Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, kurz TraFinG, in Kraft getreten und führt zu grundlegenden Änderungen bei der Ausgestaltung des Transparenzregisters. Der Grund hierfür ist die Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie (RL 2019/1153) und der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2018/843). Ziel ist es, die Transparenzregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen und die damit verknüpfte Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger Straftaten zu verbessern.
Die Gesetzesänderung betrifft mehr als zwei Millionen Unternehmen in Deutschland. Damit Sie über die aktuellen Entwicklungen informiert sind und die anstehenden Implementierungen in Ihrem Unternehmen rechtzeitig umsetzen, haben wir die zentralen Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Mindest- und Höchstsätze ebenfalls in Altfällen nicht mehr anzuwenden, ergebe sich laut Generalanwalt Szpunar aus dem besonderen Charakter der die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisierenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechts der Vertragsfreiheit.
Die wichtigste Neuerung: Sie sind künftig (siehe 7.) dazu verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an den Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Die bisherige Mitteilungsfiktion, welche eine separate Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich gemacht hat, entfällt. Ein Rückgriff auf Angaben, die sich bereits aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handelsregister ergeben, ist somit nicht mehr möglich. Dies liegt in der Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zum Vollregister begründet. Das bedeutet für Sie eine doppelte Registerführung.
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, sowie nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen sind zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an den Bundesanzeiger Verlag verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur für eingetragene Vereine. Die registerführende Stelle übernimmt für diese im Regelfall automatisch die Eintragung.
Erhöhte Aufmerksamkeit ist aktuell insbesondere bei Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen und GbRs angebracht.
Für Stiftungen ergibt sich neben der Eintragung in das Transparenzregister noch eine weitere Meldepflicht. Mit der Reform des Stiftungsrechtes wird zum 01.01.2026 ein bundeseinheitliches und öffentlich einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Dabei sind unter anderem Angaben zu Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern, sowie deren jeweiliger Vertretungsmacht einzutragen und Dokumente über die Bestellung und die Satzung beizufügen. Alle weiteren mit der Reform des Stiftungsrechts einhergehenden Neuerungen hinsichtlich Satzungsänderungen, Stiftungsvermögen, Organverfassung und Haftung, sowie der Beendigung von Stiftungen treten bereits mit dem Gesetz am 01.07.2023 in Kraft.
Daneben wird mit Wirkung vom 01.01.2024 ein vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführtes Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen, GmbHs und sonstige Körperschaftssubjekte) eingeführt. Dieses ist öffentlich frei zugänglich und lässt erstmals den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status einer Organisation und deren Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen erkennen.
GbRs sind aktuell noch keine „eingetragenen“ Personengesellschaften. Durch das ab dem 01.01.2024 eingeführte Gesellschaftsregister werden sie – sofern sich die Gesellschafter zu einer Eintragung entscheiden – zu einer transparenzpflichtigen Vereinigung und unterliegen voraussichtlich somit auch der Meldepflicht zum Transparenzregister.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten betrifft auch kommunale Unternehmen, soweit Sie als juristische Person des Privatrechts organisiert sind.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar
Hinweis: Bei kommunalen Unternehmen besteht ein mittelbar wirtschaftlich Berechtigter nicht. Sie sind deshalb aber nicht von der Meldepflicht ausgenommen. Sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt, gilt stets der gesetzliche Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter. (§ 3 Abs.2 S.5 GWG)
Die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten umfassen neuerdings auch alle Staatsangehörigkeiten. Zuvor hat die Meldung einer Staatsangehörigkeit ausgereicht.
Die Meldepflicht für ausländische Erwerber von deutschen Immobilien und für Trusts umfasst nun nicht mehr nur den Erwerb durch Asset Deals, sondern auch Share Deals.
Sie sind für die Aktualität bei Änderungen der Angaben verantwortlich. Dies betrifft neben Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten auch Änderung Ihrer Bezeichnung oder des Sitzes, sowie bei Verschmelzungen oder Auflösungen und Rechtsformänderungen.
Die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten unterliegt je nach Rechtseinheit unterschiedlichen Übergangsfristen. Aktiv werden müssen:
Die Übergangsfristen gelten allerdings nicht bei Neugründungen ab dem 01.08.2021. Zudem auch nicht für diejenigen, die sich bereits vor der Gesetzesänderung in das Transparenzregister eintragen mussten und auch nicht in Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).
Die Bußgelder werden jeweils um ein weiteres Jahr ausgesetzt und führen somit faktisch zu einer längeren Übergangsfrist. Auch die Unstimmigkeitsmeldungen sind bei fehlenden Eintragungen bis zum 01.04.2023 nicht abzugeben.
Auf einen Blick: Welche Schritte müssen Sie jetzt umsetzen?
Weitere Informationen finden Sie auch hier https://kpmg-law.de/rechtsgebiete/transparenzregister/.
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