Suche
Contact
03.05.2021 | KPMG Law Insights

Transparenzregister – Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

I. Transparenzregister als Vollregister

Basierend auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2020 folgt jetzt (recht zügig) der Regierungsentwurf, der sich auf die von der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister durch Schaffung eines Vollregisters fokussiert. Denn nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist eigentlich bis zum 10. März 2021 eine Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten, es sind allerdings großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Meldungen sind bei derzeitiger Inanspruchnahme der sog. Meldefiktion:

  • bis zum 31. März 2022 (AG, SE und KGaA),
  • bis zum 30. Juni 2022 (GmbH, [europäische] Genossenschaft und PartG) bzw.
  • bis zum 31. Dezember 2022 (in sonstigen Fällen)

vorzunehmen. Korrespondierende Bußgeldvorschriften sollen um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Gleiches gilt für korrespondierende Unstimmigkeitsmeldungen – diese sollen in Fällen, in denen bislang auf eine Meldefiktion abgestellt werden konnte, erst ab April 2023 erforderlich werden.

II. Weitere inhaltliche Änderungen

  • Erweiterung der Meldepflichten für ausländische Gesellschaften / Investoren: Share-Deals mit Immobilienbezug sind zukünftig auch betroffen: Der Regierungsentwurf unterwirft nun auch Anteilserwerbe durch ausländische Erwerber ausdrücklich einer Meldepflicht zum Transparenzregister, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz entsprechen. Dabei erstreckt sich die Transparenzpflicht nur auf die ausländische Vereinigung, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen. Entsprechendes gilt für Trusts. Achtung: ein Notar hat die Beurkundung abzulehnen, wenn die ausländische Gesellschaft bzw. der Trust den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
  • Nach dem Regierungsentwurf sollen sich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auf das Vollregister verlassen können, wenn keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Informationen begründen.
  • Nunmehr ist auch die Meldung aller Staatsangehörigkeiten vorgesehen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Ergänzung um den Geburtsort wurde jedoch gestrichen.
  • Unternehmen, die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind müssen zukünftig auch Sitzverlegungen zum Transparenzregister melden
  • Erweiterung der Bußgelder bei Verletzung von Dokumentationspflichten betreffend die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Firmenverbund
  • Im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldungen erstellte Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung sollen nach dem Regierungsentwurf nicht anderen Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden, sondern Abschluss der Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung zwei Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden. In der Zwischenzeit soll allenfalls eine behördeninterne Nutzung der gesammelten Erkenntnisse erfolgen. Eine Weitergabe an den Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung soll im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht erfolgen.
  • Die Einführung eines automatischen Einsichtnahmeverfahrens und der damit verbundenen Schnittstellen soll zu erheblichen Entlastungen bei (bestimmten) Verpflichteten des Geldwäschegesetzes kommen. Dies soll entsprechende Compliance-Kosten senken und die Ergebnisse der Vertragspartnerprüfung erheblich verbessern.

III. Folgen und Fazit

  • Von der Änderung sind nach erster Schätzung rund 1,9 Mio. (Unternehmens-)Einheiten betroffen.
  • Die bisherige Natur des deutschen Transparenzregisters als sog. Auffangregister wäre damit aufgehoben. Die bisher vom Gesetzgeber explizit als organisatorische Erleichterung vorgesehene Meldefiktion würde damit ersatzlos entfallen und sich in eine aktive Melde- und Aktualisierungspflicht wandeln.
  • Damit kommt auf Firmengruppen, die in an sich transparenten Beteiligungsformen wie GmbHs oder aber insbesondere börsennotierte Gesellschaften und nachgelagerte Töchter ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand zu.
  • Weiter bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Definition der negativen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt, trotz der im Februar 2021 erfolgten Aktualisierung der FAQ ohne, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle für Klarheit sorgt.

Explore #more

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG begleitet die hpm Henkel Projektmanagement bei der Integration in das BKW Engineering Netzwerk

KPMG Law hat den Gesellschafter der hpm Henkel Projektmanagement exklusiv bei der Integration in das Netzwerk BKW Engineering juristisch beraten. KPMG Law hat in rechtlichen…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll