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11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor allem junge, wachstumsorientierte Unternehmen und Start-ups, die früh an internationale Skalierung denken.

Was hinter der EU Inc. steckt

Die EU Inc. ist im Rahmen des 28. Regimes – eines freiwilligen EU‑weiten Rechtrahmens, der neben die nationalen Rechtsvorschriften tritt – konzipiert. Diese Regeln sind in allen Mitgliedsstaaten einheitlich. Die neue Gesellschaftsform tritt als neue Alternative neben die bestehenden nationalen Rechtsformen wie etwa die GmbH und ersetzt sie nicht. Im Unterschied zur bereits existierenden Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) soll die EU Inc. deutlich schlanker und auf schnelle Gründungen zugeschnitten sein, bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Die Gründung der EU Inc. erfolgt nach dem Vorschlag der EU-Kommission vollständig digital über ein zentrales Portal oder nationale Schnittstellen. Die Eintragung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen; die Gebühren sollen auf maximal 100 Euro begrenzt sein.

Die EU Inc. soll ohne klassisches Mindeststammkapital auskommen. Trotzdem bleibt die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Geschäftsanteile sollen digital geführt und übertragen werden können. Sitz und Hauptverwaltung müssen in der EU liegen. Rein formale „Briefkasten“-Modelle sollen verhindert werden.

Vorteile für Start-ups, Scale-ups, Investoren und Mitarbeitende

Die EU Inc. bietet Vorteile für Gründer, für Investoren und für Mitarbeitende.

Schnelle Gründung und europaweite Anerkennung interessant für Start-ups

Für Start-ups ist vor allem die Kombination aus Geschwindigkeit, Kosten und Standardisierung interessant. Eine Gründung innerhalb von zwei Tagen, vollständig online und zu überschaubaren Gebühren, ist deutlich näher an internationalen Vorbildern als heutige Verfahren in vielen Mitgliedstaaten.

Wer von Beginn an international denkt, könnte mit einer EU Inc. eine Rechtsform wählen, die in allen EU‑Ländern nach denselben Grundregeln funktioniert und grenzüberschreitende Geschäftsmodelle erleichtert.

EU Inc. kann Investitionen vereinfachen

Auch aus Sicht von Venture‑Capital‑Investoren und Business Angels bietet der Vorschlag interessante Ansatzpunkte. Eine europaweit einheitliche Rechtsform mit weitgehend standardisierten Strukturen kann Due‑Diligence‑Prüfungen, Vertragsgestaltung und spätere Finanzierungsrunden vereinfachen, weil weniger nationale Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Wenn digitale Anteile und standardisierte Mechanismen für Anteilsemissionen und -übertragungen tatsächlich praxistauglich umgesetzt werden, könnte dies insbesondere sekundäre Transaktionen und Exit‑Strukturen effizienter machen.

Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Die EU-Komission plant einen unionsweiten Rahmen für Beteiligungsprogramme, der Start-ups ermöglichen soll, Talente mit Anteilen zu gewinnen, ohne dass Mitarbeitende frühzeitig hohe Steuerlasten tragen müssen. Als Leitidee steht im Raum, Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungen erst beim tatsächlichen Verkauf der Anteile zu besteuern, also beim Exit. Für viele Tech‑Start-ups könnte dies ein wichtiger Standortfaktor sein. Wie dieser Rahmen genau aussehen wird, und wie er mit dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Mitgliedstaaten zusammenspielt, ist allerdings noch offen.

Für wachsende Unternehmen ist außerdem relevant, dass die Expansion innerhalb der EU einfacher werden soll. Zweigniederlassungen und gegebenenfalls Tochtergesellschaften sollen über digitale Standardverfahren angemeldet werden können. Für internationale Unternehmensgruppen oder Family Offices könnte die EU Inc. langfristig auch als Holding‑Struktur interessant werden, wenn klare Regeln zu Umwandlung, Gläubigerschutz und Corporate Governance feststehen.

Offene Fragen und nächste Schritte

Vieles ist noch unklar. Zum Beispiel sind im Hinblick auf die rein digitale Gründung die Einzelheiten zu Identitätsprüfung, Geldwäscheprävention, Verantwortlichkeiten für KYC‑Checks sowie zum Zusammenspiel mit Gläubigerschutz, Organhaftung und bestehendem EU‑Recht noch nicht geklärt. Auch der Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen wirft Detailfragen auf – etwa dazu, wie künftig die Schnittstelle zwischen dem neuen EU-weiten Rahmen für Beteiligungsprogramme und nationalen Steuer- und Sozialversicherungsregeln konkret ausgestaltet wird.

Der Gesetzgebungsprozess steht noch am Anfang. Nach der Veröffentlichung des Vorschlags durch die Kommission folgen nun die Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat. Politisch wird eine Einigung bis Ende 2026 angestrebt. Ein Inkrafttreten ab 2027 oder 2028 ist denkbar, aber keineswegs sicher. Änderungen am Entwurf sind zu erwarten, insbesondere beim Missbrauchsschutz, bei Arbeitnehmerrechten, bei Corporate‑Governance‑Fragen und bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungen.

Was bedeutet der Vorschlag konkret für heutige Gründungsentscheidungen?

Für Start-ups, Gründerinnen und Gründer sowie Investorinnen und Investoren lohnt es sich, die Diskussion frühzeitig zu verfolgen. Konkrete Strukturentscheidungen sollten aber erst auf Basis einer verabschiedeten Verordnung getroffen werden und Gründungen sollten derzeit nicht aufgeschoben werden. Sinnvoll kann es sein, interne Prozesse für digitale Gründung und Registrierung im Blick zu behalten, eigene Beteiligungsprogramme auf ihre Zukunftsfähigkeit zu prüfen und mögliche Anwendungsfälle der EU Inc. im Unternehmen zu identifizieren – stets unter der Voraussetzung, dass sich die aktuelle Entwurfsfassung noch ändern kann.

 

Lesen Sie auch: Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

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