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26.02.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister: Negative Kontrolle – Rolle rückwärts?

Bundesverwaltungsamt veröffentlicht neue FAQ – Erläuterungen zur Verhinderungsbeherrschung entfallen

Hintergründe
Das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: „BVA“) möchte als registerführende Stelle des Transparenzregisters meldepflichtigen Vereinigungen im Rahmen ihrer Fragen & Antworten zum Transparenzregister (im Folgenden: „FAQ“) eine Hilfestellung zur Erfüllung der Meldepflichten geben. Derzeit gilt hier allerdings offensichtlich das Sprichwort: „gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht“.

Ausgangspunkt
Die FAQ nehmen grundsätzlich umfassend zu Meldepflichten zum Transparenzregister in verschiedenen Konstellationen Stellung.

Mit der Aktualisierung der FAQ im August 2020 definierte das BVA in diesem Zusammenhang eine sog. negative Kontrolle auch als „Kontrolle auf vergleichbare Weise“. D.h. wenn ein einzelner Gesellschafter (ggf. auf Ebene der Muttergesellschaft) Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aufgrund

  • seiner Stimmrechte (Erfordernis gewisser Mehrheiten)
  • Vetorechte
  • Einstimmigkeitserfordernissen

verhindern kann, galt er auch als wirtschaftlich Berechtigter, selbst wenn seine Kapital-/Stimmrechtsanteile (weit) unter 25% liegen. Es folgte eine große Verunsicherung der Rechtsanwender bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung dieser Auslegung des BVA.

Aktualisierung der FAQ im Februar 2021
In seiner jüngsten Aktualisierung der FAQ distanziert sich das BVA ausdrücklich von seiner eigenen Auslegung: „Die bisherige und sehr weit gefasste Definition eines beherrschenden Einfluss durch eine sog. negative Beherrschung bzw. Verhinderungsbeherrschung in den FAQ vom 19. August 2020 wird dahingehend konkretisiert, dass gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 Geldwäschegesetz i.V.m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB führen können.“
Dies sei insbesondere der Fall, wenn die natürliche Person über diese Rechte die (Mutter-)Vereinigung faktisch kontrolliert. Auf diese Ausführung folgt als Beispiel, dass die wirtschaftliche Berechtigung aufgrund eines umfassenden Vetorechts („Vetorecht gegen SÄMTLICHE Gesellschafterbeschlüsse“) angenommen wird.

Die Erläuterungen zu Konstellationen, die einem Vetorecht gleichgestellt sein sollten und ebenfalls zu einem beherrschenden Einfluss bei der Muttervereinigung und somit einer mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung bei den Tochtervereinigungen führen sollten (z.B. Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse) die noch in den FAQ von August 2020 enthalten waren, sind in der aktualisierten Fassung ersatzlos entfallen.

Konsequent ergänzt das BVA durchgängig das „mehr“ vor den Schwellenwerten 25 % bzw. 50 %, sodass die Auslegung diesbezüglich nunmehr auch wieder dem Gesetzeswortlaut entspricht. Gem. § 3 Abs. 1 GwG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteil oder Stimmrechte hält bzw. kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Hinweise auf Umstellung auf Vollregister
Eingangs weisen die aktualisierten FAQ zudem auf die geplante Neuregelung der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister hin. Das bedeutet, dass aufgrund des geplanten Wegfalls der Meldefiktion künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet sind, eine separate Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen. Nicht mehr ausreichend ist dann, dass sich die erforderlichen Angaben zum (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen elektronisch zugänglichen Register (z.B. Handelsregister) ergeben. Die Neuregelung ist für August 2021 geplant.

Handlungsempfehlungen und Fazit
Die Klarstellung durch das BVA ist zu begrüßen und schafft mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Mit der „Konkretisierung“ des beherrschenden Einflusses durch eine sog. negative Kontrolle nähert sich das BVA jedenfalls wieder an die herkömmliche und pragmatische Faustregel zur Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten an (Beteiligung von mehr als 25 % auf erster Beteiligungsebene bzw. mehr als 50 % bei mehrstufigen Beteiligungsebenen).

Dennoch sollten Unternehmen – auch vor dem Hintergrund des nahenden Vollregisters – sicherstellen, dass Meldepflichten zum Transparenzregister (unter Beachtung etwaiger Vetorechte) erfüllt sind.

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