Liebe Leserinnen und Leser,
für die Implementierung der neuen Anforderungen von MiFID2/MiFIR bleiben noch knapp drei Monate Zeit. Aktuell sind noch manche Marktteilnehmer, darunter Vermögensverwalter und Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mit vielfachen und diffizilen Einzelfragen beschäftigt. Insbesondere die Umsetzung en detail zeigt noch die eine oder andere Rechtsunsicherheit und Auslegungsschwierigkeit auf. Der ständig wachsende Fragen-Antworten-Katalog der ESMA hilft dem auch nur bedingt ab.
Wir stehen Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite und lassen Sie von unserer Erfahrung aus der Begleitung diverser Marktteilnehmer in MiFID2-Umsetzungsprojekten profitieren.
Daneben bindet die Investmentsteuerreform derzeit viele Ressourcen bei KVGen. Nahezu alle Anlagebedingungen der Investmentfonds sind anzupassen und – im Fall des Spezialfonds – mit den Anlegern abzustimmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Änderung der Fondsvertragsunterlagen. Sprechen Sie uns an.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Die Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (IVV) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und seit dem 4. August 2017 in Kraft.
Mit der aktuellen Überarbeitung der Verordnung sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien in nationales Recht übernommen worden. Die wichtigsten Änderungen der Überarbeitung stellt die BaFin auf ihrer Homepage vor.
Sie finden die Novelle der Institutsvergütungsverordnung hier.
Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben ihren um weitere Fragen und Antworten ergänzt. Die neuen Inhalte betreffen unter anderem die Themen Marktrisikoindikator und Kreditrisikobewertung.
Die ESAs stellen klar, dass auch bei täglich verfügbaren Preisen keine Mindestfrequenz für die Neuberechnung des Marktrisikoindikators vorgeschrieben ist.
Hinsichtlich der Berechnung des Kreditrisikos wird ausgeführt, dass eine Durchschau auf die Risiken eines Zielfonds nur erfolgen muss, wenn der Zielfonds ein Volumen von mindestens 10% des Wertes des Dachfonds ausmacht.
Den überarbeiteten Q&A-Katalog finden Sie hier.
Die BaFin hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB als ein Spezial-Hedgefonds gemäß § 283 KAGB einzustufen ist.
Dies sei der Fall, wenn der Spezial-AIF nach seinen Anlagebedingungen oder dem Informationsdokument (§ 307 KAGB) ausdrücklich einen Leverage-Einsatz vorsieht, der nach der Commitment-Methode nicht auf einen Hebel von 3 oder weniger beschränkt ist.
Die BaFin gibt zwar an, dass diese Verwaltungsauffassung für die Zwecke des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a) des Kreditwesengesetzes (KWG) gelte. Doch auch im Hinblick auf die Einstufung gemäß den Fondstypen des KAGB dürfte diese Äußerung von Interesse sein. Um einen Spezialfonds gemäß § 284 KAGB nicht als Hedgefonds klassifizieren zu müssen, sollten KVGen sicherstellen, dass nach den Fondsunterlagen der Hebel explizit auf 3 oder weniger begrenzt ist.
Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 12. September 2017 ihre aktualisierten Questions and Answers (Q&As) in Bezug auf die Umsetzung der MiFID2 und MiFIR veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ESMA. Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier.
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