehmenden entgegenstehen – insbesondere bei Mitarbeitenden in Vergabe und Beratung.
7. Kreditvermittler. Kreditvermittler – etwa Einzelhändler, die Null-Prozent-Finanzierungen mit Partnerbanken vermitteln – unterliegen umfangreichen Informations-/ Beratungspflichten und können verschärften Erlaubnispflichten unterliegen.
Mit der Verbraucherkreditrichtlinie steigen die regulatorischen Anforderungen im Vertrieb von Verbraucherkrediten deutlich – und zwar für Banken ebenso wie für Händler, FinTechs und Corporates. Zu den zentralen neuen Pflichten zählen insbesondere:
Wie KPMG Law Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regeln unterstützen kann, lesen Sie hier.
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