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Symbolbild zu CCDII: Hand hält Handy mit Bank-App
20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur für Retailbanken, sondern auch für Unternehmen mit ausgeprägter B2C‑Absatzfinanzierung.

Das sind die wichtigsten Fakten:

 

  • Breiter Adressatenkreis: CCD II betrifft Retailbanken und Corporates ohne Banklizenz gleichermaßen. Der Verbraucherschutz knüpft nicht daran an, ob das Darlehen von einem Kreditinstitut gewährt wird. Besonders im Fokus: B2C‑Absatzfinanzierung bei Consumer‑Goods, Retail- und E‑Commerce-Unternehmen. Die BaFin erhält erweiterte Aufsichtsbefugnisse.
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Erfasst werden künftig auch Buy‑Now‑Pay‑Later (BNPL), zinsfreie Kredite, Kleinstkredite unter 200 Euro und kurzfristige Händlerdarlehen. Damit unterfallen zahlreiche zuvor nicht regulierte Zahlungs‑ und Finanzierungsmodelle dem vollen Verbraucherschutzstandard.
  • Dringender Handlungsbedarf: Banken wie Corporates sollten frühzeitig eine Prüfung ihrer Kredit- und Finanzierungslösungen durchführen – insbesondere mit Blick auf Kreditwürdigkeitsprozesse, Informations- und Werbevorgaben, Produktgestaltung, Oversight über Vertriebspartner sowie IT-gestützte Workflows.

 

Erweiterter Kreditbegriff: CCD II erfasst moderne Finanzierungsmodelle

Der Verbraucherkreditmarkt hat sich seit CCD I grundlegend verändert: Digitale, atypische Finanzierungsformen (zum Beispiel BNPL, zinsfreie Händlerkredite, Sofortfinanzierungen im Check-out) sind für Verbraucher:innen relevant, lagen aber bislang weitgehend außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs.

Hier setzt die neue Verbraucherkreditrichtlinie an: Ein „Darlehen“ liegt nicht nur vor, wenn eine Bank Kredit gewährt. Jede Form von Finanzierungshilfe – unabhängig davon, ob sie von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen bereitgestellt wird – kann den Darlehensbegriff der CCD II erfüllen. Beispiel: Selbst ein zinsfreies „Pay‑in‑5“-Ratenzahlungsmodell eines Händlers gilt als Darlehen und löst den vollständigen regulatorischen Pflichtenkatalog aus. Der bürgerlich-rechtliche Darlehensbegriff wird erheblich ausgeweitet.

Neuer aufsichtsrechtlicher Rahmen

Im Zuge der nationalen Umsetzung der CCD II hat der Gesetzgeber zugleich die Aufsichtsbefugnisse der BaFin ausgeweitet. Mit dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) erhält die Bundesanstalt die Möglichkeit, auch Kreditgeber ohne Banklizenz einer verstärkten aufsichtsrechtlichen Überwachung zu unterwerfen und ihr Absatzfinanzierungsgeschäft gezielt zu regulieren. Diese Entwicklung ist insofern bemerkenswert, als bislang gerade das Fehlen einer bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht als zentrales Abgrenzungsmerkmal galt und nun erstmals ein eigenständiger, sektoraler Aufsichtsrahmen für nicht lizenzierte Anbieter der Absatzfinanzierung etabliert wird. Für große Handelsunternehmen, die Absatzfinanzierungen wie Ratenkauf oder BNPL-Modelle im Verkaufsprozess integrieren, führt der neue aufsichtsrechtliche Rahmen zu deutlichen Veränderungen: Sie geraten deutlich näher an die BaFin-Aufsicht, auch ohne klassische Banklizenz.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1. BNPL und zinsfreie Kredite: Regeln für bislang unregulierte Modelle. CCD II erfasst erstmals BNPL, Kleinstkredite und zinsfreie Kredite. Diese gelten als klassische Verbraucherdarlehen – mit weitreichenden Folgen für Kreditwürdigkeitsprüfung, Informationspflichten, Werbevorgaben und aufsichtsrechtlicher Marktüberwachung durch die BaFin. Beispiel: Telkos mit 0 %-Raten beim Gerätekauf werden faktisch wie Kreditgeber behandelt.

 

2. Dispokredite: Erhöhte Informationspflichten bei Kontoüberziehung. Dispokredite bleiben regulierte Verbraucherdarlehen. Institute müssen frühzeitig, klar und nachvollziehbar über Kosten, Vertragsstrafen und Risiken informieren; bei anhaltender Überziehung greifen erweiterte Informationspflichten.

 

3. Forbearance-Pflichten: Systematische Entlastungsprüfung. Bei finanziellen Schwierigkeiten von Verbraucher:innen müssen Kreditgeber angemessene Entlastungsmaßnahmen (zum Beispiel Stundung, Tilgungsanpassung, Umschuldung) prüfen und transparent dokumentieren. Forbearance-Vorgaben werden aus dem Aufsichtsrecht in das Verbraucherkreditrecht übertragen und ausgeweitet.

 

4. Kreditwürdigkeitsprüfung: Transparenz und Methodik. Es genügt nicht mehr, „keine Zweifel“ an der Zahlungsfähigkeit zu haben. Die Rückzahlungswahrscheinlichkeit ist systematisch und anhand nachvollziehbarer Kriterien festzustellen – auch bei BNPL und Null-Prozent-Händlerfinanzierungen. Bei automatisierten Entscheidungen ist Transparenz über Datenbasis und Entscheidungslogik herzustellen.

 

5. Textform: Digitalisierungsschub mit Grenzen. Allgemeine Verbraucherdarlehen können künftig in Textform abgeschlossen werden. Das erleichtert digitale Vertragsabschlüsse und reduziert Bürokratie.

 

6. Vergütungssysteme. Vergütungssysteme sind so auszugestalten, dass Anreize nicht dem Handeln im besten Interesse der Darlehensnehmenden entgegenstehen – insbesondere bei Mitarbeitenden in Vergabe und Beratung.

 

7. Kreditvermittler. Kreditvermittler – etwa Einzelhändler, die Null-Prozent-Finanzierungen mit Partnerbanken vermitteln – unterliegen umfangreichen Informations-/ Beratungspflichten und können verschärften Erlaubnispflichten unterliegen.

 

Welche neuen Pflichten kommen auf Kreditgeber und Kreditvermittler zu?

Mit der Verbraucherkreditrichtlinie steigen die regulatorischen Anforderungen im Vertrieb von Verbraucherkrediten deutlich – und zwar für Banken ebenso wie für Händler, FinTechs und Corporates. Zu den zentralen neuen Pflichten zählen insbesondere:

  • Klare und rechtzeitige Verbraucherinformationen. Kreditgeber müssen vor Vertragsschluss transparente, vollständige und leicht verständliche Informationen bereitstellen.

 

  • Kreditwürdigkeitsprüfung auch bei Kleinstbeträgen. Die Prüfungspflicht gilt nun auch für kleine Finanzierungssummen unter 200 Euro sowie für BNPL‑Modelle oder Null-Prozent-Händlerfinanzierungen.

 

  • Transparenz über Entscheidungsgrundlagen. Bei automatisierten oder algorithmischen Kreditentscheidungen müssen Anbieter offenlegen, welche Daten verarbeitet und nach welchen Kriterien Entscheidungen getroffen werden.

 

  • Sachkunde‑ und Schulungsanforderungen. Mitarbeiter:innen, die Kredite vermitteln oder beraten, müssen über nachweisbare Qualifikationen verfügen; Unternehmen müssen entsprechende Schulungen implementieren.

 

  • Strengere Werbevorgaben. Werbung darf nicht irreführend sein oder falsche Anreize setzen; Hinweise auf Risiken und Kosten müssen klar kommuniziert werden.

 

  • Mögliche Erlaubnis und Registrierungspflichten. Unternehmen, die Kreditprodukte anbieten oder vermitteln, können je nach Modell künftig einer Erlaubnis- oder Registrierungspflicht unterliegen. Insbesondere sollten sie überprüfen, inwiefern sie zukünftig unter die BaFin-Aufsicht fallen.

 

  • Umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten. Alle relevanten Prozesse – von Informationen über Entscheidungen bis hin zu Prüfungen – müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

 

Wie sich betroffene Unternehmen auf die Verbraucherkreditrichtlinie vorbereiten sollten

  • Eine fundierte Analyse und ein strukturiertes Impact‑Assessment durchführen. Unternehmen sollten prüfen, in welchem Umfang CCD II ihr bestehendes oder geplantes Geschäftsmodell erfasst, welche Finanzierungsangebote künftig als reguliertes Darlehen gelten und welche rechtlichen, operativen und aufsichtsrechtlichen Risiken sich daraus ergeben.

 

  • Ein klares Zielbild entwickeln und die Umsetzung systematisch planen. Auf Basis der Analyse sollten priorisierte Handlungsfelder identifiziert, ein regulatorisches Zielbild definiert und ein abgestimmter Projekt‑ und Maßnahmenplan entwickelt werden, der sämtliche betroffenen Bereiche – von Vertrieb und Legal über Compliance bis hin zu IT – einbindet.

 

  • Die regulatorische Einordnung frühzeitig klären und begleiten. Unternehmen sollten ihre Rolle unter CCD II – etwa als Kreditgeber oder Kreditvermittler – rechtssicher bestimmen, potenzielle Erlaubnis‑ oder Registrierungspflichten prüfen lassen und den Austausch mit der BaFin vorbereitet und professionell begleitet führen.

 

  • Die operative Umsetzung der neuen Anforderungen sicherstellen. Vertragsdokumentation, Online‑Strecken, Check-out‑Prozesse und Werbemittel sind zu überarbeiten und an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen; zudem müssen belastbare Verfahren zur Kreditwürdigkeitsprüfung entwickelt und technisch implementiert werden.

 

  • Organisatorische Strukturen stärken und Schulungsmaßnahmen etablieren. Unternehmen sollten ihre interne Governance anpassen, klare Verantwortlichkeiten festlegen und gezielte Schulungs‑ und Qualifizierungsmaßnahmen aufbauen, um die erhöhten Sachkunde‑ und Compliance‑Anforderungen nachhaltig zu erfüllen.

 

Wie KPMG Law Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regeln unterstützen kann, lesen Sie hier.

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