Suche
Contact
08.01.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Das Geldwäscherecht macht auch vor den Corona-Hilfsprogrammen nicht halt. Im Rahmen der Beantragung von diversen Corona-Hilfen ist es erforderlich, dass der Antragsteller erklärt, „dass er Eigentümertransparenz gewährleistet“. Dabei geht aus den jeweiligen Anlagen zu den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Hilfen hervor, dass „Eigentümertransparenz“ noch über das hinausgeht, was das Geldwäschegesetz (GwG) bzgl. der Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter erfordert. Dies betrifft z.B. die sog. Überbrückungshilfe II sowie die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“.

Hierauf weist auch die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Meldung vom 22. Dezember 2020 hin. Danach ist selbst dann eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich von § 20 Abs. 1 GwG erfasst ist. Als Beispiel werden in der Anlage zu den Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe II insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) genannt. Antragsteller von Corona-Hilfen sollten daher überprüfen, ob ihr Transparenzregisterstatus aktuellen GwG-Anforderungen genügt bzw. die Anforderungen an die zum Teil erweiterte „Eigentümertransparenz“ erfüllt.

Gewährleistung der Eigentümertransparenz – sind die auch schon bisher bestehenden Pflichten erfüllt?

Zum einen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen als Erfordernis geregelt, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sein müssen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind.

Unternehmen sollten sich daher bei ihrer Antragstellung vergewissern, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister nachgekommen sind bzw. ob sich die Informationen (noch) zutreffend aus den genannten Registern ergeben.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die FAQs des Bundesverwaltungsamts – als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister – zum Geldwäschegesetz bzw. zum Transparenzregister zu legen (vgl. hierzu auch unsere Mandanteninformation „Transparenzregister – Update 2020“). In den am 19. August 2020 aktualisierten FAQs wird dabei auch die sogenannte negative Kontrolle, z.B. in Form einer Sperrminorität, als ausreichend für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter gesehen. Das gelte auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Da entsprechende Abreden in den Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen vertraglichen Regelungen für Außenstehende zum Teil nicht erkennbar sind, ist ggf. eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abzugeben, da in einem solchen Fall (nach Auffassung des BVA) wirtschaftlich Berechtigte vorliegen, die nicht aus den Registern ersichtlich sind.

Bezogen auf die geldwäscherechtlichen Meldepflichten zum (deutschen) Transparenzregister können sich Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften nicht auf Eintragungen in ausländischen Registern berufen, so dass auch hier zu prüfen ist, ob eine Meldepflicht an das Transparenzregister vorliegt und ob diese entsprechend erfüllt wurde.

Eintragungspflicht von Gesellschaften, die geldwäscherechtlich nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind

Zum anderen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen festgehalten, dass die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen besteht, die nicht ausdrücklich von § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, GbRs, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf dieser Grundlage kann es bei der Antragstellung für Corona-Hilfsprogramme erforderlich sein, dass insbesondere GbRs ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen haben, wenn im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung zur Eigentümertransparenz gefordert ist. Auf der Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“ einzutragen. Das ist vor der Antragsstellung für die Corona-Hilfsprogramme vorzunehmen, sollte aber jedenfalls dringend nachgeholt werden, sofern dies bei der Antragstellung versäumt wurde.

Die Experten unserer Praxisgruppe unterstützen und beraten Sie gerne bei der erforderlichen Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem deutschen Transparenzregister.

Explore #more

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

31.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung – Zwischenfazit zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der MiCAR zeigt sich deutlich: Trotz europäischer Vorgaben bestehen weiterhin Fehlinterpretationen zu den Anforderungen. Welche das sind stellen die KPMG Law…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Anna Reimann

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061124
annareimann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll