Am 8. Mai 2018 hat US-Präsident Donald J. Trump angekündigt, die Beteiligung der USA an dem mit dem Iran geschlossenen Nuklear-Abkommen – das Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) – zu beenden.
Nach dem Ausstieg der USA aus dem Atom-Deal und nach Ablauf einer Abwicklungsfrist („wind-down-period“), sollen die von den USA gegen den Iran verhängten Finanz- und Wirtschaftssanktionen schrittweise wieder in Kraft treten. Innerhalb der wind-down-periods, die 90 bzw. 180 Tage betragen und am 6. August 2018 bzw. am 4. November 2018 enden, sollen Unternehmen bestehende Geschäftsbeziehungen im Iran abwickeln und beenden.
Nach Ablauf der ersten wind-down-period am 6. August 2018 treten unter anderem Sanktionen in Bezug auf den Devisen- und Rohstoffhandel sowie gegen die iranische Automobilindustrie wieder in Kraft. Nach Ablauf der zweiten wind-down-period, also am 4. November 2018, leben schließlich Sanktionen gegen die Ölindustrie, den Energiesektor sowie die Finanz- und Versicherungsindustrie wieder auf. Die USA drängen beispielsweise schon auf einen globalen Importstopp von iranischem Öl und haben angekündigt, keine Ausnahmen für die Europäische Union (EU) machen zu wollen.
Reaktion durch die EU
Der Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen mit dem Iran hat für Kritik gesorgt. Die EU sowie die weiteren Unterzeichner des Abkommens haben sich ausdrücklich für die Erhaltung des Nuklear-Abkommens mit dem Iran ausgesprochen und wollen an ihren wirtschaftlichen Beziehungen im Iran festhalten.
Zur Rettung des Atom-Deals hat die EU-Kommission das förmliche Verfahren eingeleitet um das sog. Blocking Statute (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) zu reaktivieren. Diese Anti-Boykottregelung hat zum Ziel, die extraterritoriale Anwendung der U.S.-Sanktionen zu verhindern. Das Blocking Statute stellt dabei die Beteiligung an den von den USA verhängten Iran-Sanktionen für Unternehmen unter Strafe, sieht gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eines Antrags auf Ausnahmegenehmigungen vor.
Das Gesetz soll vor dem 6. August 2018, also vor Ablauf der ersten wind-down-period in Kraft treten.
Auswirkungen für exportierende Unternehmen
International agierende europäische Unternehmen stehen damit jedoch vor dem Dilemma, dass die Einhaltung der europäischen Anti-Boykottregelung zugleich zum Verstoß gegen U.S.-amerikanische Embargobestimmungen führt. Verstärkt wird das Ganze dadurch, dass die Missachtung von U.S.-Sanktionen zu schwerwiegende Konsequenzen und drastischen Bußgeldern für die Unternehmen führen kann. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass die U.S.-Administration auch konsequent gegen Embargo-Verstöße ausländischer Unternehmen vorgeht.
Das Blocking Statute dagegen kam in der Vergangenheit noch nicht zu Anwendung. Der damalige Streit um Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen konnte beigelegt werden. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt und die EU, im Falle eines Verstoßes gegen die Anti-Boykottregelung, reagieren wird.
Nach Ablauf der ersten wind-down-period sind am 7. August 2018 eine Vielzahl der ursprünglich durch das JCPOA ausgesetzten Sanktionen wieder in Kraft getreten. Sanktioniert werden nunmehr unter anderem wieder die folgenden Aktivitäten:
Auch die die Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor sind wieder eingeführt worden.
Weiterhin haben die USA die Vollmachten für
Im Zusammenhang mit den Sanktionen hat das Office of Foreign Assets Control (OFAC) FAQs zu den Sanktionen und den Abwicklungsfristen sowie FAQs zu der Executive Order selbst auf seiner Homepage veröffentlicht.
Inkrafttreten der EU Blocking-Verordnung
Gleichzeitig mit dem Wiederaufleben der U.S.-Sanktionen ist am 7. August 2018 auch die aktualisierte Blocking-Verordnung der EU – (EG) Nr. 2271/96 – in Kraft getreten.
Um die EU-Wirtschaftsteilnehmer bei der Anwendung des Blocking Statute zu unterstützen, hat die EU-Kommission einen Leitfaden hierzu veröffentlich.
Zudem hat die Kommission ein Muster zur Verfügung gestellt, dass die EU-Wirtschaftsteilnehme bei der Vorbereitung und Einreichung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung unterstützen soll.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auch eine “Kontaktstelle Iran” für betroffene deutsche Unternehmen eingerichtet. Diese können sich unter Kontaktstelle@bmwi.bund.de direkt an das BMWi wenden.
Aktuelle Entwicklungen
Im Zusammenhang mit den neuerlichen Sanktionen gegen den Iran hat beispielsweise der Autobauer Daimler bereits mitgeteilt, dass seine „ohnehin nur eingeschränkten Aktivitäten bis auf weiteres eingestellt“ worden sind. Auch die Autobauer Renault und Peugeot haben Entsprechendes verlautbaren lassen.
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