Liebe Leserinnen und Leser,
die Karnevalszeit neigt sich dem Ende. Doch trotz Kamelle und Konfetti blieb der Regulator nicht untätig, so dass es wieder spannende Neuigkeiten rund um das Thema Alternative Investments gibt, die wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren.
So hat die BaFin unter anderem ein Auslegungsschreiben zur Konsultation gestellt, das die Aufgaben von Kapitalverwaltungsgesellschaften von denen der AIF-Investmentgesellschaften abgrenzen soll, die sie extern verwalten.
Außerdem hat die BaFin die einschlägigen Verbände über ihre Verwaltungspraxis zu Informationspflichten gem. § 307 Abs. 5 KAGB unterrichtet.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Am 3. Februar 2017 hat die BaFin ein Auslegungsschreiben zur Abgrenzung der Aufgaben einer Kapitalverwaltungsgesellschaft von den Aufgaben der AIF-Investmentgesellschaften, die sie extern verwaltet, zur Konsultation gestellt.
Danach überträgt die AIF-Investmentgesellschaft durch den Abschluss eines Fremdverwaltungsvertrages der KVG sämtliche Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung und erteilt ihr eine vollumfängliche zivilrechtliche Vollmacht, so dass ausschließlich die KVG für die kollektive Vermögensverwaltung der AIF-Investmentgesellschaft zuständig und verantwortlich ist. Gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB fallen unter den Begriff der kollektiven Vermögensverwaltung neben der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement auch administrative Tätigkeiten, Vertrieb und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF. Bei der AIF-Investmentgesellschaft sollen hingegen Aufgaben wie die Teilnahme an Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen sowie die dortigen Beschlussfassungen verbleiben.
Das Auslegungsschreiben befasst sich ferner damit, in welchen Fällen die KVG im eigenen Namen handelt und wann sie im Namen der AIF-Investmentgesellschaft Verträge mit Dritten abschließt. Bei der Portfolioverwaltung und beim Risikomanagement handelt es sich um Kernaufgaben der kollektiven Vermögensverwaltung, bei denen die KVG nach dem Auslegungsschreiben im eigenen Namen handelt. Lediglich die konkreten Ausführungshandlungen im Rahmen der Portfolioverwaltung nimmt die KVG im Namen der AIF-Investmentgesellschaft vor. Auch bei Erfüllung der übrigen Aufgaben (Administration, Vertrieb, etc.) durch die KVG, handele diese grundsätzlich im eigenen Namen.
Die BaFin stellt ferner klar, dass eine Rückübertragung der KVG-Aufgaben auf die AIF-Investmentgesellschaft weder mit den gesetzlichen Grundsätzen noch mit den Anlegerinteressen vereinbar sei.
Nicht zuletzt auch aus steuerlichen Aspekten ist der gegenwärtige Entwurf an mancher Stelle verbesserungsfähig. Nach Fristverlängerung endet die Konsultationsfrist am 3. März 2017.
Weiterführende Links
Sämtliche Unterlagen zu dieser Konsultation können hier eingesehen werden.
Am 6. Februar 2017 hat die BaFin die einschlägigen Verbände über ihre Verwaltungspraxis zu Informationspflichten gem. § 307 Abs. 5 KAGB unterrichtet. Hintergrund der BaFin-Verlautbarung ist die durch das 1. FiMaNoG eingeführte Regelung des § 307 Abs. 5 KAGB, wonach semi-professionellen Anlegern vor dem Erwerb von Anteilen an AIF ein KID zur Verfügung zu stellen ist.
Nachdem der Geltungsbeginn der der PRIIPs-VO um ein Jahr verschoben wurde, hat die BaFin nun klargestellt, dass sie das ihr eingeräumte Ermessen im Falle eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 5 KAGB dahingehend ausüben wird, dass sie diesbezüglich keine Durchsetzungsanordnung erlassen wird. Diese Verwaltungspraxis endet mit dem Inkrafttreten der PRIIPs-VO.
Die flexible Handhabung seitens der BaFin lässt jedoch zivilrechtliche Konsequenzen und etwaige Haftungen unberührt. Vor diesem Hintergrund kann die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Informationspflichten gleichwohl geboten sein.
Weiterführende Links
Die diesbezügliche Information des BAI kann hier eingesehen werden.
Am 25. Januar 2017 hat die BaFin das Rundschreiben 2/2017 (VA) zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) veröffentlicht, das im vergangenen Herbst zur Konsultation stand. Das Rundschreiben fasst verschiedene Mindestanforderungen zusammen, die die BaFin in Auslegung des reformierten VAG und der Delegierten Verordnung zur Solvency II-Richtlinie formuliert hat. Es ersetzt das Rundschreiben zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen (MaRisk VA), das Ende 2015 aufgehoben worden ist. Ziel der MaGo ist es, übergreifende Aspekte zur Geschäftsorganisation zusammenzuführen, ohne dabei die Anforderungen des VAG, der Delegierten Verordnung und der EIOPA-Leitlinien zur Geschäftsorganisation (Governance-System) zu wiederholen. Insbesondere werden zentrale Begriffe wie „Proportionalität“ und „Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan“ erläutert und erste Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis unter dem neuen Aufsichtsregime Solvency II berücksichtigt. Das Rundschreiben ist am 1. Februar 2017 in Kraft getreten, wodurch auch mehrere Auslegungsentscheidungen (u. a. zu Governance-Anforderungen, Risikomanagement und Outsourcing) aufgehoben wurden.
Weiterführende Links
Die neuen MaGo können hier, der MaGo-Begleittext vom 26. Januar 2017 kann hier eingesehen werden.
Am 2. Februar 2017 hat die ESMA ihre aktualisierten Q&As zur MiFID II-Implementierung veröffentlicht. Beantwortet werden neue Fragen zu folgenden Themen:
Weiterführende Links
Die aktualisierten Q&As können hier eingesehen werden.
Am 8. Februar 2017 haben die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) ihr „Joint Consultation Paper on PRIIPs with environmental or social objectives“ veröffentlicht. Gemäß Art. 8 Abs. 4 PRIIPs-VO sollen Rechtsakte erlassen werden, in denen die Einzelheiten der Verfahren festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob ein PRIIP bestimmte ökologische oder soziale Ziele anstrebt. Die Konsultation endet am 23. März 2017.
Weiterführende Links
Sämtliche Informationen zur Konsultation können hier eingesehen werden.
Partner
Leiter Sector Legal FS Insurance
Heidestraße 58
10557 Berlin
tel: +49 30 530199 200
ukeunecke@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.