I. Ausgewählte wesentliche Änderungen auf einen Blick
Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL(EU) 2015/849) verabschiedet. Das neue Geldwäschegesetz („GWG“) soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz enthält einige Aspekte, die für eine Vielzahl von Unternehmen, die vom Thema Geldwäsche scheinbar nur am Rande betroffen sind, eine erhebliche Relevanz haben. Dies betrifft insbesondere
II. Einführung des sog. Transparenzregisters
Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft insbesondere alle inländischen Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften und Stiftungen die Pflicht, erstmals bis zum 1. Oktober 2017 Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das elektronisch geführte Transparenzregister mitzuteilen.
Wirtschaftlich Berechtigter ist dabei grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben spiegelbildlich die Pflicht, die zur Erfüllung der Meldepflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.
Verstöße können mit Bußgeld bis zu € 100.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden.
Mitteilungsplicht gilt auch für kontrollvermittelnde Absprachen
Die neue Mitteilungsplicht hat deshalb eine besondere Brisanz, weil beispielsweise auch kontrollvermittelnde Absprachen, wie sie insbesondere häufig bei Familienunternehmen anzutreffen sind, an das Transparenzregister zu melden sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolvereinbarungen.
Praktische Herausforderungen
Die vom Gesetzgeber geregelte Meldepflicht stellt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen bzw. mit ausländischen Anteilseignern eine Herausforderung dar. In diesem Kontext müssen zeitnah Informationen zu den Gesellschaftern eingeholt, erfasst und aktualisiert werden. Ggf. muss sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein zu meldender wirtschaftlich Berechtigter vorliegt.
Wenngleich die Gesetzesbegründung eine Nachforschungspflicht ausdrücklich verneint, werden zukünftige verfügbare Informationen sorgfältig verwaltet werden müssen.
Es muss nunmehr sichergestellt werden, dass Veränderungen in der Gesellschafterstruktur innerhalb eines Konzerns kommuniziert werden.
Da nicht nur „klassische“ wirtschaftlich Berechtigte, sondern insbesondere auch Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen offengelegt werden müssen, entsteht gerade bei Familienunternehmen und Fondsbeteiligungen eine Transparenz, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen in der Vergangenheit ggf. nicht gewollt war. Möglicherweise ist dies Anlass, die gesellschaftsrechtliche Struktur zu überdenken.
Zuletzt ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die in verschiedenen Quellen (Banken, Kunden, andere öffentliche Register) im Umlauf befindlichen Daten konsistent sind, um Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgrund widersprüchlicher Datenbestände zu vermeiden.
Transparenzregister möglicherweise öffentlich einsehbar
Das neue GwG sieht zwar vor, dass das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar ist, sondern ein „berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme“ für eine Auskunft bestehen muss. Einsichtsrechte stehen damit aber grundsätzlich jedermann zu, der ein solches berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Das Transparenzregister soll gerade der Wirtschaft dazu dienen, den wirtschaftlich Berechtigten eines potentiellen Vertragspartners zu identifizieren.
Darüber hinaus haben die Ausschüsse des EU-Parlaments bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2017 eine weitere Richtlinien-Initiative gestartet, mit der ein öffentlicher Einblick in die Register sowie die Abschaffung der Beschränkung auf ein berechtigtes Interesse angestrebt wird. Ähnlich hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Transparenzregister zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich einsehbar wird.
III. Verschärfte Regelungen betreffend Holdinggesellschaften
Bereits nach der geltenden Rechtslage waren Holdinggesellschaften regelmäßig als Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) einzustufen.
Das KWG definiert dabei Finanzunternehmen als „Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht Beteiligungen zu erwerben und zu halten.“
Damit waren Holdinggesellschaften bereits in der Vergangenheit grundsätzlich verpflichtet, z.B. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Ein Vorstoß gegen diese Verpflichtung war jedoch nicht bußgeldbewehrt.
Nach der Neuregelung des GwG ist ein Verstoß z.B. gegen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nunmehr bußgeldbewehrt nach § 56 Abs. 1 Nr. 7 GwG n.F. (Bußgeldrahmen bis zu € 100.000 bzw. bei schwerwiegenden Verstößen bis zu € 5 Mio., vgl. § 56 Abs. 2 und 3 GwG n.F.).
Darüber hinaus gelten für Holdinggesellschaften bei strenger Auslegung des Gesetzes nunmehr die neuen, gesteigerten Pflichten nach dem 2. Abschnitt der Neufassung des GWG (insbesondere Implementierung eines Risikomanagements, gruppenweiter Ansatz) deren Nichteinhaltung ebenfalls bußgeldbewehrt ist.
IV. Handlungsbedarf
Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen empfehlen wir dringend (auch zur Vermeidung von Bußgeldern) kurzfristig zu prüfen, ob im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsstrukturen Holdinggesellschaften existieren, bei denen Handlungsbedarf mit Hinblick auf die Erfüllung (formaler) geldwäscherechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Darüber hinaus ist mit Hinblick auf die Meldepflicht zum Transparenzregister sorgfältig zu prüfen, ob und welche Informationen im Zusammenhang mit
(in- und ausländischen) Gesellschaftsstrukturen zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall einer Mitteilungspflicht gilt es die erforderlichen Informationen in geeigneter Form aufzubereiten und fristgerecht zu melden.
Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich und beantworten Ihnen jederzeit gerne Fragen zu diesem Thema.
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