Suche
Contact
14.10.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstreit – Sechs Prozent Zinsen für Steuern sind verfassungswidrig

Sechs Prozent Zinsen für Steuern sind verfassungswidrig

Lange Zeit kritisiert, jetzt für verfassungswidrig erklärt: Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig.

Dem Steuerzahler war die Höhe der Zinsen, die das Finanzamt für Steuernachforderungen ansetzt, bereits seit längerer Zeit nicht mehr vermittelbar.
Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss bestätigt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) grundsätzlich dieses Rechtsempfinden und erklärt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit 6 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig.

Um das Ziel der Vollverzinsung zu erreichen, nämlich einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden, sei eine Verzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat nach Ansicht des BVerfG seit dem Jahr 2014 nicht mehr gerechtfertigt. Sehr deutlich stellt das BVerfG diesbezüglich klar, dass der Zinssatz von 6 % pro Jahr spätestens seit dem Jahr 2014 evident realitätsfern sei. Für Verzinsungszeiträume vor 2014 entsprach dieser Zinssatz nach dem Beschluss allerdings in etwa den insoweit maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und sei damit für diese Zeiträume nicht verfassungswidrig.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst neben den Steuernachforderungen auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Für die von dieser Entscheidung betroffenen Steuerpflichtigen ist allerdings zu beachten, dass das BVerfG daneben auch erklärt hat, dass das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 weiter anwendbar bleibt. Erst für in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften unanwendbar.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Explore #more

21.03.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Das Sondervermögen Infrastruktur schafft die Chance, den jahrelangen Investitionsrückstau aufzuholen. Es ist Eile geboten. Verteidigungsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Dekarbonisierung erfordern eine funktionierende Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur. Der…

21.03.2025 | In den Medien

Einbindung des Baus in die Planung – Gutachten zur Vereinbarkeit mit Haushalts- und Vergaberecht

Planung und Bau bilden eine Einheit für die Realisierung von Bauprojekten. Durch die Planung werden die zentralen Weichen für die Ausführung des Bauvorhabens gestellt. Gleichwohl…

20.03.2025 | KPMG Law Insights

AI Act: Das gilt für KI in Hochschulen und Forschung

Künstliche Intelligenz (KI) bietet zahlreiche Chancen für Forschung, Lehre und Verwaltung, wirft aber zugleich komplexe rechtliche Fragen auf. Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI

19.03.2025 | In den Medien

BUJ/KPMG Law Summit Transformation

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) und KPMG Law laden Sie herzlich zum BUJ Summit Transformation am 28. Mai 2025 nach Frankfurt am…

18.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Deutschen Verkehrszeitung DVZ: Planen im Kriechgang; DIHK sieht großes Potenzial für schnelleren Verkehrswegebau

Die Handelskammer in Arnsberg zeichnet regelmäßig die schlechtesten Landesstraßen im westfälischen Hellweg-Sauerland aus. Eine lustige Idee, wenn sie nicht so überdeutlich das Drama der Verkehrsinfrastruktur…

13.03.2025 | KPMG Law Insights

EuGH verschärft kartellrechtliche Haftung für Informationsaustausch

Der EuGH (C-298/22) hat zuletzt strenge Maßstäbe für den zulässigen Informationsaustausch zwischen Unternehmen festgelegt. Dadurch stehen Unternehmen jetzt umso mehr vor der Frage: Über was…

11.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: LkSG nach den Wahlen – alles neu?

Viele Unternehmen haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu implementieren. Die politische Diskussion um eine Abschaffung sorgt nun für Verunsicherung. KPMG Law Expertin Anne-Kathrin

07.03.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im unternehmensjurist: Die Anforderungen des BFSG richtig umsetzen

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trifft Unternehmen künftig die Verpflichtung, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Je nach Rolle im Wirtschaftsverkehr variieren die Pflichten. Was auf Unternehmen…

05.03.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der TextilWirtschaft: Das bedeuten die Änderungen aus Brüssel für die Modebranche

Jetzt ist es offiziell: Die EU-Kommission wird die geplante Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv vereinfachen. Die Initiative Lieferkettengesetz beleuchtet die angekündigten Änderungen am Lieferkettengesetz CSDDD im Detail. Erste…

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll