Suche
Contact
Symbolbild zu MoPeG und Schiedsvereinbarungen: Frau im Meetingraum
12.01.2024 | KPMG Law Insights

So wirkt sich das MoPeG auf Schiedsvereinbarungen aus

Zum Jahresbeginn ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Das MoPeG bringt eine Vielzahl neuer Regelungen. Eine Neuerung ist ein Beschlussmängelrecht nach aktienrechtlichem Vorbild für Personenhandelsgesellschaften. Das hat Folgen für gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarungen.

Es gibt viele Gründe für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse. Die unterbliebene Einladung eines Gesellschafters zum Beispiel oder eine fehlende Vorankündigung der Tagesordnung können bereits zu einem Beschlussmangel führen. Die bisherige Folge für Personengesellschaften: Die gefassten Beschlüsse waren im Zweifel nichtig. Seit dem 1. Januar 2024 ist das nicht mehr der Fall, denn es gelten für OHG und KG nunmehr Regeln nach dem Vorbild des Aktienrechts.

Das neue Beschlussmängelrecht nach dem MoPeG

Das MoPeG führt in den §§ 110 ff. HGB erstmals Regelungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften ein. Beschlussmängelstreitigkeiten sind Verfahren zur Beseitigung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Die neue Regelung orientiert sich am aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht gem. §§ 241 ff. AktG, das grundsätzlich auf die GmbH analog angewandt wird. Danach können fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse mit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden. Sofern ein Gesellschafterbeschluss nicht an einem besonders schweren Nichtigkeitsmangel leidet, ist er mit einer gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage innerhalb eines Monats anzugreifen. Andernfalls wird der Gesellschafterbeschluss bestandskräftig. Das gegen die Gesellschaft ergehende Urteil entfaltet Wirkung erga omnes. Für Personenhandelsgesellschaften hat sich Folgendes geändert:

Folgen für Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften

Die neuen Regelungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten wirken sich auch auf Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften aus. Die bislang verwendeten Schiedsvereinbarungen können nun unwirksam sein.

 

Schiedsfähigkeit-Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob Beschlussmängelstreitigkeiten Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 124/95, BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08Schiedsfähigkeit II; BGH, Beschluss vom 6.04.2017 – I ZB 23/16 Schiedsfähigkeit III; BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 13/21Schiedsfähigkeit IV).

 

Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Schiedsklauseln bei Beschlussmängelstreitigkeiten

Der BGH hat die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich bejaht, aber darauf hingewiesen, dass Schiedsvereinbarungen als Unterfall des Prozessvertrags materiellen Gültigkeitsgrenzen gemäß § 138 Abs. 1 BGB unterliegen. Danach sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. Eine Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten ist nach dem BGH nur wirksam, wenn

  • die Schiedsabrede mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verankert ist;
  • jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und in die Lage versetzt wird, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten;
  • sämtliche Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können und
  • gewährleistet ist, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Der BGH hat diese Anforderungen ursprünglich für die GmbH formuliert, später aber klargestellt, dass diese Maßstäbe im Grundsatz auch für Personengesellschaften gelten (BGH, Beschluss vom 6.04.2017 – I ZB 23/16). Das hat der BGH in einem Beschluss von 2021 noch präzisiert: Die genannten Mindestanforderungen für Schiedsvereinbarungen gelten für Personengesellschaften, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen sind (BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 13/21).

 

Schiedsklauseln, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind unwirksam

 Seit Inkrafttreten des MoPeG müssen Schiedsvereinbarungen in OHG- und KG-Gesellschaftsverträgen den strengen Mindestanforderungen entsprechen, die der BGH für Schiedsvereinbarungen festgelegt hat.

Genügt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel den Mindestanforderungen des BGH nicht – was häufig der Fall sein dürfte – ist die Schiedsklausel nach § 138 BGB jedenfalls insoweit nichtig, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08). Eine erhobene Schiedseinrede greift dann nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, in einem rechtshängigen Prozess an der Anpassung der unwirksamen Schiedsklausel mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08).

Eine Beschlussmängelstreitigkeit wäre dann vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Das hat unter anderem dem Nachteil, dass die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist. Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu Verhandlungen vor ordentlichen Gerichten nicht öffentlich. Zudem kann es zu einer Spaltung des Verfahrens kommen: Die Beschlussmängelstreitigkeiten sind dann vor einem ordentlichen Gericht und alle übrigen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, auch wenn der gesamte Streit auf demselben Sachverhalt beruht. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden dadurch noch komplexer.

 

Fazit

Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von OHG und KG sollten vor diesem Hintergrund zeitnah darauf überprüft werden, ob sie der Schiedsfähigkeit-Rechtsprechung des BGH genügen. Ist das nicht der Fall, sollte der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.

 

Explore #more

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

Kontakt

Dr. Ulrich Thölke

Partner
Leiter Litigation & ADR

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199124
uthoelke@kpmg-law.com

Dr. Manuela Meyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 109
manuelameyer1@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll