Liebe Leserinnen und Leser,
wie an dieser Stelle bereits berichtet, hat die BaFin angekündigt, Leitlinien und Fragen-Antworten-Kataloge (Q&A) der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (ESAs) grundsätzlich in ihre Verwaltungspraxis aufzunehmen.
Dies hatte bei einigen Marktteilnehmern die Frage hervorgerufen, ob diese Texte für sie rechtlich verbindlich und damit beständig auf etwaige Änderungen zu prüfen seien. Es hätte insbesondere im Blick auf die sich fortlaufend ändernden und erweiternden Q&A der ESAs einen erheblichen Aufwand verursacht. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) konnte nach Gesprächen mit der BaFin jedoch Entwarnung geben.
Die BaFin hat mittlerweile die neuen Musterkostenklauseln veröffentlicht. Dabei gab es noch Änderungen zu den finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten der KVG an dem Ertrag aus Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften sowie am Erfolg aus der Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus
Die ESMA ist gemäß Artikel 36 der Benchmarkverordnung (BVO) verpflichtet, ein öffentliches Register über die Administratoren und Benchmarks zu führen. Das Register der Administratoren enthält aktuell bereits 15 Einträge zu Administratoren, die gemäß Artikel 34 BVO registriert oder zugelassen sind. Das Register der Benchmarks enthält bislang noch keinen Eintrag.
Die ESMA weist auf Ihrer Internetseite darauf hin, dass das Register der Benchmarks ausschließlich solche beinhaltet, die von Administratoren außerhalb der Europäischen Union bereitgestellt werden; Benchmarks, die EU-Administratoren bereitstellen, werden in dem Benchmarkteil des Registers nicht aufgeführt. Das Register und weitere Ausführungen der ESMA finden Sie hier.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 BVO darf ein beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Europäischen Union angesiedelt und in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das Register nach Artikel 36 BVO eingetragen ist.
Die BaFin hat am 19. Juni 2018 ihre überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln offener Wertpapier- sowie Immobilien-Publikumsfonds veröffentlicht. Mit ihnen gibt die BaFin ihre Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Kostenregelungen in den Anlagebedingungen bekannt.
Im Vergleich zur Konsultationsversion hat die BaFin insbesondere die Preisgestaltungsfreiheit der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften eingeschränkt. So soll der KVG nur noch maximal ein Drittel des Ertrages aus diesen Geschäften zustehen dürfen. Bislang konnte sie maximal 49 Prozent des Ertrages vereinnahmen.
Bislang konnte die KVG zudem für die erfolgreiche Durchsetzung streitiger Ansprüche einen Teil des erstrittenen Betrages als Vergütung vereinnahmen, was nach den neuen Musterbausteinen nicht mehr möglich sein soll.
Die neuen Musterklauseln für offene Wertpapier-Publikumsfonds finden Sie hier. Die für offene Immobilien-Publikumsfonds können Sie hier aufrufen.
Wie in früheren Ausgaben berichtet, hatte die BaFin mehrfach betont, dass sie grundsätzlich die Leitlinien und Q&A der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.
Die Aussage führte bei einigen Marktteilnehmern zu der Frage, ob Leitlinien und Q&A damit in das regulatorische Monitoring einbezogen werden müssen. Insbesondere bei den Q&A würde dies zu einem erheblichen Überwachungsaufwand führen, da diese von der ESMA in unregelmäßigen Ab-ständen ergänzt und angepasst werden.
Der BdB hat am 12. Juli 2018 in einem Schreiben an seine Mitglieder erklärt, dass er mit der BaFin Gespräche zu dem Thema geführt habe. Hierbei konnte geklärt werden, dass die BaFin keine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis vorsehe. Wie die BaFin auf ihrer Homepage selbst angibt, sind Leitlinien und Q&A rechtlich nicht verbindlich. Die Marktteilnehmer dürfen daher von ihnen abweichen, soweit die gewählte Lösung mit der Regulierung in Einklang steht. Auch Wirtschaftsprüfer sollen keine Feststellungen auf Basis von Leitlinien oder Q&A machen, wenn die BaFin die Anwendung der entsprechenden Vorschrift nicht im Einzelfall fordert.
Die EU-Kommission hat mit Pressemeldung vom 12. Juli 2018 auf zwei Delegierte Verordnungen zu den Pflichten der Verwahrstellen für OGAW und AIF hingewiesen:
Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Marktteilnehmer die EU-Vorschriften über die Trennung von Vermögenswerten unterschiedlich anwenden.
Die Delegierten Verordnungen sehen zudem eine Ausweitung der Überwachungspflichten der Verwahrstellen bis auf die Kontenebene der Unterverwahrer vor. Nach den Delegierten Verordnungen sollen Verwahrstellen jederzeit einen Überblick über die Vermögensgegenstände der von ihnen überwachten Investmentvermögen haben, auch wenn diese bei Unterverwahrern verwahrt werden. Bislang besteht sowohl für die Verwahrstellen als auch die Unterverwahrer die Pflicht, die verwahrten Vermögensgegenstände auf getrennten Konten zu führen. Im Verhältnis zum Unterverwahrer hat die Verwahrstelle derzeit aber nur eine organisatorische Überwachungsfunktion. Sie muss die einzelnen Transaktionen im Blick auf Finanzinstrumente, für die der Unterverwahrer die Verwahrung übernommen hat, nicht unmittelbar nachvollziehen.
Die neuen Regelungen werden in Form von Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der AIFM- und OGAW-Richtlinie erlassen. Soweit das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben, sollen die Änderungen ab Frühjahr 2020 gelten.
Die Pressemeldung der EU mit weiterführenden Links zu den Dokumenten finden Sie hier.
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