Suche
Contact
27.07.2017 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Neuregelung zum Geldwäschegesetz – Spezialthemen im Fokus

Neuregelung zum Geldwäschegesetz – Spezialthemen im Fokus

Transparenzregister und Handlungsbedarf für Holdinggesellschaften

I. Ausgewählte wesentliche Änderungen auf einen Blick

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL(EU) 2015/849) verabschiedet. Das neue Geldwäschegesetz („GWG“) soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz enthält einige Aspekte, die für eine Vielzahl von Unternehmen, die vom Thema Geldwäsche scheinbar nur am Rande betroffen sind, eine erhebliche Relevanz haben. Dies betrifft insbesondere

  • die Einführung des sog. Transparenzregisters
  • verschärfte Regelungen betreffend Holdinggesellschaften

II. Einführung des sog. Transparenzregisters

Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft insbesondere alle inländischen Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften und Stiftungen die Pflicht, erstmals bis zum 1. Oktober 2017 Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das elektronisch geführte Transparenzregister mitzuteilen.

Wirtschaftlich Berechtigter ist dabei grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben spiegelbildlich die Pflicht, die zur Erfüllung der Meldepflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

Verstöße können mit Bußgeld bis zu € 100.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden.

Mitteilungsplicht gilt auch für kontrollvermittelnde Absprachen

Die neue Mitteilungsplicht hat deshalb eine besondere Brisanz, weil beispielsweise auch kontrollvermittelnde Absprachen, wie sie insbesondere häufig bei Familienunternehmen anzutreffen sind, an das Transparenzregister zu melden sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolvereinbarungen.

Praktische Herausforderungen 

Die vom Gesetzgeber geregelte Meldepflicht stellt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen bzw. mit ausländischen Anteilseignern eine Herausforderung dar. In diesem Kontext müssen zeitnah Informationen zu den Gesellschaftern eingeholt, erfasst und aktualisiert werden. Ggf. muss sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein zu meldender wirtschaftlich Berechtigter vorliegt.

Wenngleich die Gesetzesbegründung eine Nachforschungspflicht ausdrücklich verneint, werden zukünftige verfügbare Informationen sorgfältig verwaltet werden müssen.

Es muss nunmehr sichergestellt werden, dass Veränderungen in der Gesellschafterstruktur innerhalb eines Konzerns kommuniziert werden.

Da nicht nur „klassische“ wirtschaftlich Berechtigte, sondern insbesondere auch Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen offengelegt werden müssen, entsteht gerade bei Familienunternehmen und Fondsbeteiligungen eine Transparenz, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen in der Vergangenheit ggf. nicht gewollt war. Möglicherweise ist dies Anlass, die gesellschaftsrechtliche Struktur zu überdenken.

Zuletzt ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die in verschiedenen Quellen (Banken, Kunden, andere öffentliche Register) im Umlauf befindlichen Daten konsistent sind, um Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgrund widersprüchlicher Datenbestände zu vermeiden.

Transparenzregister möglicherweise öffentlich einsehbar 

Das neue GwG sieht zwar vor, dass das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar ist, sondern ein „berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme“ für eine Auskunft bestehen muss. Einsichtsrechte stehen damit aber grundsätzlich jedermann zu, der ein solches berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Das Transparenzregister soll gerade der Wirtschaft dazu dienen, den wirtschaftlich Berechtigten eines potentiellen Vertragspartners zu identifizieren.

Darüber hinaus haben die Ausschüsse des EU-Parlaments bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2017 eine weitere Richtlinien-Initiative gestartet, mit der ein öffentlicher Einblick in die Register sowie die Abschaffung der Beschränkung auf ein berechtigtes Interesse angestrebt wird. Ähnlich hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Transparenzregister zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich einsehbar wird.

III. Verschärfte Regelungen betreffend Holdinggesellschaften

Bereits nach der geltenden Rechtslage waren Holdinggesellschaften regelmäßig als Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) einzustufen.

Das KWG definiert dabei Finanzunternehmen als „Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht Beteiligungen zu erwerben und zu halten.“

Damit waren Holdinggesellschaften bereits in der Vergangenheit grundsätzlich verpflichtet, z.B. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Ein Vorstoß gegen diese Verpflichtung war jedoch nicht bußgeldbewehrt.

Nach der Neuregelung des GwG ist ein Verstoß z.B. gegen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nunmehr bußgeldbewehrt nach § 56 Abs. 1 Nr. 7 GwG n.F. (Bußgeldrahmen bis zu € 100.000 bzw. bei schwerwiegenden Verstößen bis zu € 5 Mio., vgl. § 56 Abs. 2 und 3 GwG n.F.).

Darüber hinaus gelten für Holdinggesellschaften bei strenger Auslegung des Gesetzes nunmehr die neuen, gesteigerten Pflichten nach dem 2. Abschnitt der Neufassung des GWG (insbesondere Implementierung eines Risikomanagements, gruppenweiter Ansatz) deren Nichteinhaltung ebenfalls bußgeldbewehrt ist.

IV. Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen empfehlen wir dringend (auch zur Vermeidung von Bußgeldern) kurzfristig zu prüfen, ob im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsstrukturen Holdinggesellschaften existieren, bei denen Handlungsbedarf mit Hinblick auf die Erfüllung (formaler) geldwäscherechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Darüber hinaus ist mit Hinblick auf die Meldepflicht zum Transparenzregister sorgfältig zu prüfen, ob und welche Informationen im Zusammenhang mit
(in- und ausländischen) Gesellschaftsstrukturen zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall einer Mitteilungspflicht gilt es die erforderlichen Informationen in geeigneter Form aufzubereiten und fristgerecht zu melden.

Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich und beantworten Ihnen jederzeit gerne Fragen zu diesem Thema.

Explore #more

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Matthias Magnus Henke

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597362
mhenke@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll