Suche
Contact
18.01.2022 | KPMG Law Insights

Transparenzregister – Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, kurz TraFinG, in Kraft getreten und führt zu grundlegenden Änderungen bei der Ausgestaltung des Transparenzregisters. Der Grund hierfür ist die Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie (RL 2019/1153) und der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2018/843). Ziel ist es, die Transparenzregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen und die damit verknüpfte Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger Straftaten zu verbessern.
Die Gesetzesänderung betrifft mehr als zwei Millionen Unternehmen in Deutschland. Damit Sie über die aktuellen Entwicklungen informiert sind und die anstehenden Implementierungen in Ihrem Unternehmen rechtzeitig umsetzen, haben wir die zentralen Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Mindest- und Höchstsätze ebenfalls in Altfällen nicht mehr anzuwenden, ergebe sich laut Generalanwalt Szpunar aus dem besonderen Charakter der die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisierenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechts der Vertragsfreiheit.

  1. Mitteilungspflicht statt Mitteilungsfiktion

Die wichtigste Neuerung: Sie sind künftig (siehe 7.) dazu verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an den Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Die bisherige Mitteilungsfiktion, welche eine separate Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich gemacht hat, entfällt. Ein Rückgriff auf Angaben, die sich bereits aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handelsregister ergeben, ist somit nicht mehr möglich. Dies liegt in der Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zum Vollregister begründet. Das bedeutet für Sie eine doppelte Registerführung.

  1. Sind Sie von der neuen Meldepflicht betroffen?

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, sowie nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen sind zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an den Bundesanzeiger Verlag verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur für eingetragene Vereine. Die registerführende Stelle übernimmt für diese im Regelfall automatisch die Eintragung.

Erhöhte Aufmerksamkeit ist aktuell insbesondere bei Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen und GbRs angebracht.

Für Stiftungen ergibt sich neben der Eintragung in das Transparenzregister noch eine weitere Meldepflicht. Mit der Reform des Stiftungsrechtes wird zum 01.01.2026 ein bundeseinheitliches und öffentlich einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Dabei sind unter anderem Angaben zu Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern, sowie deren jeweiliger Vertretungsmacht einzutragen und Dokumente über die Bestellung und die Satzung beizufügen. Alle weiteren mit der Reform des Stiftungsrechts einhergehenden Neuerungen hinsichtlich Satzungsänderungen, Stiftungsvermögen, Organverfassung und Haftung, sowie der Beendigung von Stiftungen treten bereits mit dem Gesetz am 01.07.2023 in Kraft.

Daneben wird mit Wirkung vom 01.01.2024 ein vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführtes Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen, GmbHs und sonstige Körperschaftssubjekte) eingeführt. Dieses ist öffentlich frei zugänglich und lässt erstmals den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status einer Organisation und deren Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen erkennen.

GbRs sind aktuell noch keine „eingetragenen“ Personengesellschaften. Durch das ab dem 01.01.2024 eingeführte Gesellschaftsregister werden sie – sofern sich die Gesellschafter zu einer Eintragung entscheiden – zu einer transparenzpflichtigen Vereinigung und unterliegen voraussichtlich somit auch der Meldepflicht zum Transparenzregister.

Hinweis: Die Verpflichtung zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten betrifft auch kommunale Unternehmen, soweit Sie als juristische Person des Privatrechts organisiert sind.

  1. Wie bestimmen Sie ihren wirtschaftlich Berechtigten?

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Hinweis: Bei kommunalen Unternehmen besteht ein mittelbar wirtschaftlich Berechtigter nicht. Sie sind deshalb aber nicht von der Meldepflicht ausgenommen. Sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt, gilt stets der gesetzliche Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter. (§ 3 Abs.2 S.5 GWG)

  1. Welche Angaben müssen Sie zum wirtschaftlich Berechtigten einreichen?

Die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten umfassen neuerdings auch alle Staatsangehörigkeiten. Zuvor hat die Meldung einer Staatsangehörigkeit ausgereicht.

  1. Erweiterte Meldepflicht

Die Meldepflicht für ausländische Erwerber von deutschen Immobilien und für Trusts umfasst nun nicht mehr nur den Erwerb durch Asset Deals, sondern auch Share Deals.

  1. Aktualität der Angaben

Sie sind für die Aktualität bei Änderungen der Angaben verantwortlich. Dies betrifft neben Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten auch Änderung Ihrer Bezeichnung oder des Sitzes, sowie bei Verschmelzungen oder Auflösungen und Rechtsformänderungen.

  1. Wann müssen Sie aktiv werden?

Die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten unterliegt je nach Rechtseinheit unterschiedlichen Übergangsfristen. Aktiv werden müssen:

  • bis zum 31. März 2022: AG, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • bis zum 30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft
  • bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen

Die Übergangsfristen gelten allerdings nicht bei Neugründungen ab dem 01.08.2021. Zudem auch nicht für diejenigen, die sich bereits vor der Gesetzesänderung in das Transparenzregister eintragen mussten und auch nicht in Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).

Die Bußgelder werden jeweils um ein weiteres Jahr ausgesetzt und führen somit faktisch zu einer längeren Übergangsfrist. Auch die Unstimmigkeitsmeldungen sind bei fehlenden Eintragungen bis zum 01.04.2023 nicht abzugeben.

 

Auf einen Blick: Welche Schritte müssen Sie jetzt umsetzen?

  1. Bestimmen Sie ihre tatsächlich/fiktiv wirtschaftlich Berechtigten und melden Sie diese dem Bundesanzeiger Verlag zur Eintragung in das Transparenzregister oder überprüfen Sie, ob wirtschaftlich Berechtigte bereits zutreffend gemeldet sind und Aktualisierungen erforderlich sind.
  2. Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten kann sich im Einzelfall als komplex herausstellen. Nutzen Sie daher die gesetzlich gewährten Übergangszeiträume und vermeiden Sie dadurch potenzielle Bußgelder und negative Öffentlichkeitswirksamkeit.
  3. Sie sind für die laufende Korrektheit und Aktualität der Daten verantwortlich. Etablieren Sie unternehmensinterne Strukturen, die eine fortlaufende Überprüfung der neuen Meldepflichten gewährleisten.
  4. Stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag zum Schutz ihrer persönlichen Daten, um die Einsichtnahme und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise zu beschränken.
  5. Führen Sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Identifizierung von Geschäftspartnern einen Abgleich der Ihnen vorliegenden Informationen mit dem Transparenzregister durch. Stellen Sie hierbei Abweichungen fest, sind Sie verpflichtet eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben.
  6. Berücksichtigen Sie hierbei stets die aktuellen BVA-FAQs des Bundesverwaltungsamtes.

Weitere Informationen finden Sie auch hier https://kpmg-law.de/rechtsgebiete/transparenzregister/.

Explore #more

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

25.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

Kontakt

Dr. Felix Garz

Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: 0341 22572 - 533
fgarz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll