Suche
Contact
Wohnblocks
21.11.2025 | KPMG Law Insights

Wohnungsbau-Turbo: Mehr Wohnraum auf Bestandsgrundstücken

Seit dem 30. Oktober 2025 gelten neue Regelungen zur Schaffung von Wohnraum im Baugesetzbuch (BauGB). Herzstück der Änderungen ist der sogenannte Wohnungsbau-Turbo. Das Gesetzespaket erleichtert insbesondere Neubauten, Aufstockungen, Nachverdichtungen und Umnutzungen in innerörtlichen Lagen. Durch die Änderungen kann der Genehmigungsprozess für Wohnungsbauvorhaben zudem spürbar beschleunigt werden. Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft verfügen dadurch über völlig neue Spielräume für die Aktivierung bislang ungenutzter Grundstücke sowie die Intensivierung vorhandener baulicher Nutzungen.

Für wen sind die neuen Regelungen relevant?

Mit dem „Wohnungsbau-Turbo“ und den begleitenden Regelungen können Genehmigungsbehörden und Kommunen jetzt schnell und effizient ohne vorherige Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen neue Wohnbauvorhaben zulassen – auch auf solchen Grundstücke, die bislang auf Basis bestehender Bebauungspläne oder aufgrund anderweitiger planungsrechtlicher Restriktionen nicht oder nur in geringem Maße für den Wohnungsbau nutzbar waren. Für Projektentwickler, Wohnungsbaugenossenschaften, Bauträger und Investoren, die Gebäude zu Wohnzwecken errichten oder erweitern wollen, ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten. Durch die mögliche Nutzung vorhandener Grundstücke entfallen Kosten für Grundstückserwerb und Erschließung. Gleichzeitig entsteht zusätzlicher Wohnraum in begehrten, wertstabilen Lagen – mit spürbar höherer Wirtschaftlichkeit.

Abweichungen von Bebauungsplänen und vom Einfügungsgebot möglich

Die neuen bauplanungsrechtlichen Regelungen schaffen weitreichende Möglichkeiten zur Abweichung von bestehenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben:

  • Befreiungen von Festsetzungen im Bebauungsplan, etwa hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung (z.B. GRZ, GFZ, Höhe)
  • Abweichungen vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich, sofern das Vorhaben Wohnzwecken dient und nachbarliche Interessen sowie öffentliche Belange gewahrt bleiben – umfasst zum Beispiel Umbau oder Erweiterung ehemaliger Bürogebäude zur Wohnnutzung
  • Vorhaben im Außenbereich möglich, wenn diese an die bestehende Bebauung anschließen (maximal 100 m Entfernung zu den Siedlungsrändern)

Die Besonderheit der neuen Regelungen liegt darin, dass dadurch auch Vorhaben zugelassen werden können, die mit den bisherigen städtebaulichen Grundzügen der Planung nicht vereinbar sind. Anders als bisher bedarf es hierfür nun keiner Aufstellung neuer oder Änderung bestehender Bebauungspläne mehr, was zu einer erheblichen Beschleunigung des Genehmigungsprozesses führt.

Die Rolle der Gemeinde und das Verfahren

Wesentliche Voraussetzung ist in allen Fällen die Zustimmung der Gemeinde. Dadurch wird die gemeindliche Planungshoheit gewahrt. Ein Anspruch auf die Erteilung der kommunalen Zustimmung besteht nicht. Zwingend erforderlich für die Ausnutzung der neuen Regelungen ist daher der Dialog mit der Standortgemeinde. Diese kann ihre Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die durch städtebauliche Verträge geregelt werden können.

Risiken, Prüfungsbedarf und Chancen für die Praxis

Neben Gesprächen mit der Gemeinde ist auch die Kommunikation mit den Nachbarn nach wie vor von großer Bedeutung. Denn sämtliche neuen Abweichungsmöglichkeiten setzen die Würdigung nachbarlicher Interessen voraus. Insbesondere bei Nachverdichtungsvorhaben, die gemessen an der vorhandenen Bebauung über das eigentlich zulässige Maß der baulichen Nutzung hinausgehen, kann es zu Beeinträchtigungen für die angrenzenden Gebäude kommen. Die Abwehrmöglichkeiten der Nachbarn zum Beispiel wegen erdrückender Wirkung oder unzumutbarer Verschattung bleiben von den Neuregelungen unberührt. Hier kann der Abschluss von Nachbarvereinbarungen ein Mittel sein, um potenziellen Konflikten frühzeitig aus dem Weg zu gehen.

Die Möglichkeiten zur Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen und für Vorhaben im Außenbereich greifen, sofern nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Sollte ein Vorhaben entsprechende Effekte aufweisen, ist eine Strategische Umweltprüfung erforderlich. Um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden, gilt es frühzeitig im Rahmen der Vorhabenplanung entsprechende Kompensationsmaßnahmen für potenzielle Umweltauswirkungen vorzusehen.

Vorgehen zur Ausnutzung der neuen Möglichkeiten

Aus den vorgenannten Rahmenbedingungen und Herausforderungen lässt sich für Vorhabenträger folgende grobe Schrittfolge ableiten:

  • Identifizierung von Grundstücken, die potenziell für eine Ausnutzung der neuen Spielräume in Betracht kommen
  • Überlegungen zu möglichen Wohnbaumaßnahmen auf diesen Grundstücken, seien es Neubauten, Erweiterungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen
  • Überprüfung, inwiefern das geplante Vorhaben unter Inanspruchnahme der neuen Abweichungsmöglichkeiten grundsätzlich verwirklichungsfähig erscheint
  • Kontaktaufnahme zur Gemeinde, um die Bereitschaft für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung auszuloten; Verhandlungen über Bedingungen dafür und Gespräche über städtebauliche Vereinbarungen
  • Im Nachgang oder auch schon parallel dazu Gespräche mit betroffenen Nachbarn, denen durch die Gewährung der Abweichung Nachteile entstehen könnten
  • Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde zu den konkreten Genehmigungsanforderungen; unter Umständen Unterstützung der Behörde bei der überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen mit eigenen Gutachten etc. sowie Planung von Kompensationsmaßnahmen, falls ansonsten mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen wäre

 

Fazit: Jetzt aktiv werden

Unternehmen sollten zeitnah prüfen, welche Projekte von den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten profitieren können. Die Befristung des „Wohnungsbau-Turbos“ bis Ende 2030 und die kommunalen Handlungsspielräume erfordern einerseits ein schnelles Vorgehen. Andererseits bedürfen die Gespräche mit Gemeinden, Nachbarn und Bauaufsichtsbehörden einer gründlichen rechtlichen Vorbereitung, um die bestehenden Spielräume maximal auszuschöpfen.

Gerne unterstützen wir bei der rechtssicheren Ausgestaltung, begleiten Sie im Dialog mit Behörden und Nachbarn und helfen Ihnen, die neuen Spielräume optimal für Ihre Projekte zu nutzen.

 

Lesen Sie zum Thema auch: Das bedeutet der „Bau-Turbo“ für Kommunen und Bauaufsichtsbehörden

Explore #more

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

Kontakt

Dr. Torsten Göhlert

Partner

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294423
tgoehlert@kpmg-law.com

Dr. Florian Gonsior

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597-217
fgonsior@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll