Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Regierungsentwurf beschlossen: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Geldwäsche bei Gütehändlern und neues Transparenzregister: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Am 22. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen („Regierungsentwurf“). Damit verbunden sind insbesondere Änderungen im Geldwäschegesetz. Die neuen Regelungen sollen in Deutschland am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Hintergrund

Der Kampf des Gesetzgebers gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene spürbar verschärft. Vor diesem Hintergrund sind auch die im Juni 2015 in Kraft getretene Vierte EU-Geldwäscherichtlinie sowie die bereits anstehende Änderung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus den sog. „Panama Papers“ zu sehen. Mit der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie erfolgen insbesondere

  • die Stärkung des risikobasierten Ansatzes,
  • die Erhöhung unternehmerischer Transparenzpflichten sowie
  • die Verschärfung der Bußgeldvorschriften.

Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind im aktuellen Regierungsentwurf Änderungen in der Definition des Güterhändlers und der Umgang mit erhobenen Daten insbesondere im Zusammenhang mit dem Transparenzregister hervorzuheben:

Anwendung auf alle Gütehändler

Für den Nichtfinanzsektor wird mit dem Regierungsentwurf die auf Druck der Interessenverbände im Referentenentwurf aufgenommene Beschränkung des Verpflichtetenkreises bei Güterhändlern wieder zurückgenommen.
Im Referentenentwurf war der Begriff des Güterhändlers definiert worden und danach sollten nur solche Händler erfasst werden, die im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Güterhändler, die das Bargeldgeschäft beschränken, wären danach nicht nach dem GwG verpflichtet gewesen und müssten auch nicht umfassende Risikomanagementpflichten und kundenbezogen Sorgfaltspflichten bzw. Meldepflichten erfüllen.

Nunmehr hat aber die Bundesregierung entschieden, diese Einschränkung rückgängig zu machen. Danach sind Personen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln, Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte.

Güterhändler werden nach dem Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017 dafür jedoch hinsichtlich der Anforderungen an das Risikomanagement gem. § 4 Abs. 4 GwG-E privilegiert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von unter 10.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Das ist gut gemeint, aber was heißt das zum Beispiel für die Erfüllung der weiterhin bestehenden Pflicht zur Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten und Meldepflichten im „Verdachtsfall“? Wie sollen die Pflichten ohne Kenntnis der Risikosituation des Unternehmens und ohne Schulung von Mitarbeitern erfolgen? Hier besteht also noch Nachbesserungsbedarf.

Transparenzregister

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind vor allem die Transparenzanforderungen von besonderer Bedeutung. Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft nach dem aktuellen Regierungsentwurf alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete i.S.d. GwG sind, die bußgeldbewehrte Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies ergibt sich bereits aus der vierten Geldwäscherichtlinie. Auch ein wirtschaftlich Berechtigter selbst unterliegt nach der Neuregelung bußgeldbewehrten Angabepflichten. Im Übrigen wird auch bei Stiftungen der Kreis etwaiger wirtschaftlich Berechtigter erweitert und die Transparenz erhöht.

Ein Streit entbrannte jedoch darum, wer Einsicht in das Transparenzregister erhalten sollte und in welchem Umfang ein wirtschaftlich Berechtigter die Beschränkung der Transparenz bewirken kann. Nach dem Regierungsentwurf ist nicht mehr jeder berechtigt, alleine zu Informationszwecken Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Es ist vielmehr für die Einsichtnahme notwendig, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Der Gesetzgeber gewichtet daher das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten, seine personenbezogen Daten zu schützen, deutlich höher.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht der Regierungsentwurf nun zudem die bereits angekündigte Änderung der Gesellschafterliste vor, in der künftig auch die prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH ersichtlich sein soll.

Was bedeutet dies für die betroffenen Personen?

Güterhändler dürfen vorerst nicht hoffen, aus dem Anwendungsbereich des GwG zu fallen. Sie müssen sich, soweit Defizite in der Geldwäsche-Compliance-Organisation bestehen, damit auseinandersetzen, ob sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens noch abwarten können oder nicht. Dass nochmals eine Kehrtwende vollzogen wird, erscheint auf den ersten Blick jedenfalls fraglich.

Für alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften führt das Inkrafttreten des Gesetzes am 26. Juni 2017 zu Handlungsbedarf. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Sie müssen prüfen, ob für sie wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Information nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Falle von Gesellschaftern, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben geht es darum, rechtzeitig Überzeugungsarbeit zu leisten. Die Verletzung der Meldepflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR bewehrt, soweit es sich nicht sogar um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Es gilt also der interessante Grundsatz „Kinder haften für ihre Eltern“.

KPMG Law unterstützt Sie gerne in allen Bereichen umfassend bei der Umsetzung der Einhaltung der neuen Pflichten.

Explore #more

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Global Head of Legal Services

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Matthias Magnus Henke

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597362
mhenke@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll