Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beinhaltet wesentliche Neuregelungen, welche die Vertragsautonomie erheblich einschränken. Zahlungs-, Prüf- und Abnahmefristen können nicht mehr beliebig vereinbart werden. Zudem wurde der gesetzliche Verzugszinssatz erhöht und eine Verzugsschadenpauschale eingeführt.
Individualvertragliche Vereinbarungen, die eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung, bzw. dem späteren Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung vorsehen, sind unwirksam. Etwas Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien die längere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart haben und diese dem Gläubiger angemessen erscheint.
Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine individualvertragliche Vereinbarung nur noch dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers gerechtfertigt ist.
Für die Vereinbarung von Zahlungsfristen in den AGB gelten strengere Maßstäbe: Danach ist bereits eine Vereinbarung, durch die sich der Verwender eine „unangemessen lange Zeit“ für die Erfüllung einer Entgeltforderung vorbehält, unwirksam. Handelt es sich bei dem Verwender nicht um einen Verbraucher, ist im Zweifel davon auszugehen, dass schon eine Frist von mehr als 30 Tagen unangemessen lang ist.
Gleiches gilt, wenn sich der Verwender von AGB vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach „unangemessen langer Zeit“ zu erfüllen. Ist der Verwender kein Verbraucher, so ist bereits ein Zeitraum von mehr als 15 Tagen nach Empfang unangemessen lang.
Für öffentliche Auftraggeber gelten Sonderregelungen: Sie dürfen sich individualvertraglich grundsätzlich nur noch Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen nach Empfang einräumen lassen. Längere Fristen sind nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden und sachlich gerechtfertigt ist. Die maximal zulässige Frist beläuft sich dabei auf 60 Tage – diese Höchstgrenze ist nicht ersetzbar.
Der Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist von ursprünglich acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden.
Eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen vollständig ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Eine Beschränkung des Anspruches auf Verzugszins ist nur dann unwirksam, wenn sie für den Gläubiger unangemessen ist.
Befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug, hat der Gläubiger Anspruch auf Erstattung der sogenannten Beitreibungskosten. Neu ist, dass der Gläubiger nun Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 40,00 hat. Der Anspruch darauf entsteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Verbraucher können zwar nicht Schuldner, aber Gläubiger dieses Anspruchs sein.
Auch eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, welche den Anspruch des Gläubigers auf die Pauschale ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, wenn sie für den Gläubiger unangemessen erscheint. Die Vereinbarung des vollständigen Ausschlusses der Pauschale oder des Ersatzes der Rechtsverfolgungskosten ist im Zweifel als nicht gerechtfertigt anzusehen. Diese Regelungen gelten nicht, wenn ein Verbraucher Schuldner des Anspruches ist.
Die neuen Regelungen gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme gilt für Dauerschuldverhältnisse. Wird die Gegenleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht, gelten die neuen Regelungen auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand.
Sind vertraglich vereinbarte Regelungen zur Zahlungs-, Prüfungs- oder Abnahmepflicht wegen Verstoßes gegen die neuen Vorschriften unwirksam, so kann dies nachteilige Folgen für den Schuldner haben: Ist beispielsweise eine vereinbarte Zahlungsfrist unwirksam, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die geschuldete Leistung wird dann sofort fällig. Handelt es sich um ein Handelsgeschäft, entsteht damit ein Anspruch des Gläubigers auf Fälligkeitszins in Höhe von 5 %.
Darüber hinaus entsteht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 %. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges steht dem Gläubiger dann auch ein Anspruch auf Zahlung der neu eingeführten Pauschale in Höhe von EUR 40,00 zu, und zwar wegen jeder Abschlagszahlung oder sonstigen Ratenzahlung, mit welcher der Schuldner in Verzug gerät.
Schließlich können im Falle eines Verstoßes gegen die neuen Regelungen generell Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen. Individualvertragliche Regelungen und AGB, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, die dem Anwendungsbereich der neuen Regelungen unterfallen, sollten deshalb zeitnah überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
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