Liebe Leserinnen und Leser,
seit der letzten KAGB-Änderung ist die Auflegung von Kreditfonds in Deutschland zulässig. Insbesondere institutionelle Investoren wenden sich zunehmend diesen alternativen Anlagen zu.
Auch klassischen Wertpapier-Investmentvermögen steht diese Assetklasse offen. Rein formal betrachtet investiert der Fonds seine Mittel in so genannten unverbrieften Darlehensforderungen. Wirtschaftlich gesehen begegnet er damit jedoch dem Finanzierungsbedarf z.B. von Infrastrukturprojekten.
Im März 2016 hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften für den Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen nachgebessert. Inzwischen ist ein halbes Jahr vergangen – wir nehmen dies zum Anlass, das Thema Loans erneut aufzugreifen und zu einigen weiterführenden Gedanken anzuregen.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Im März 2016 hat der deutsche Gesetzgeber im Wege des OGAW V-Umsetzungsgesetzes auch bedeutende Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) für die Investition in Darlehensforderungen vorgenommen. Ziel war es, die Anlage in unverbrieften Darlehensforderungen praxistauglicher zu machen.
Nun ist ein halbes Jahr vergangen. Die ist aus unserer Sicht ein guter Zeitpunkt, zu fragen, inwieweit die Assetklasse „unverbriefte Darlehensforderungen“ für offene Investmentvermögen tatsächlich attraktiver geworden ist.
Neue Herausforderungen
Festzuhalten ist, dass die Änderung der regulatorischen Sichtweise tatsächlich mehr Spielraum für das Management unverbriefter Darlehensforderungen eröffnet hat, da nicht mehr andauernd das Damoklesschwert des unzulässigen Kreditgeschäfts über der Investition schwebt. Gleichzeitig ergeben sich jedoch neue Herausforderungen und neue Fragen, die der Asset Manager beantworten muss, wie zum Beispiel:
Nachfolgende Änderung der Darlehensbedingungen
Das KAGB regelt seit dem 16. März 2016 in § 20 Abs. 9 Satz 2, dass es keine (für KVGen unzulässige) Darlehensgewährung darstellt, wenn Darlehensbedingungen nachfolgend geändert werden. Dies hatte die BaFin bis Mai 2015 noch anders beurteilt und insbesondere die Prolongation und die Restrukturierung von Darlehen als unzulässiges Kreditgeschäft qualifiziert. Doch auch aus der Lockerung der Verwaltungspraxis und der neuen Regelung des KAGB ergeben sich neue Fragen, beispielsweise:
Antworten auf die hier gestellten Fragen sowie weitere Aspekte und Ansätze diskutieren wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Sprechen Sie uns an.
Die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat Verhaltensregeln für die Auflösung von Investmentvermögen vorgeschlagen. In einer Konsultation bittet die IOSCO um Rückmeldung der Marktteilnehmer zu ihren Fragen.
Die geplanten Verhaltensregeln beziehen sich sowohl auf Fondsauflösungen, welche die Investmentgesellschaft aus eigenen Stücken, etwa aus strategischen Zwecken betreibt, als auch auf Fälle, in denen massive Mittelabflüsse aus dem Investmentvermögen den Asset Manager zur Auflösung des Investmentvehikels veranlassen.
Die IOSCO bittet um Stellungnahme bis zum 17. Oktober 2016. Die Konsultation finden Sie hier.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat sich abschließend zur Öffnung des EU-Marktes für Drittstaaten-AIFM geäußert.
In ihrem finalen Bericht stellt die ESMA fest, dass keine wesentlichen Bedenken gegen die Zulassung von Asset Managern aus Jersey, Guernsey, Japan, Kanada und der Schweiz bestehen. Mit Blick auf die USA merkt sie jedoch an, dass Wettbewerbsverzerrungen möglich seien, da der US-Markt für europäische Fondsanbieter nicht frei zugänglich ist. US-Anbietern solle daher nur eingeschränkt Zugang zum europäischen Markt gewährt werden.
Die EU-Kommission hat nun drei Monate Zeit, um auf Grundlage der Ausführungen der ESMA Level II-Maßnahmen zur Anwendung der EU-Pässe für Drittstaaten-Anbieter zu erstellen.
Die IOSCO hat in einem finalen Bericht internationale Standards für Gebühren und Kosten von Investmentvermögen veröffentlicht.
Das Dokument beinhaltet Empfehlungen zur Gebührenstruktur, zur Offenlegung von Gebühren und Kosten gegenüber Anlegern, zum Umgang mit Transaktionskosten sowie zu so genannten „Soft Commissions“.
Die Vorschläge geben weitestgehend die in Deutschland bereits anerkannten Grundsätze wieder.
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