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Symbolbild zum Industriestrompreis: Strommasten
26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis vor. Bereits am 16. April 2026 hatte die Europäische Kommission die Regelung beihilferechtlich genehmigt. Damit ist der Weg für die Umsetzung des deutschen Industriestrompreises frei. Die Förderrichtlinie ermöglicht energieintensiven Unternehmen in Deutschland für die Jahre 2026 bis 2028 eine Entlastung bei den Stromkosten. Wer vom Industriestrompreis profitieren will, muss allerdings mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren.

Was umfasst die Förderung?

Gegenstand der neuen staatlichen Förderung ist eine Entlastung von bis zu 50 Prozent des Großhandelsstrompreises, begrenzt auf eine Preisuntergrenze von 5 Cent/kWh. Insgesamt sind 50 Prozent des Stromverbrauchs der jeweiligen Abnahmestelle eines Unternehmens beihilfe- und damit entlastungsfähig. Die Differenz zum zu zahlenden Strompreis übernimmt der Staat. Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt 87,44 EUR/MWh. Da der Zielpreis bei 50 EUR/MWh liegt, werden demnach 37,44 EUR/MWh durch staatliche Mittel ausgeglichen. Zusätzlich kann in bestimmten Fällen ein weiterer Flexibilitäts-Bonus in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.

Kumulation mit anderen Beihilfen grundsätzlich möglich

Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch einer Prüfung im Detail. Die Möglichkeit der Kumulierung betrifft in der Praxis insbesondere die Strompreiskompensation. Unternehmen können zwar sowohl einen Antrag auf Erhalt des Industriestrompreises als auch für die Strompreiskompensation stellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieselben Stromverbräuche nicht zweimal einer Förderung zugänglich gemacht werden dürfen.

Strompreisreduzierungen aufgrund einer Stromsteuerentlastung bleiben hingegen unberührt. Die Bundesregierung hat die Stromsteuer bereits für viele produzierende Gewerbe auf das EU-Minimum von 0,05 ct/kWh gesenkt.

Wie und wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr zu stellen. Der Antragszeitraum liegt zwischen dem 31. März und dem 30. September; die konkrete Frist wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das BAFA‑Portal.

Wer ist förderberechtigt?

Ob ein Unternehmen den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, hängt von der wirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen Abnahmestelle ab. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen in Deutschland, die einem bestimmten, in der Förderrichtlinie definierten Kreis von Wirtschaftszweigen zugeordnet sind. Werden an einer Abnahmestelle mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) maßgeblich.

Begünstigungsfähig sind Unternehmen, die

  • einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der sogenannten KUEBLL‑Liste zugeordnet sind (Wirtschaftszweige mit erheblichem („Carbon-Leakage“) Verlagerungsrisiko), oder
  • einem Wirtschaftszweig angehören, den die EU‑Kommission auf Grundlage des CISAF als beihilfefähig eingestuft hat.

Die KUEBLL-Liste umfasst beispielsweise folgende Wirtschaftszweige: Herstellung von Papier, Chemiefasern, Batterien, Glasfasernetzen, Düngemitteln, Halbleiterfertigung, Zement und Stahl sowie Schlachthöfe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) plant, den Kreis der begünstigten (Teil-)Sektoren zu erweitern, sofern eine ausreichend hohe Strom- und Handelsintensität vorliegt und die Europäische Kommission ihre Genehmigung erteilt.

Eine Mindestgröße oder ein pauschaler Mindeststromverbrauch sind nicht vorgesehen. Damit können grundsätzlich auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von der Förderung profitieren.

Zu beachten ist allerdings, dass bei Anträgen mit einem anrechenbaren Stromverbrauch von mehr als 10 GWh ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder ähnlichen Stelle erforderlich ist.

Wie ist der Antrag vorzubereiten?

Gemeinsam mit der Antragsstellung hat der Antragsteller  bereits bestimmte Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben.

  • Nachweis der Zugehörigkeit zum Adressatenkreis: erfolgt in der Regel durch eine Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens (WZ-Klasse).
  • Nachweis des anrechenbaren Stromverbrauchs: Angabe der verbrauchten, eigenerzeugten oder weitergeleiteten Strommengen an der jeweiligen Abnahmestelle, nachgewiesen in der Regel durch Stromrechnungen.
  • Nachweis der Abgrenzung von Strompreiskompensationsberechtigten Stromverbräuchen: entweder Selbsterklärung des Antragstellers, dass im relevanten Abrechnungsjahr keine Strompreiskompensation beantragt worden ist oder im bejahenden Fall die Angabe der Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation beantragt worden ist

Für Antragsteller mit einem anrechenbaren Stromverbrauch ab 10 GWh ist die Nachweispflicht anders ausgestaltet. Sie haben die genannten drei Nachweise durch den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer ähnlichen Stelle zu erbringen.

Der Nachweis über erfüllte Gegenleistungen ist erst nach Antragsstellung zu erbringen; es wird jedoch empfohlen, sich bereits frühzeitig hiermit auseinanderzusetzen.

Welche Gegenleistungen und Pflichten sind zu erfüllen?

Die Gewährung der Billigkeitsleistung, also die Strompreisentlastung, ist mit Dekarbonisierungsauflagen und umfangreichen Pflichten verbunden: Mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfen sind in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu (re-)investieren. Die Umsetzung hat innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Die Förderrichtlinie enthält einen Katalog zulässiger Dekarbonisierungsmaßnahmen, darunter insbesondere:

  • Erneuerbare Energien: Investitionen in eigene Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien oder Neuabschluss von Power Purchase Agreements (sog. PPAs) bzw. neuen  Wärmeabnahmeverträgen, soweit sie der Finanzierung neuer oder modernisierter EE-Erzeugungsanlagen dienen
  • Energieeffizienz: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Produktionsprozessen, Maßnahmen der Abwärmenutzung sowie der Einführung oder Erweiterung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
  • Nachfrageseitige Flexibilität: Investitionen in Energiespeicher sowie in strombasierte flexible Wärme- und Kälteerzeugung, in intelligente Steuerungs- und IT‑Infrastruktur und in Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verflüssigung, Nutzung und Infrastruktur von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff einschließlich Elektrolyse
  • Infrastrukturmodernisierung: Maßnahmen zur Ertüchtigung oder Erweiterung von Netzanschlüssen, Investitionen in den Ausbau interner Netzinfrastruktur sowie die Erbringung von netzdienlichen Maßnahmen

Der zusätzliche Flexibilitäts-Bonus kann gewährt werden, wenn sich der Antragssteller verpflichtet, mindestens 80 Prozent der Dekarbonisierungsinvestitionen für Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität einzusetzen.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Förderbedingungen?

Verstöße gegen die Förderbedingungen haben klare Rechtsfolgen: Werden die Dekarbonisierungsvorgaben nicht erfüllt oder werden falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, drohen Rückforderungen der Beihilfe, ggf. zuzüglich Zinsen.

Vorübergehende krisenbedingte Erweiterung des Industriestrompreises

Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Energiepreise infolge des Iran‑Kriegs hat die Europäische Kommission am 29. April 2026 einen neuen befristeten Beihilferahmen verabschiedet (Middle East crisis Temporary State aid Framework; kurz: METSAF) . Dieser ermöglicht den Mitgliedstaaten im Rahmen des Industriestrompreises, den förderfähigen Stromverbrauch vorübergehend von 50 Prozent auf 70 Prozent zu erhöhen, ohne die erforderlichen Dekarbonisierungsmaßnahmen auszuweiten.

Ob und in welchem Umfang das BMWE von dieser Option Gebrauch machen wird, ist derzeit noch offen. Der METSAF ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Unternehmen sollten schnellstmöglich ihre Unterlagen vorbereiten

Unternehmen, die den Industriestrompreis in Anspruch nehmen wollen, sollten sich schnellstmöglich mit der Richtlinie und deren Detailanforderungen auseinandersetzen. Insbesondere sollten sie

  • eine belastbare Dekarbonisierungs- und Investitionsstrategie entwickeln,
  • die Datenqualität für die Stromverbräuche und die Vorbereitung der Antragsunterlagen sichern,
  • Prüferbestätigungen besorgen, falls erforderlich.

Dies benötigt erfahrungsgemäß erhebliche Vorlaufzeit.

Wer frühzeitig strukturiert vorgeht, kann den Industriestrompreis nicht nur zur Abfederung der Stromkosten nutzen, sondern als strategischen Hebel, um die eigene Transformation Richtung klimaneutrale Produktion zu beschleunigen.

Lesen Sie dazu auch:

Wie Unternehmen 2026 auf Strompreise und Netzausbau reagieren sollten

Aktuelle Lage der deutschen und europäischen Gas-und Strommärkte

 

Für die notwendigen Prüfvermerke steht Ihnen unsere Kooperationspartnerin KPMG AG Wirtschaftschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung. Kontakt: Tobias Adelfang, Director, Audit

 

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