Suche
Contact
Symbolbild zu MoPeG und Schiedsvereinbarungen: Frau im Meetingraum
12.01.2024 | KPMG Law Insights

So wirkt sich das MoPeG auf Schiedsvereinbarungen aus

Zum Jahresbeginn ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Das MoPeG bringt eine Vielzahl neuer Regelungen. Eine Neuerung ist ein Beschlussmängelrecht nach aktienrechtlichem Vorbild für Personenhandelsgesellschaften. Das hat Folgen für gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarungen.

Es gibt viele Gründe für fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse. Die unterbliebene Einladung eines Gesellschafters zum Beispiel oder eine fehlende Vorankündigung der Tagesordnung können bereits zu einem Beschlussmangel führen. Die bisherige Folge für Personengesellschaften: Die gefassten Beschlüsse waren im Zweifel nichtig. Seit dem 1. Januar 2024 ist das nicht mehr der Fall, denn es gelten für OHG und KG nunmehr Regeln nach dem Vorbild des Aktienrechts.

Das neue Beschlussmängelrecht nach dem MoPeG

Das MoPeG führt in den §§ 110 ff. HGB erstmals Regelungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften ein. Beschlussmängelstreitigkeiten sind Verfahren zur Beseitigung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Die neue Regelung orientiert sich am aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht gem. §§ 241 ff. AktG, das grundsätzlich auf die GmbH analog angewandt wird. Danach können fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse mit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden. Sofern ein Gesellschafterbeschluss nicht an einem besonders schweren Nichtigkeitsmangel leidet, ist er mit einer gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage innerhalb eines Monats anzugreifen. Andernfalls wird der Gesellschafterbeschluss bestandskräftig. Das gegen die Gesellschaft ergehende Urteil entfaltet Wirkung erga omnes. Für Personenhandelsgesellschaften hat sich Folgendes geändert:

Folgen für Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften

Die neuen Regelungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten wirken sich auch auf Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften aus. Die bislang verwendeten Schiedsvereinbarungen können nun unwirksam sein.

 

Schiedsfähigkeit-Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob Beschlussmängelstreitigkeiten Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 124/95, BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08 –Schiedsfähigkeit II; BGH, Beschluss vom 6.04.2017 – I ZB 23/16 Schiedsfähigkeit III; BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 13/21 – Schiedsfähigkeit IV).

 

Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Schiedsklauseln bei Beschlussmängelstreitigkeiten

Der BGH hat die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich bejaht, aber darauf hingewiesen, dass Schiedsvereinbarungen als Unterfall des Prozessvertrags materiellen Gültigkeitsgrenzen gemäß § 138 Abs. 1 BGB unterliegen. Danach sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. Eine Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten ist nach dem BGH nur wirksam, wenn

  • die Schiedsabrede mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verankert ist;
  • jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und in die Lage versetzt wird, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten;
  • sämtliche Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können und
  • gewährleistet ist, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Der BGH hat diese Anforderungen ursprünglich für die GmbH formuliert, später aber klargestellt, dass diese Maßstäbe im Grundsatz auch für Personengesellschaften gelten (BGH, Beschluss vom 6.04.2017 – I ZB 23/16). Das hat der BGH in einem Beschluss von 2021 noch präzisiert: Die genannten Mindestanforderungen für Schiedsvereinbarungen gelten für Personengesellschaften, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen sind (BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 13/21).

 

Schiedsklauseln, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind unwirksam

 Seit Inkrafttreten des MoPeG müssen Schiedsvereinbarungen in OHG- und KG-Gesellschaftsverträgen den strengen Mindestanforderungen entsprechen, die der BGH für Schiedsvereinbarungen festgelegt hat.

Genügt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel den Mindestanforderungen des BGH nicht – was häufig der Fall sein dürfte – ist die Schiedsklausel nach § 138 BGB jedenfalls insoweit nichtig, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten in ihren Anwendungsbereich einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08). Eine erhobene Schiedseinrede greift dann nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, in einem rechtshängigen Prozess an der Anpassung der unwirksamen Schiedsklausel mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 6.04.2009 – II ZR 255/08).

Eine Beschlussmängelstreitigkeit wäre dann vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Das hat unter anderem dem Nachteil, dass die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist. Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu Verhandlungen vor ordentlichen Gerichten nicht öffentlich. Zudem kann es zu einer Spaltung des Verfahrens kommen: Die Beschlussmängelstreitigkeiten sind dann vor einem ordentlichen Gericht und alle übrigen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, auch wenn der gesamte Streit auf demselben Sachverhalt beruht. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden dadurch noch komplexer.

 

Fazit

Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von OHG und KG sollten vor diesem Hintergrund zeitnah darauf überprüft werden, ob sie der Schiedsfähigkeit-Rechtsprechung des BGH genügen. Ist das nicht der Fall, sollte der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.

 

Explore #more

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

Kontakt

Dr. Ulrich Thölke

Partner
Standortleiter Leipzig
Leiter Litigation & ADR

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199124
uthoelke@kpmg-law.com

Dr. Manuela Meyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 109
manuelameyer1@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll