Aktuelle Rechtsprechung
Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel
Anpassungsanspruch bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen (BAG Urt. v. 26.04.2018, 3 AZR 686/16)
Der Kläger machte eine Anpassung seiner Versorgungsleistung zum 1. Januar 2013 geltend. Die beklagte Arbeitgeberin hatte die Anpassung unter Verweis auf die eigene und konzernweite schlechte wirtschaftliche Lage verweigert. Die Konzernobergesellschaft hatte im Vorjahr ein Insolvenzverfahren in den USA beantragt, das im laufenden Jahr mit weltweitem Stellenabbau und umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen beendet wurde. Die Beklagte erwirtschaftete in den Jahren 2010 bis 2013 eine Eigenkapitalrendite von 5,61 % (2010), von 4,4 % (2011), von 4,15 % (2012) und von 2,6 % (2013). Der Kläger hat vorgetragen, die Umstrukturierungsmaßnahmen rechtfertigten die Prognose einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung.
Nach Auffassung des BAG hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die wirtschaftliche Lage eines Arbeitgebers rechtfertige die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung, soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und in seiner Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werde. Dies sei der Fall, wenn eine Prognose ergebe, dass das Unternehmen im Anpas-sungszeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde.
Für die Prognose komme es nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung der drei Vorjahre an, sondern darauf, ob die Entwicklung eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitraum erwarten lasse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass Umstrukturierungsmaßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung eingeleitet worden seien. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen seien darauf angelegt, die Betriebsergebnisse langfristig zu steigern. Diese erlaubten allenfalls eine ungewisse langfristige Prognose, die es nicht rechtfertige, von der auf Grundlage der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellten negativen Prognose zu erschüttern.
Fazit: Das BAG stellt in dieser Entscheidung in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass geplante Umstrukturierungsmaßnahmen alleine nicht geeignet sind, eine negative Prognose über die wirtschaft-liche Lage zu erschüttern. Unsere Empfehlung – nehmen Sie § 16 BetrAVG beim Wort: Es handelt sich zunächst um eine Anpassungsprüfungspflicht. Prüfen Sie zum konkreten Zeitpunkt der Anpas-sungsprüfung, ob und inwieweit eine ganz oder teilweise Aussetzung der Anpassung der Betriebs-rente mit Hinblick auf die wirtschaftliche Lage angemessen erscheint. Wir unterstützen Sie gerne bei der hierzu maßgeblichen Abwägung, der Begutachtung des Substanzwertes Ihres Unternehmens und bei der rechtswirksamen Korrespondenz zur Anpassungsentscheidung mit den Versorgungs-empfängern.
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