Suche
Contact
29.01.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Steuerhinterziehung: Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre

Steuerhinterziehung: Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre

Mit dem gestern vom Bundestag beschlossenen JStG 2020 wird die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht.

Hintergrund

Wie bereits bei der Verlängerung der Verfolgungsverjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem Ankauf von Datenträgern aus Liechtenstein hat der Gesetzgeber auch diesmal anlässlich der Aufarbeitung konkreter Fälle der Steuerinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fällen eine generelle Ausweitung der Verjährungsvorschriften beschlossen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist begründet der Gesetzgeber mit den Schwierigkeiten, hochkomplexe und oftmals internationale Fälle der besonders schweren Hinterziehung aufzuklären. Dabei weicht schon die bisherige zehnjährige Verjährungsfrist von dem allgemeinen Strafrecht ab, das ausgehend von dem Strafmaß der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsehen würde.

Es handelt sich bereits um die zweite Verschärfung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung in diesem Jahr. Im Sommer 2020 wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz bereits die absolute – d.h. von Unterbrechungen unabhängige – Verjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung verlängert.

Welche Taten sind betroffen?

Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist findet auf alle benannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1-6 AO) Anwendung. Praktisch häufigster Fall ist die Verkürzung von Steuern „in großem Ausmaß“. Ein großes Ausmaß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 EUR vor. Gerade im unternehmerischen Bereich sind solche Beträge, z.B. bei der (bedingt) vorsätzlichen Hinterziehung von Ertragsteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, schnell erreicht.

Die Regelung ist rückwirkend auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden. Nach der Verhandlung im Bundesrat soll das Gesetz noch im Dezember verkündet werden.

Auswirkungen auf die Strafverfolgung

Die Verlängerung der Verjährungsfrist führt zunächst dazu, dass Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung erst nach Ablauf von 15 Jahren nach Beendigung der Tat verjähren. Die absolute Verjährungsfrist, also die Frist, wann eine Tat unabhängig von eventuellen Unterbrechungen, z.B. durch Ermittlungsmaßnamen, spätestens verjährt, beträgt sogar 37,5 Jahre.

Auswirkungen auf Selbstanzeige

Die neue Verjährungsfrist ist auch bei der Aufarbeitung von steuerlichen Verfehlungen aus der Vergangenheit durch eine strafbefreiende Selbstanzeige in den Blick zu nehmen. Eine wirksame Selbstanzeige setzt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre voraus. Damit müssen Fälle einer besonders schweren Hinterziehung ausgehend von einer fünfzehnjährigen, statt bisher einer zehnjährigen Verjährung offengelegt werden. Die Wirksamkeit bereits abgegebener Selbstanzeigen dürfte von der Gesetzesänderung nicht tangiert sein. Insofern dürfen Steuerpflichtige zulässigerweise darauf vertrauen, dass durch eine im Einklang mit der Gesetzeslage abgegebene Selbstanzeige Rechtsfrieden hergestellt ist.

Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung

Die Verlängerung der Verfolgungsverjährung kann auch auf die steuerliche Festsetzungsverjährung durchschlagen. Im Fall einer Steuerhinterziehung läuft die steuerliche Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat nicht verjährt ist (sog. Ablaufhemmung, § 171 Abs. 7 AO). Bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung läuft die Festsetzungsverjährung damit grundsätzlich nicht vor Ablauf von 15 Jahren nach der Beendigung der Tat ab.

Explore #more

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Philipp Schiml

Partner
Standortleiter Düsseldorf

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597150
pschiml@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll