Der Kampf des Gesetzgebers gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene spürbar verschärft. Vor diesem Hintergrund sind auch die im Juni 2015 in Kraft getretene Vierte EU-Geldwäscherichtlinie sowie die bereits anstehende Änderung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus den sog. „Panama Papers“ zu sehen. Mit der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie erfolgen insbesondere
Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind im aktuellen Regierungsentwurf Änderungen in der Definition des Güterhändlers und der Umgang mit erhobenen Daten insbesondere im Zusammenhang mit dem Transparenzregister hervorzuheben:
Für den Nichtfinanzsektor wird mit dem Regierungsentwurf die auf Druck der Interessenverbände im Referentenentwurf aufgenommene Beschränkung des Verpflichtetenkreises bei Güterhändlern wieder zurückgenommen.
Im Referentenentwurf war der Begriff des Güterhändlers definiert worden und danach sollten nur solche Händler erfasst werden, die im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Güterhändler, die das Bargeldgeschäft beschränken, wären danach nicht nach dem GwG verpflichtet gewesen und müssten auch nicht umfassende Risikomanagementpflichten und kundenbezogen Sorgfaltspflichten bzw. Meldepflichten erfüllen.
Nunmehr hat aber die Bundesregierung entschieden, diese Einschränkung rückgängig zu machen. Danach sind Personen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln, Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte.
Güterhändler werden nach dem Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017 dafür jedoch hinsichtlich der Anforderungen an das Risikomanagement gem. § 4 Abs. 4 GwG-E privilegiert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von unter 10.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Das ist gut gemeint, aber was heißt das zum Beispiel für die Erfüllung der weiterhin bestehenden Pflicht zur Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten und Meldepflichten im „Verdachtsfall“? Wie sollen die Pflichten ohne Kenntnis der Risikosituation des Unternehmens und ohne Schulung von Mitarbeitern erfolgen? Hier besteht also noch Nachbesserungsbedarf.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind vor allem die Transparenzanforderungen von besonderer Bedeutung. Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft nach dem aktuellen Regierungsentwurf alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete i.S.d. GwG sind, die bußgeldbewehrte Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies ergibt sich bereits aus der vierten Geldwäscherichtlinie. Auch ein wirtschaftlich Berechtigter selbst unterliegt nach der Neuregelung bußgeldbewehrten Angabepflichten. Im Übrigen wird auch bei Stiftungen der Kreis etwaiger wirtschaftlich Berechtigter erweitert und die Transparenz erhöht.
Ein Streit entbrannte jedoch darum, wer Einsicht in das Transparenzregister erhalten sollte und in welchem Umfang ein wirtschaftlich Berechtigter die Beschränkung der Transparenz bewirken kann. Nach dem Regierungsentwurf ist nicht mehr jeder berechtigt, alleine zu Informationszwecken Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Es ist vielmehr für die Einsichtnahme notwendig, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Der Gesetzgeber gewichtet daher das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten, seine personenbezogen Daten zu schützen, deutlich höher.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht der Regierungsentwurf nun zudem die bereits angekündigte Änderung der Gesellschafterliste vor, in der künftig auch die prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH ersichtlich sein soll.
Güterhändler dürfen vorerst nicht hoffen, aus dem Anwendungsbereich des GwG zu fallen. Sie müssen sich, soweit Defizite in der Geldwäsche-Compliance-Organisation bestehen, damit auseinandersetzen, ob sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens noch abwarten können oder nicht. Dass nochmals eine Kehrtwende vollzogen wird, erscheint auf den ersten Blick jedenfalls fraglich.
Für alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften führt das Inkrafttreten des Gesetzes am 26. Juni 2017 zu Handlungsbedarf. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Sie müssen prüfen, ob für sie wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Information nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Falle von Gesellschaftern, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben geht es darum, rechtzeitig Überzeugungsarbeit zu leisten. Die Verletzung der Meldepflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR bewehrt, soweit es sich nicht sogar um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Es gilt also der interessante Grundsatz „Kinder haften für ihre Eltern“.
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