Suche
Contact
22.08.2018 | KPMG Law Insights

Außenwirtschaftsrecht & Exportkontrolle – [UPDATE] Der Ausstieg der USA aus dem JCPOA und die Reaktivierung des Blocking Statute durch die EU – Auswirkungen für europäische Unternehmen im Außenhandel

Der Ausstieg der USA aus dem JCPOA und die Reaktivierung des Blocking Statute durch die EU – Auswirkungen für europäische Unternehmen im Außenhandel

Am 8. Mai 2018 hat US-Präsident Donald J. Trump angekündigt, die Beteiligung der USA an dem mit dem Iran geschlossenen Nuklear-Abkommen – das Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) – zu beenden.

Nach dem Ausstieg der USA aus dem Atom-Deal und nach Ablauf einer Abwicklungsfrist („wind-down-period“), sollen die von den USA gegen den Iran verhängten Finanz- und Wirtschaftssanktionen schrittweise wieder in Kraft treten. Innerhalb der wind-down-periods, die 90 bzw. 180 Tage betragen und am 6. August 2018 bzw. am 4. November 2018 enden, sollen Unternehmen bestehende Geschäftsbeziehungen im Iran abwickeln und beenden.

Nach Ablauf der ersten wind-down-period am 6. August 2018 treten unter anderem Sanktionen in Bezug auf den Devisen- und Rohstoffhandel sowie gegen die iranische Automobilindustrie wieder in Kraft. Nach Ablauf der zweiten wind-down-period, also am 4. November 2018, leben schließlich Sanktionen gegen die Ölindustrie, den Energiesektor sowie die Finanz- und Versicherungsindustrie wieder auf. Die USA drängen beispielsweise schon auf einen globalen Importstopp von iranischem Öl und haben angekündigt, keine Ausnahmen für die Europäische Union (EU) machen zu wollen.

Reaktion durch die EU

Der Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen mit dem Iran hat für Kritik gesorgt. Die EU sowie die weiteren Unterzeichner des Abkommens haben sich ausdrücklich für die Erhaltung des Nuklear-Abkommens mit dem Iran ausgesprochen und wollen an ihren wirtschaftlichen Beziehungen im Iran festhalten.

Zur Rettung des Atom-Deals hat die EU-Kommission das förmliche Verfahren eingeleitet um das sog. Blocking Statute (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) zu reaktivieren. Diese Anti-Boykottregelung hat zum Ziel, die extraterritoriale Anwendung der U.S.-Sanktionen zu verhindern. Das Blocking Statute stellt dabei die Beteiligung an den von den USA verhängten Iran-Sanktionen für Unternehmen unter Strafe, sieht gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eines Antrags auf Ausnahmegenehmigungen vor.

Das Gesetz soll vor dem 6. August 2018, also vor Ablauf der ersten wind-down-period in Kraft treten.

Auswirkungen für exportierende Unternehmen

International agierende europäische Unternehmen stehen damit jedoch vor dem Dilemma, dass die Einhaltung der europäischen Anti-Boykottregelung zugleich zum Verstoß gegen U.S.-amerikanische Embargobestimmungen führt. Verstärkt wird das Ganze dadurch, dass die Missachtung von U.S.-Sanktionen zu schwerwiegende Konsequenzen und drastischen Bußgeldern für die Unternehmen führen kann. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass die U.S.-Administration auch konsequent gegen Embargo-Verstöße ausländischer Unternehmen vorgeht.

Das Blocking Statute dagegen kam in der Vergangenheit noch nicht zu Anwendung. Der damalige Streit um Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen konnte beigelegt werden. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt und die EU, im Falle eines Verstoßes gegen die Anti-Boykottregelung, reagieren wird.

Update

Nach Ablauf der ersten wind-down-period sind am 7. August 2018 eine Vielzahl der ursprünglich durch das JCPOA ausgesetzten Sanktionen wieder in Kraft getreten. Sanktioniert werden nunmehr unter anderem wieder die folgenden Aktivitäten:

  • Der Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung
  • Der Handel mit Gold oder an deren Edelmetallen
  • Der Verkauf, die Lieferung oder der Transfer von Graphit, Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse von und nach Iran.
  • Bedeutende Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der iranischen Währung Rial.
  • Der Kauf, die Zeichnung oder die Vereinfachung der Ausgabe iranischer Staatsanleihen.

Auch die die Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor sind wieder eingeführt worden.

Weiterhin haben die USA die Vollmachten für

  • die Einfuhr von Lebensmitteln und Teppichen aus dem Iran sowie
  • alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Export oder Re-Export von kommerziellen Passagierflugzeugen und damit verbundenen Teilen und Dienstleistungen in den Iran widerrufen.

Im Zusammenhang mit den Sanktionen hat das Office of Foreign Assets Control (OFAC) FAQs zu den Sanktionen und den Abwicklungsfristen sowie FAQs zu der Executive Order selbst auf seiner Homepage veröffentlicht.

Inkrafttreten der EU Blocking-Verordnung

Gleichzeitig mit dem Wiederaufleben der U.S.-Sanktionen ist am 7. August 2018 auch die aktualisierte Blocking-Verordnung der EU – (EG) Nr. 2271/96 – in Kraft getreten.

Um die EU-Wirtschaftsteilnehmer bei der Anwendung des Blocking Statute zu unterstützen, hat die EU-Kommission einen Leitfaden hierzu veröffentlich.

Zudem hat die Kommission ein Muster zur Verfügung gestellt, dass die EU-Wirtschaftsteilnehme bei der Vorbereitung und Einreichung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung unterstützen soll.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auch eine “Kontaktstelle Iran” für betroffene deutsche Unternehmen eingerichtet. Diese können sich unter Kontaktstelle@bmwi.bund.de direkt an das BMWi wenden.

Aktuelle Entwicklungen

Im Zusammenhang mit den neuerlichen Sanktionen gegen den Iran hat beispielsweise der Autobauer Daimler bereits mitgeteilt, dass seine „ohnehin nur eingeschränkten Aktivitäten bis auf weiteres eingestellt“ worden sind. Auch die Autobauer Renault und Peugeot haben Entsprechendes verlautbaren lassen.

Explore #more

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Regionalleiterin Mitte
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll