Suche
Contact
11.02.2015 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 2/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

viel Neues hat das neue Jahr an der regulatorischen Front für Asset Manager und Verwahrstellen noch nicht gebracht.

Das war auch nicht nötig – die ESMA hat uns am 19. Dezember 2014 mit dem Final Report zu den LeveI 2-Maßnahmen zur MiFID 2 reichlich Lese- und Denkstoff überlassen.

Die letzten Wochen waren geprägt davon, die teilweise sehr unübersichtlichen Regelungen zu sortieren und auszulegen.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften geht es darum, zu analysieren, wie und wo sie durch die neuen Regelungen betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Ganz der Situation entsprechend haben wir uns nochmals speziell eines MiFID 2-Themas angenommen – aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

ESMA

MiFID 2-Zuwendungsregeln unter der Lupe der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Seit dem 19. Dezember 2014 liegen die finalen Empfehlungen der ESMA für Level 2-Maßnahmen für MiFID 2 vor. Allenthalben ist bekannt, dass das Thema Zuwendungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Finanzdienstleistungen einen Schwerpunkt bildet.

Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar nicht im Anwendungsbereich der MiFID…

 Kapitalverwaltungsgesellschaften sind grundsätzlich keine Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID. Sofern sie nicht auch MiFID-relevante Nebendienstleistungen (beispielsweise Finanzportfolioverwaltung und/oder Anlageberatung) erbringen, stehen sie daher nicht unmittelbar im Fokus der Finanzmarktrichtlinie.

…. aber dennoch betroffen

 Da Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Regel Vergütungen an den Vertrieb und andere Dritte zahlen, sind die neuen Regelungen für sie gleichwohl relevant, wenn auch – aus Sicht der MiFID  und des Vertriebes – mittelbar: Der Vertrieb darf Zuwendungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften nur noch annehmen, wenn er u.a. nachweisen kann, dass die Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität einer bestimmten, durch den Vertrieb erbrachten Dienstleistung zu verbessern.

Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Zange von AIFMD und MiFID

 Weniger im Rampenlicht steht dabei, dass die AIFMD Level 2-Verordnung (213/2013/EU) weitgehend denselben Wortlaut verwendet: Dort wird AIFM verboten, Provisionen zu bezahlen, wenn diese nicht darauf ausgelegt sind, „die Qualität der [verprovisionierten] Dienstleistung zu verbessern“ (Art. 24 Abs. 1  a) ii)).

Und dies gilt nicht nur für die Verwaltung von AIF: Über die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) hat der nationale Gesetzgeber diese Regelung auch auf die Verwaltung von OGAW ausgeweitet (§ 2 Absatz 1 KAVerOV).

Fazit

 Es liegt nahe, dass sich die weitere Auslegung des Wortlauts in Artikel 29 der AIFMD Level 2-Verordnung an den Überlegungen und Anforderungen orientieren wird, die im Final Report der ESMA zu MiFID 2 enthalten sind. Dies wird dann über die KAVerOV auch für OGAW gelten.

Auch der Erwägungsgrund 44 der AIFMD Level 2-Verordnung bestätigt dies. Er besagt, dass die Grundsätze zu Anreizzahlungen aus Gründen der Kohärenz auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten müssen, welche die kollektive Vermögensverwaltung erbringen.

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind demnach selbst in der Pflicht, keine Zuwendungen zu leisten, die nicht mit einer nachweislichen Verbesserung der Dienstleistungsqualität einhergehen. Die Beweislast liegt indes bei der durch die Verordnung verpflichteten Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Hier finden Sie ESMAs Final Report vom 19. Dezember 2014, das Consultation Paper sowie dessen Annex B. Besuchen Sie auch unsere MiFID 2-Website.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierte Q&A zur Anwendung der AIFMD

Am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog der Questions and Answers (Q&A) zur Anwendung der AIFMD („Application of the AIFMD“) veröffentlicht.

Die Ergänzungen betreffen Abschnitt III der Q&A’s über Berichtspflichten an nationale Behörden gemäß der Artikel 3, 24 und 42 der AIFMD. ESMA hat an dieser Stelle neue Q&A’s eingefügt (vgl. Q&A 50 bis 53).

Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierte Q&A zu ESMA’s „Guidelines on ETFs and other UCITS issues“

Ebenfalls am 9. Januar 2015 hat die ESMA einen aktualisierten Katalog mit Questions and Answers (Q&A) zu den ESMA-Leitlinien zu ETFs und anderen UCITS-Themen veröffentlicht. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde hat die Q&A in den Bereichen „Financial derivative instruments“ und „Collateral management“ ergänzt.

Neu ist der Hinweis, dass eine Gegenpartei dann keinen Einfluss auf die Zusammensetzung oder Verwaltung eines Portfolios hat, wenn sie ausschließlich die mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft abgestimmte Anlagepolitik umsetzt, ohne dabei einen eigenen Ermessensspielraum zu haben.

Außerdem stellt die ESMA klar, dass empfangene Barsicherheiten nur in Geldmarktfonds angelegt werden dürfen, die ihrerseits höchstens 10% ihres Fondsvermögens in anderen Geldmarktfonds anlegen.

Die aktualisierten Q&A der ESMA finden Sie hier.

BaFin

BaFin aktualisiert Merkblatt zu Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften nach § 35 KAGB

Die BaFin hat am 4. Februar 2015 ihr Merkblatt zu Meldepflichten (§ 35 KAGB) von AIF-Verwaltungsgesellschaften aktualisiert. Dabei werden nun insbesondere Informationen zu einer am 9. Februar 2015 gestarteten Testphase eines Meldesystems gegeben sowie weitere Einzelheiten zu dem Verfahren über die Meldungen erläutert.

Das aktualisierte Merkblatt der BaFin finden Sie hier.

Explore #more

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll