Suche
Contact
09.05.2023 | KPMG Law Insights

EuGH zum Datenschutz: Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatz

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein genügt nicht, um einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden zu begründen. Nach Ansicht des EuGH muss auch tatsächlich ein Schaden beim Betroffenen eingetreten sein. Dieser Schaden muss allerdings keine „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten. 

Mit Urteil vom 4. Mai 2023 hat der EuGH (Az.: C-300/21) hat der EuGH erstmals zu einer Frage Stellung genommen, die insbesondere vor deutschen Gerichten höchst umstritten war: die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß Art. 82 DSGVO .

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach der DSGVO drei Voraussetzungen unterliegt:

  • ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO,
  • der Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie
  • die Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden.

Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht damit ausdrücklich nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, da der Eintritt eines kausalen Schadens in jedem Fall nachgewiesen werden muss.

Keine Erheblichkeitsschwelle – auch geringfügige Schäden sind zu ersetzen

Eine Erheblichkeitsschwelle muss dieser Schaden jedoch nicht überschreiten. Das begründet der Gerichtshof unter anderem damit, dass die Anwendung einer entsprechenden Bagatellgrenze ein erhebliches Risiko divergierender Rechtsprechung berge und damit dem in Erwägungsgrund 10 der DSGVO niedergelegten Ziel der Wahrung eines einheitlichen Datenschutzniveaus innerhalb der Mitgliedstaaten entgegenliefe.

Die Höhe des Schadensersatzes unterliegt dabei grundsätzlich nationalem Recht, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Eine finanzielle Entschädigung muss den aufgrund des Verstoßes erlittenen Schaden vollumfänglich ausgleichen. Ein strafender Charakter komme dem Anspruch nicht bei.

Die Gerichte müssen entscheiden, ab wann ein Schaden vorliegt

Dass Kläger:innen für einen Schadensersatzanspruch auch einen konkreten Schaden nachweisen müssen, ist zu begrüßen. Allerdings ist nicht immer klar, ab wann von einem immateriellen Schaden auszugehen ist. Die Feststellung hierüber obliegt weiterhin den nationalen Gerichten. Es bleibt abzuwarten, ob bereits das in der deutschen Rechtsprechung oftmals angeführte „subjektive Unmutsgefühl“ Betroffener auf Grund eines DSGVO-Verstoßes genügen wird, um einen ersatzfähigen Schaden zu bejahen. Hierauf liefert das EuGH-Urteil keine konkreten Antworten. Mithin wird es maßgeblich auf die künftig von den Gerichten geforderte Darlegung eines entsprechenden Schadens ankommen.

Es muss mit einem Anstieg von Massenklagen gerechnet werden

Die klare Verneinung einer Erheblichkeitsschwelle spielt Abmahnkanzleien und anderen Dienstleistern im Bereich der Durchführung von Massenklagen tendenziell in die Hände. Hinzu kommt, dass der deutsche Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie plant. Damit werden auch Verbraucherverbände mit der sogenannten Abhilfeklage für Verbraucher:innen direkt auf Schadensersatz klagen können. Dadurch ist auch mit einem Anstieg an Massenklagen in Verbindung mit DSGVO-Verstößen zu rechnen. Betroffene Unternehmen werden daher wahrscheinlich verstärkt auf Legal Tech-Produkte zurückgreifen, um Massenklagen abzuwehren.

Fazit

Verantwortliche in Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den organisatorischen und strategischen Herausforderungen von Massenklagen beschäftigen. Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Durch das EuGH-Urteil sind die finanziellen Risiken, die mit Datenschutzverstößen einhergehen, erneut gestiegen. Der Fokus von Unternehmen sollte daher weiterhin auf dem Auf- und Ausbau solider Datenschutz-Managementsysteme, inklusive des adäquaten Umgangs mit Betroffenenrechten sowie Datenschutzvorfällen liegen, um Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen möglichst vorzubeugen.

Explore #more

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll