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03.05.2021 | KPMG Law Insights

Transparenzregister – Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

I. Transparenzregister als Vollregister

Basierend auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2020 folgt jetzt (recht zügig) der Regierungsentwurf, der sich auf die von der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister durch Schaffung eines Vollregisters fokussiert. Denn nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist eigentlich bis zum 10. März 2021 eine Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten, es sind allerdings großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Meldungen sind bei derzeitiger Inanspruchnahme der sog. Meldefiktion:

  • bis zum 31. März 2022 (AG, SE und KGaA),
  • bis zum 30. Juni 2022 (GmbH, [europäische] Genossenschaft und PartG) bzw.
  • bis zum 31. Dezember 2022 (in sonstigen Fällen)

vorzunehmen. Korrespondierende Bußgeldvorschriften sollen um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Gleiches gilt für korrespondierende Unstimmigkeitsmeldungen – diese sollen in Fällen, in denen bislang auf eine Meldefiktion abgestellt werden konnte, erst ab April 2023 erforderlich werden.

II. Weitere inhaltliche Änderungen

  • Erweiterung der Meldepflichten für ausländische Gesellschaften / Investoren: Share-Deals mit Immobilienbezug sind zukünftig auch betroffen: Der Regierungsentwurf unterwirft nun auch Anteilserwerbe durch ausländische Erwerber ausdrücklich einer Meldepflicht zum Transparenzregister, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz entsprechen. Dabei erstreckt sich die Transparenzpflicht nur auf die ausländische Vereinigung, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen. Entsprechendes gilt für Trusts. Achtung: ein Notar hat die Beurkundung abzulehnen, wenn die ausländische Gesellschaft bzw. der Trust den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
  • Nach dem Regierungsentwurf sollen sich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auf das Vollregister verlassen können, wenn keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Informationen begründen.
  • Nunmehr ist auch die Meldung aller Staatsangehörigkeiten vorgesehen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Ergänzung um den Geburtsort wurde jedoch gestrichen.
  • Unternehmen, die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind müssen zukünftig auch Sitzverlegungen zum Transparenzregister melden
  • Erweiterung der Bußgelder bei Verletzung von Dokumentationspflichten betreffend die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Firmenverbund
  • Im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldungen erstellte Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung sollen nach dem Regierungsentwurf nicht anderen Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden, sondern Abschluss der Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung zwei Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden. In der Zwischenzeit soll allenfalls eine behördeninterne Nutzung der gesammelten Erkenntnisse erfolgen. Eine Weitergabe an den Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung soll im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht erfolgen.
  • Die Einführung eines automatischen Einsichtnahmeverfahrens und der damit verbundenen Schnittstellen soll zu erheblichen Entlastungen bei (bestimmten) Verpflichteten des Geldwäschegesetzes kommen. Dies soll entsprechende Compliance-Kosten senken und die Ergebnisse der Vertragspartnerprüfung erheblich verbessern.

III. Folgen und Fazit

  • Von der Änderung sind nach erster Schätzung rund 1,9 Mio. (Unternehmens-)Einheiten betroffen.
  • Die bisherige Natur des deutschen Transparenzregisters als sog. Auffangregister wäre damit aufgehoben. Die bisher vom Gesetzgeber explizit als organisatorische Erleichterung vorgesehene Meldefiktion würde damit ersatzlos entfallen und sich in eine aktive Melde- und Aktualisierungspflicht wandeln.
  • Damit kommt auf Firmengruppen, die in an sich transparenten Beteiligungsformen wie GmbHs oder aber insbesondere börsennotierte Gesellschaften und nachgelagerte Töchter ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand zu.
  • Weiter bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Definition der negativen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt, trotz der im Februar 2021 erfolgten Aktualisierung der FAQ ohne, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle für Klarheit sorgt.

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