Suche
Contact
21.09.2020 | KPMG Law Insights

Verbandssanktionengesetz – Erster Durchgang im Bundesrat

Am 18. September 2020 hat der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BR-Drs. 440/20) den ersten Durchgang im Bundesrat passiert. Der große Knall ist ausgeblieben: Der Bundesrat folgte nicht den Anträgen des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. Stattdessen wurde einer Vielzahl von Hilfsanträgen der Ausschüsse zugestimmt, die punktuelle Änderungen empfehlen.

Keine Mehrheit im Bundesrat gab es für diese Änderungsvorschläge:

  • Einführung eines gesetzlich eingeschränkten Verfolgungsermessens statt des strikten Verfolgungszwangs und infolgedessen die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
  • Bei der Tat einer Leitungsperson soll das Bestehen von angemessenen Compliance-Strukturen tatbestandsausschließend wirken oder zumindest zur Verfahrenseinstellung führen.
  • Der umsatzbezogene Sanktionsrahmen für Verbände mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen EUR soll im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft und ggf. durch eine weniger einschneidende Regelung ersetzt werden.
  • Anwendbarkeit auf Verbände mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung. Damit wären wirtschaftlich tätige Idealvereine, z.B. im Bereich des Profisports und der sozialen Arbeit, erfasst.
  • Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Verfahrenseinstellung soll auch zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung möglich sein, nicht nur zugunsten der Staatskasse.
  • Streichung des Erfordernisses der „ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit“ im Rahmen verbandsinterner Untersuchungen
  • Streichung der ausschließlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts beim Amtsgericht für Verbandssanktionsverfahren

Folgende Änderungen werden empfohlen:

  • Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten, wenn die Verbandsverantwortlichkeit neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (z.B. bei Ein-Mann-GmbHs, substratlosen Verbänden etc.)
  • Kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“): Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Verantwortlichkeit und die Sanktionen für KMU verhältnismäßig ausgestaltet sind und inwieweit bestimmte Verbandstaten gänzlich ausgenommen werden sollten
  • Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Verband nur dann zugerechnet werden, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben; das bloße Vorliegen eines objektiven Organisations-Defizits genügt nicht.
  • Die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Sanktion soll gestrichen
  • Überarbeitung der Verfahrensvorschriften mit dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Missbrauchsabwehr,B. durch Auslagerung von wesentlichen Verfahrenshandlungen aus der Hauptverhandlung;
  • Kein Aussageverweigerungsrecht der gesetzlichen Vertreter des Verbands
  • Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen, die in das Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen
  • Überprüfung, ob die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten nicht zu weit geht. Ggf. soll die Sanktionierung von Auslandstaten inländischer Verbände an weitere Kriterien geknüpft werden,B. einen wesentlichen Geschäftsbetrieb oder einen erheblichen Schaden im Inland
  • Wegfall des besonders schweren Falles und Herabsetzung der Vollstreckungs- und der Tilgungsfrist auf einheitlich 10 Jahre
  • Die Haftung des Rechtsnachfolgers soll den Wert des übernommenen Vermögens nicht übersteigen dürfen (wie bei § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG).
  • Ein Absehen der Verfolgung bei Insolvenz soll auch bei Insolvenzreife ohne gestellten Insolvenzantrag möglich sein
  • Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Statt eines großen Knalls gab es viele inhaltliche Vorschläge, die mit den weiteren Vorschlägen der Verbände im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates nebst einer etwaigen Gegenäußerung der Bundesregierung werden zusammen mit dem Regierungsentwurf dem Bundestag zugeleitet. Sie ist weder für den Bundestag noch für den Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren bindend. Sie zeigt allerdings an, wie der Bundesrat im zweiten Durchgang über das Zustimmungsgesetz entscheiden könnte.

 

Explore #more

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll