Suche
Contact
08.01.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Das Geldwäscherecht macht auch vor den Corona-Hilfsprogrammen nicht halt. Im Rahmen der Beantragung von diversen Corona-Hilfen ist es erforderlich, dass der Antragsteller erklärt, „dass er Eigentümertransparenz gewährleistet“. Dabei geht aus den jeweiligen Anlagen zu den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Hilfen hervor, dass „Eigentümertransparenz“ noch über das hinausgeht, was das Geldwäschegesetz (GwG) bzgl. der Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter erfordert. Dies betrifft z.B. die sog. Überbrückungshilfe II sowie die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“.

Hierauf weist auch die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Meldung vom 22. Dezember 2020 hin. Danach ist selbst dann eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich von § 20 Abs. 1 GwG erfasst ist. Als Beispiel werden in der Anlage zu den Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe II insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) genannt. Antragsteller von Corona-Hilfen sollten daher überprüfen, ob ihr Transparenzregisterstatus aktuellen GwG-Anforderungen genügt bzw. die Anforderungen an die zum Teil erweiterte „Eigentümertransparenz“ erfüllt.

Gewährleistung der Eigentümertransparenz – sind die auch schon bisher bestehenden Pflichten erfüllt?

Zum einen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen als Erfordernis geregelt, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sein müssen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind.

Unternehmen sollten sich daher bei ihrer Antragstellung vergewissern, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister nachgekommen sind bzw. ob sich die Informationen (noch) zutreffend aus den genannten Registern ergeben.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die FAQs des Bundesverwaltungsamts – als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister – zum Geldwäschegesetz bzw. zum Transparenzregister zu legen (vgl. hierzu auch unsere Mandanteninformation „Transparenzregister – Update 2020“). In den am 19. August 2020 aktualisierten FAQs wird dabei auch die sogenannte negative Kontrolle, z.B. in Form einer Sperrminorität, als ausreichend für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter gesehen. Das gelte auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Da entsprechende Abreden in den Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen vertraglichen Regelungen für Außenstehende zum Teil nicht erkennbar sind, ist ggf. eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abzugeben, da in einem solchen Fall (nach Auffassung des BVA) wirtschaftlich Berechtigte vorliegen, die nicht aus den Registern ersichtlich sind.

Bezogen auf die geldwäscherechtlichen Meldepflichten zum (deutschen) Transparenzregister können sich Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften nicht auf Eintragungen in ausländischen Registern berufen, so dass auch hier zu prüfen ist, ob eine Meldepflicht an das Transparenzregister vorliegt und ob diese entsprechend erfüllt wurde.

Eintragungspflicht von Gesellschaften, die geldwäscherechtlich nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind

Zum anderen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen festgehalten, dass die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen besteht, die nicht ausdrücklich von § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, GbRs, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf dieser Grundlage kann es bei der Antragstellung für Corona-Hilfsprogramme erforderlich sein, dass insbesondere GbRs ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen haben, wenn im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung zur Eigentümertransparenz gefordert ist. Auf der Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“ einzutragen. Das ist vor der Antragsstellung für die Corona-Hilfsprogramme vorzunehmen, sollte aber jedenfalls dringend nachgeholt werden, sofern dies bei der Antragstellung versäumt wurde.

Die Experten unserer Praxisgruppe unterstützen und beraten Sie gerne bei der erforderlichen Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem deutschen Transparenzregister.

Explore #more

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Anna Reimann

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061124
annareimann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll