Suche
Contact
22.08.2018 | KPMG Law Insights

Außenwirtschaftsrecht & Exportkontrolle – [UPDATE] Der Ausstieg der USA aus dem JCPOA und die Reaktivierung des Blocking Statute durch die EU – Auswirkungen für europäische Unternehmen im Außenhandel

Der Ausstieg der USA aus dem JCPOA und die Reaktivierung des Blocking Statute durch die EU – Auswirkungen für europäische Unternehmen im Außenhandel

Am 8. Mai 2018 hat US-Präsident Donald J. Trump angekündigt, die Beteiligung der USA an dem mit dem Iran geschlossenen Nuklear-Abkommen – das Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) – zu beenden.

Nach dem Ausstieg der USA aus dem Atom-Deal und nach Ablauf einer Abwicklungsfrist („wind-down-period“), sollen die von den USA gegen den Iran verhängten Finanz- und Wirtschaftssanktionen schrittweise wieder in Kraft treten. Innerhalb der wind-down-periods, die 90 bzw. 180 Tage betragen und am 6. August 2018 bzw. am 4. November 2018 enden, sollen Unternehmen bestehende Geschäftsbeziehungen im Iran abwickeln und beenden.

Nach Ablauf der ersten wind-down-period am 6. August 2018 treten unter anderem Sanktionen in Bezug auf den Devisen- und Rohstoffhandel sowie gegen die iranische Automobilindustrie wieder in Kraft. Nach Ablauf der zweiten wind-down-period, also am 4. November 2018, leben schließlich Sanktionen gegen die Ölindustrie, den Energiesektor sowie die Finanz- und Versicherungsindustrie wieder auf. Die USA drängen beispielsweise schon auf einen globalen Importstopp von iranischem Öl und haben angekündigt, keine Ausnahmen für die Europäische Union (EU) machen zu wollen.

Reaktion durch die EU

Der Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen mit dem Iran hat für Kritik gesorgt. Die EU sowie die weiteren Unterzeichner des Abkommens haben sich ausdrücklich für die Erhaltung des Nuklear-Abkommens mit dem Iran ausgesprochen und wollen an ihren wirtschaftlichen Beziehungen im Iran festhalten.

Zur Rettung des Atom-Deals hat die EU-Kommission das förmliche Verfahren eingeleitet um das sog. Blocking Statute (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) zu reaktivieren. Diese Anti-Boykottregelung hat zum Ziel, die extraterritoriale Anwendung der U.S.-Sanktionen zu verhindern. Das Blocking Statute stellt dabei die Beteiligung an den von den USA verhängten Iran-Sanktionen für Unternehmen unter Strafe, sieht gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eines Antrags auf Ausnahmegenehmigungen vor.

Das Gesetz soll vor dem 6. August 2018, also vor Ablauf der ersten wind-down-period in Kraft treten.

Auswirkungen für exportierende Unternehmen

International agierende europäische Unternehmen stehen damit jedoch vor dem Dilemma, dass die Einhaltung der europäischen Anti-Boykottregelung zugleich zum Verstoß gegen U.S.-amerikanische Embargobestimmungen führt. Verstärkt wird das Ganze dadurch, dass die Missachtung von U.S.-Sanktionen zu schwerwiegende Konsequenzen und drastischen Bußgeldern für die Unternehmen führen kann. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass die U.S.-Administration auch konsequent gegen Embargo-Verstöße ausländischer Unternehmen vorgeht.

Das Blocking Statute dagegen kam in der Vergangenheit noch nicht zu Anwendung. Der damalige Streit um Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen konnte beigelegt werden. Es bleibt insofern abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt und die EU, im Falle eines Verstoßes gegen die Anti-Boykottregelung, reagieren wird.

Update

Nach Ablauf der ersten wind-down-period sind am 7. August 2018 eine Vielzahl der ursprünglich durch das JCPOA ausgesetzten Sanktionen wieder in Kraft getreten. Sanktioniert werden nunmehr unter anderem wieder die folgenden Aktivitäten:

  • Der Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung
  • Der Handel mit Gold oder an deren Edelmetallen
  • Der Verkauf, die Lieferung oder der Transfer von Graphit, Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse von und nach Iran.
  • Bedeutende Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der iranischen Währung Rial.
  • Der Kauf, die Zeichnung oder die Vereinfachung der Ausgabe iranischer Staatsanleihen.

Auch die die Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor sind wieder eingeführt worden.

Weiterhin haben die USA die Vollmachten für

  • die Einfuhr von Lebensmitteln und Teppichen aus dem Iran sowie
  • alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Export oder Re-Export von kommerziellen Passagierflugzeugen und damit verbundenen Teilen und Dienstleistungen in den Iran widerrufen.

Im Zusammenhang mit den Sanktionen hat das Office of Foreign Assets Control (OFAC) FAQs zu den Sanktionen und den Abwicklungsfristen sowie FAQs zu der Executive Order selbst auf seiner Homepage veröffentlicht.

Inkrafttreten der EU Blocking-Verordnung

Gleichzeitig mit dem Wiederaufleben der U.S.-Sanktionen ist am 7. August 2018 auch die aktualisierte Blocking-Verordnung der EU – (EG) Nr. 2271/96 – in Kraft getreten.

Um die EU-Wirtschaftsteilnehmer bei der Anwendung des Blocking Statute zu unterstützen, hat die EU-Kommission einen Leitfaden hierzu veröffentlich.

Zudem hat die Kommission ein Muster zur Verfügung gestellt, dass die EU-Wirtschaftsteilnehme bei der Vorbereitung und Einreichung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung unterstützen soll.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat auch eine “Kontaktstelle Iran” für betroffene deutsche Unternehmen eingerichtet. Diese können sich unter Kontaktstelle@bmwi.bund.de direkt an das BMWi wenden.

Aktuelle Entwicklungen

Im Zusammenhang mit den neuerlichen Sanktionen gegen den Iran hat beispielsweise der Autobauer Daimler bereits mitgeteilt, dass seine „ohnehin nur eingeschränkten Aktivitäten bis auf weiteres eingestellt“ worden sind. Auch die Autobauer Renault und Peugeot haben Entsprechendes verlautbaren lassen.

Explore #more

29.08.2025 | In den Medien

Statement von Ulrich Keunecke zum Infrastrursondervermögen in Politico

KPMG Law Finanzexperte Ulrich Keunecke erklärt, wie das Sondervermögen Infrastruktur mit Kapital von Privatanlegern gehebelt werden kann. Sie finden den Beitrag in Politico (PayWall). „Wenn…

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Managing Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Anne-Kathrin Gillig

Partner
Standortleiterin Frankfurt am Main
Leiterin Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
Head of ESG

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195013
agillig@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll