
Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) angepasst wird, kann am 12. August 2026 parallel zur PPWR in Kraft treten.
Die EU-Kommission hatte im Rahmen des Notifizierungsverfahrens Einwände gegen das deutsche Gesetz erhoben, die es am 29. Mai 2026 zurückgenommen hat. Damit hat sie den Weg für das Verpackungsdurchführungsgesetz frei gemacht.
Der Bundestag hat daraufhin am 11. Juni 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf für den 10. Juli 2026 auf die Tagesordnung gesetzt.
Unabhängig von dem Durchführungsgesetz gilt die EU-Verpackungsverordnung ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Die neue Verordnung enthält zahlreiche neue Regelungen entlang des Lebenszyklus von Verpackungen. Dazu zählen unter anderem
Der Entwurf des VerpackDG stellt klar: Art. 3 der EU-Verpackungsverordnung legt sämtliche Begriffsbestimmungen fest. Diese ersetzen in der Regel die im Verpackungsgesetz etablierten Begrifflichkeiten. Im VerpackDG nimmt der deutsche Gesetzgeber lediglich ergänzende Begriffsbestimmungen vor, die für die nationale Anwendung der EU-Verpackungsverordnung erforderlich sind.
Besonders relevant sind die Begriffe „Erzeuger“ gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR und „Hersteller“ gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, die auslegungsfähig und -bedürftig sind und aktuell in der Praxis zu einer erheblichen Verunsicherung führen. Unternehmen müssen zeitnah prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie als „Erzeuger“ oder „Hersteller“ mit den daraus resultierenden Pflichten einzustufen sind. Denn die Begriffsbestimmungen und auch einige daraus resultierende Rechtspflichten gelten bereits ab dem 12. August 2026.
Die Systembeteiligungspflicht wird zum einen für deutlich mehr Verpackungen gelten. So werden neu beispielsweise auch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der EU-Verpackungsverordnung definierten Primärproduktionsverpackungen als auch (zumindest teilweise) Transportverpackungen mit in die Systembeteiligungspflicht aufgenommen, sofern diese typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden.
Dadurch, dass der Gesetzgeber die Systembeteiligungspflicht ausweitet und der Herstellerbegriff über die PPWR neu gefasst wird, können sich zudem die Verpackungsmengen ändern, die Unternehmen in der Vollständigkeitserklärung melden müssen. Unter anderem Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer prüfen und bestätigen die Angaben.
Folgende Punkte rücken im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeitserklärung 2026 stärker in den Fokus:
In die Prüfung einbezogen werden künftig auch Transportverpackungen. Zudem sollen alle Versandverpackungen systembeteiligungspflichtig werden. Dies ergibt sich aus dem neuen und im Konsultationsverfahren befindlichen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, den die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Zusammenarbeit mit der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH erstellt hat. Erleichterungen für bestimmte Branchen sind mit dem neuen Katalog der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zudem zurückgenommen worden. Im aktuellen Gesetzentwurf fehlt leider die Klarstellung. Die derzeitige Formulierung bezieht (nach unserer Auffassung) mehr Transportverpackungen in die Systembeteiligungspflicht ein, als in der Vollständigkeitserklärung zu melden sind.
Für Unternehmen führt das zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand. Sie müssen im Einzelfall klären,
Voraussichtlich wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die aktuellen Prüfleitlinien in Bezug auf die Vollständigkeitserklärung an das neue Verpackungsrecht anpassen. Für das gesamte Berichtsjahr 2026 soll bereits der Gesetzesentwurf für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung angewendet werden. Nach dem Gesetzesentwurf ist eine separate Erklärung nach den bisherigen Regelungen des VerpackG für den Zeitraum bis zum 11. August 2026 nicht vorgesehen. Vielmehr haben die Unternehmen für ihre Vollständigkeitserklärung die entsprechenden Ermittlungen getrennt nach den Geltungsbereichen (vor/nach dem 12. August 2026) vorzunehmen und in einer Vollständigkeitserklärung summiert abzugeben. Somit ergibt sich die Prüfungspflicht nur für eine Vollständigkeitserklärung, die das gesamte Berichtsjahr 2026 umfasst.
Nach aktuellem Stand sind die neuen Regelungen aus der PPWR zu Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung und weiterer ökologischer Kriterien (zumindest derzeit) nicht in der Prüfungspflicht inkludiert.
Das bereits in Deutschland bestehende Verpackungsregister LUCID bleibt in seiner bisherigen Form zunächst bestehen. Die Vorschriften zum Register werden aber so angepasst, dass sie mit den übrigen Vorgaben in der EU-Verpackungsverordnung, insbesondere den Begriffsbestimmungen, möglichst konsistent sind. Für ein europaweit harmonisiertes Register sieht die EU-Verpackungsverordnung einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 vor, der bislang aber noch nicht verabschiedet worden ist. Wenn es soweit ist, muss das nationale Register binnen 18 Monaten angepasst werden. Unternehmen sollten jetzt schon prüfen, ob beispielsweise durch die Ausweitung der Systembeteiligungspflicht und mögliche Änderungen bei der Herstellereinstufung Anpassungen bei der Registrierung erforderlich werden.
Neue Zulassungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen werden künftig eine Zulassung brauchen. Diese sollen sie vor dem erstmaligen Bereitstellen dieser Verpackungen im Bundesgebiet bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister beantragen. Hat ein Hersteller seine erweiterte Herstellerverantwortung in seinem Namen auf eine hierfür zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, braucht er keine eigene Zulassung.
In der Praxis aktuell eine hochbrisante Frage ist: Wie wird mit bestehenden Systembeteiligungen umgegangen, wenn sich beispielsweise die Verantwortlichkeit nach den neuen und bereits kontrovers diskutierten Begriffsbestimmungen ändert? Hierzu sieht die derzeitige Übergangsregelung im Entwurf des VerpackDG folgendes vor:
„Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.“
Insbesondere die Entsorgungswirtschaft erachtet diese Regelung als nicht ausreichend und befürchtet, dass die Systembeteiligung für einen Teil der bisherigen Hersteller entfällt und für andere (nunmehr per Definition) neue Hersteller beginnt, letztere aber noch nicht um diesen Fakt wissen und insofern keine Lizenzierung stattfindet. Das hätte zur Folge, dass es zu einer Unterfinanzierung der Systeme kommen und das System als solches im Bestand gefährdet werden könnte.
Die PPWR sowie das VerpackDG in Deutschland bringen erhebliche Änderungen mit sich, die Unternehmen frühzeitig in den Blick nehmen sollten. Ab dem 12. August 2026 sind insbesondere zu beachten:
Es drohen hier neben erheblichen Bußgeldern insbesondere die Untersagung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie mit Ware bzw. Produkten befüllten Verpackungen. Und dies gilt für alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, produzieren, und/oder die bei Waren oder Produkten Verpackungsmaterial einsetzen und diese in den europäischen Markt in Verkehr bringen.
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