Liebe Leserinnen und Leser,
viel Neues hat das neue Jahr an der regulatorischen Front für Asset Manager und Verwahrstellen noch nicht gebracht.
Das war auch nicht nötig – die ESMA hat uns am 19. Dezember 2014 mit dem Final Report zu den LeveI 2-Maßnahmen zur MiFID 2 reichlich Lese- und Denkstoff überlassen.
Die letzten Wochen waren geprägt davon, die teilweise sehr unübersichtlichen Regelungen zu sortieren und auszulegen.
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften geht es darum, zu analysieren, wie und wo sie durch die neuen Regelungen betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.
Ganz der Situation entsprechend haben wir uns nochmals speziell eines MiFID 2-Themas angenommen – aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Seit dem 19. Dezember 2014 liegen die finalen Empfehlungen der ESMA für Level 2-Maßnahmen für MiFID 2 vor. Allenthalben ist bekannt, dass das Thema Zuwendungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Finanzdienstleistungen einen Schwerpunkt bildet.
Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar nicht im Anwendungsbereich der MiFID…
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind grundsätzlich keine Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID. Sofern sie nicht auch MiFID-relevante Nebendienstleistungen (beispielsweise Finanzportfolioverwaltung und/oder Anlageberatung) erbringen, stehen sie daher nicht unmittelbar im Fokus der Finanzmarktrichtlinie.
…. aber dennoch betroffen
Da Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Regel Vergütungen an den Vertrieb und andere Dritte zahlen, sind die neuen Regelungen für sie gleichwohl relevant, wenn auch – aus Sicht der MiFID und des Vertriebes – mittelbar: Der Vertrieb darf Zuwendungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften nur noch annehmen, wenn er u.a. nachweisen kann, dass die Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität einer bestimmten, durch den Vertrieb erbrachten Dienstleistung zu verbessern.
Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Zange von AIFMD und MiFID
Weniger im Rampenlicht steht dabei, dass die AIFMD Level 2-Verordnung (213/2013/EU) weitgehend denselben Wortlaut verwendet: Dort wird AIFM verboten, Provisionen zu bezahlen, wenn diese nicht darauf ausgelegt sind, „die Qualität der [verprovisionierten] Dienstleistung zu verbessern“ (Art. 24 Abs. 1 a) ii)).
Und dies gilt nicht nur für die Verwaltung von AIF: Über die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) hat der nationale Gesetzgeber diese Regelung auch auf die Verwaltung von OGAW ausgeweitet (§ 2 Absatz 1 KAVerOV).
Fazit
Es liegt nahe, dass sich die weitere Auslegung des Wortlauts in Artikel 29 der AIFMD Level 2-Verordnung an den Überlegungen und Anforderungen orientieren wird, die im Final Report der ESMA zu MiFID 2 enthalten sind. Dies wird dann über die KAVerOV auch für OGAW gelten.
Auch der Erwägungsgrund 44 der AIFMD Level 2-Verordnung bestätigt dies. Er besagt, dass die Grundsätze zu Anreizzahlungen aus Gründen der Kohärenz auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten müssen, welche die kollektive Vermögensverwaltung erbringen.
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind demnach selbst in der Pflicht, keine Zuwendungen zu leisten, die nicht mit einer nachweislichen Verbesserung der Dienstleistungsqualität einhergehen. Die Beweislast liegt indes bei der durch die Verordnung verpflichteten Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Hier finden Sie ESMAs Final Report vom 19. Dezember 2014, das Consultation Paper sowie dessen Annex B. Besuchen Sie auch unsere MiFID 2-Website.
Am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog der Questions and Answers (Q&A) zur Anwendung der AIFMD („Application of the AIFMD“) veröffentlicht.
Die Ergänzungen betreffen Abschnitt III der Q&A’s über Berichtspflichten an nationale Behörden gemäß der Artikel 3, 24 und 42 der AIFMD. ESMA hat an dieser Stelle neue Q&A’s eingefügt (vgl. Q&A 50 bis 53).
Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.
Ebenfalls am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog mit Questions and Answers (Q&A) zu den ESMA-Leitlinien zu ETFs und anderen UCITS-Themen veröffentlicht. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat die Q&A in den Bereichen „Financial derivative instruments“ und „Collateral management“ ergänzt.
Neu ist der Hinweis, dass eine Gegenpartei dann keinen Einfluss auf die Zusammensetzung oder Verwaltung eines Portfolios hat, wenn sie ausschließlich die mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft abgestimmte Anlagepolitik umsetzt, ohne dabei einen eigenen Ermessensspielraum zu haben.
Außerdem stellt die ESMA klar, dass empfangene Barsicherheiten nur in Geldmarktfonds angelegt werden dürfen, die ihrerseits höchstens 10% ihres Fondsvermögens in anderen Geldmarktfonds anlegen.
Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.
Die BaFin hat am 4. Februar 2015 ihr Merkblatt zu Meldepflichten (§ 35 KAGB) von AIF-Verwaltungsgesellschaften aktualisiert. Dabei werden nun insbesondere Informationen zu einer am 9. Februar 2015 gestarteten Testphase eines Meldesystems gegeben sowie weitere Einzelheiten zu dem Verfahren über die Meldungen erläutert.
Das aktualisierte Merkblatt der BaFin finden Sie hier.
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