I. Transparenzregister als Vollregister
Basierend auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2020 folgt jetzt (recht zügig) der Regierungsentwurf, der sich auf die von der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister durch Schaffung eines Vollregisters fokussiert. Denn nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist eigentlich bis zum 10. März 2021 eine Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.
Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten, es sind allerdings großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Meldungen sind bei derzeitiger Inanspruchnahme der sog. Meldefiktion:
vorzunehmen. Korrespondierende Bußgeldvorschriften sollen um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Gleiches gilt für korrespondierende Unstimmigkeitsmeldungen – diese sollen in Fällen, in denen bislang auf eine Meldefiktion abgestellt werden konnte, erst ab April 2023 erforderlich werden.
II. Weitere inhaltliche Änderungen
III. Folgen und Fazit
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