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08.01.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Das Geldwäscherecht macht auch vor den Corona-Hilfsprogrammen nicht halt. Im Rahmen der Beantragung von diversen Corona-Hilfen ist es erforderlich, dass der Antragsteller erklärt, „dass er Eigentümertransparenz gewährleistet“. Dabei geht aus den jeweiligen Anlagen zu den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Hilfen hervor, dass „Eigentümertransparenz“ noch über das hinausgeht, was das Geldwäschegesetz (GwG) bzgl. der Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter erfordert. Dies betrifft z.B. die sog. Überbrückungshilfe II sowie die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“.

Hierauf weist auch die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Meldung vom 22. Dezember 2020 hin. Danach ist selbst dann eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich von § 20 Abs. 1 GwG erfasst ist. Als Beispiel werden in der Anlage zu den Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe II insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) genannt. Antragsteller von Corona-Hilfen sollten daher überprüfen, ob ihr Transparenzregisterstatus aktuellen GwG-Anforderungen genügt bzw. die Anforderungen an die zum Teil erweiterte „Eigentümertransparenz“ erfüllt.

Gewährleistung der Eigentümertransparenz – sind die auch schon bisher bestehenden Pflichten erfüllt?

Zum einen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen als Erfordernis geregelt, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sein müssen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind.

Unternehmen sollten sich daher bei ihrer Antragstellung vergewissern, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister nachgekommen sind bzw. ob sich die Informationen (noch) zutreffend aus den genannten Registern ergeben.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die FAQs des Bundesverwaltungsamts – als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister – zum Geldwäschegesetz bzw. zum Transparenzregister zu legen (vgl. hierzu auch unsere Mandanteninformation „Transparenzregister – Update 2020“). In den am 19. August 2020 aktualisierten FAQs wird dabei auch die sogenannte negative Kontrolle, z.B. in Form einer Sperrminorität, als ausreichend für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter gesehen. Das gelte auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Da entsprechende Abreden in den Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen vertraglichen Regelungen für Außenstehende zum Teil nicht erkennbar sind, ist ggf. eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abzugeben, da in einem solchen Fall (nach Auffassung des BVA) wirtschaftlich Berechtigte vorliegen, die nicht aus den Registern ersichtlich sind.

Bezogen auf die geldwäscherechtlichen Meldepflichten zum (deutschen) Transparenzregister können sich Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften nicht auf Eintragungen in ausländischen Registern berufen, so dass auch hier zu prüfen ist, ob eine Meldepflicht an das Transparenzregister vorliegt und ob diese entsprechend erfüllt wurde.

Eintragungspflicht von Gesellschaften, die geldwäscherechtlich nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind

Zum anderen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen festgehalten, dass die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen besteht, die nicht ausdrücklich von § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, GbRs, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf dieser Grundlage kann es bei der Antragstellung für Corona-Hilfsprogramme erforderlich sein, dass insbesondere GbRs ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen haben, wenn im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung zur Eigentümertransparenz gefordert ist. Auf der Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“ einzutragen. Das ist vor der Antragsstellung für die Corona-Hilfsprogramme vorzunehmen, sollte aber jedenfalls dringend nachgeholt werden, sofern dies bei der Antragstellung versäumt wurde.

Die Experten unserer Praxisgruppe unterstützen und beraten Sie gerne bei der erforderlichen Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem deutschen Transparenzregister.

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