Suche
Contact
21.09.2020 | KPMG Law Insights

Verbandssanktionengesetz – Erster Durchgang im Bundesrat

Am 18. September 2020 hat der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BR-Drs. 440/20) den ersten Durchgang im Bundesrat passiert. Der große Knall ist ausgeblieben: Der Bundesrat folgte nicht den Anträgen des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. Stattdessen wurde einer Vielzahl von Hilfsanträgen der Ausschüsse zugestimmt, die punktuelle Änderungen empfehlen.

Keine Mehrheit im Bundesrat gab es für diese Änderungsvorschläge:

  • Einführung eines gesetzlich eingeschränkten Verfolgungsermessens statt des strikten Verfolgungszwangs und infolgedessen die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
  • Bei der Tat einer Leitungsperson soll das Bestehen von angemessenen Compliance-Strukturen tatbestandsausschließend wirken oder zumindest zur Verfahrenseinstellung führen.
  • Der umsatzbezogene Sanktionsrahmen für Verbände mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen EUR soll im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft und ggf. durch eine weniger einschneidende Regelung ersetzt werden.
  • Anwendbarkeit auf Verbände mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung. Damit wären wirtschaftlich tätige Idealvereine, z.B. im Bereich des Profisports und der sozialen Arbeit, erfasst.
  • Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Verfahrenseinstellung soll auch zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung möglich sein, nicht nur zugunsten der Staatskasse.
  • Streichung des Erfordernisses der „ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit“ im Rahmen verbandsinterner Untersuchungen
  • Streichung der ausschließlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts beim Amtsgericht für Verbandssanktionsverfahren

Folgende Änderungen werden empfohlen:

  • Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten, wenn die Verbandsverantwortlichkeit neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (z.B. bei Ein-Mann-GmbHs, substratlosen Verbänden etc.)
  • Kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“): Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Verantwortlichkeit und die Sanktionen für KMU verhältnismäßig ausgestaltet sind und inwieweit bestimmte Verbandstaten gänzlich ausgenommen werden sollten
  • Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Verband nur dann zugerechnet werden, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben; das bloße Vorliegen eines objektiven Organisations-Defizits genügt nicht.
  • Die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Sanktion soll gestrichen
  • Überarbeitung der Verfahrensvorschriften mit dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Missbrauchsabwehr,B. durch Auslagerung von wesentlichen Verfahrenshandlungen aus der Hauptverhandlung;
  • Kein Aussageverweigerungsrecht der gesetzlichen Vertreter des Verbands
  • Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen, die in das Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen
  • Überprüfung, ob die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten nicht zu weit geht. Ggf. soll die Sanktionierung von Auslandstaten inländischer Verbände an weitere Kriterien geknüpft werden,B. einen wesentlichen Geschäftsbetrieb oder einen erheblichen Schaden im Inland
  • Wegfall des besonders schweren Falles und Herabsetzung der Vollstreckungs- und der Tilgungsfrist auf einheitlich 10 Jahre
  • Die Haftung des Rechtsnachfolgers soll den Wert des übernommenen Vermögens nicht übersteigen dürfen (wie bei § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG).
  • Ein Absehen der Verfolgung bei Insolvenz soll auch bei Insolvenzreife ohne gestellten Insolvenzantrag möglich sein
  • Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Statt eines großen Knalls gab es viele inhaltliche Vorschläge, die mit den weiteren Vorschlägen der Verbände im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates nebst einer etwaigen Gegenäußerung der Bundesregierung werden zusammen mit dem Regierungsentwurf dem Bundestag zugeleitet. Sie ist weder für den Bundestag noch für den Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren bindend. Sie zeigt allerdings an, wie der Bundesrat im zweiten Durchgang über das Zustimmungsgesetz entscheiden könnte.

 

Explore #more

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hatte das LAG Hamburg mit Urteil vom…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (“KPMG Law”) has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition…

02.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview im Focus Business: Die EmpCo kommt: Nachhaltigkeitsmarketing wird zur Chefsache

Strengere EU‑Regeln setzen klarere Grenzen für Klimaversprechen und Social‑Claims. KPMG‑Law Expertin Manuela Meyer erklärt, welche Claims überprüft werden müssen und wie Unternehmen teure Fehler vermeiden…

29.06.2026 | KPMG Law Insights

Digitale Souveränität im Unternehmen verankern – rechtliche Anforderungen an IT-Systeme

Digitale Souveränität ist ein wichtiger strategischer Erfolgsfaktor und viele Maßnahmen sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dem Data Act, NIS‑2, dem Cyber Resilience Act…

26.06.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll