pünktlich zum Weihnachtsfest bzw. zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ihre neue De-Minimis-Verordnung erlassen. Jedoch nicht zur Freude aller: Diejenigen von Ihnen, die auf dem Wunschzettel eine Erhöhung der Beihilfenhöchstgrenze für De-minimis-Beihilfen stehen hatten, dürften nun enttäuscht sein. Es ändert sich zwar einiges, die unbeliebte Höchstgrenze bleibt jedoch bestehen.
Spannendes gibt es auch aus dem Fördermittel- und Vergaberechtsbereich sowie vom EuGH zu berichten. Dieser hat die nationalen Gerichte in die Schranken gewiesen und unmissverständlich klargestellt, dass sie trotz eines in der gleichen Sache noch laufenden Prüfverfahrens vor der EU-Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.
Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2014!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Die Europäische Kommission hat am 12.Dezember 2013 die ersten Ausschreibungen auf Grundlage des neuen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation der Europäischen Union – „Horizont 2020“ – veröffentlicht.
Die Ausschreibungstexte und die aktuellen Arbeitsprogramme für Horizont 2020 können auf dem Online-„Participant Portal“ im Bereich „Funding Opportunities“ eingesehen werden. Zeitgleich geht auch das deutsche Portal zu Horizont 2020 online. Auf horizont2020.de können Interessenten ab sofort alle grundlegenden Informationen sowie Kontakte zu Beratungsstellen wie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Nationalen Kontaktstellen (NKS) abrufen. Das neue Portal informiert z.B. über Struktur, Antrags- und Begutachtungsverfahren und über aktuelle Veranstaltungen. Die Seite soll laufend um aktuelle Informationen erweitert werden.
Die Europäische Kommission hat eine Beihilfe Frankreichs zugunsten eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts im Bereich der Photovoltaik-Technologie auf Grundlage des EU-Beihilfenrahmens für Forschung und Entwicklung mit dem Hinweis auf ein bestehendes Marktversagen und auf das Fehlen übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen genehmigt.
Bei den Beihilfenmaßnahmen handelt es sich um direkte Zuschüsse in Höhe von 5,9 Mio. Euro und um rückzahlbare Vorschüsse in Höhe von 15,4 Mio. Euro. Das geförderte Projekt wird als rein private Kooperation zwischen einer französischen/internationalen Unternehmensgruppe, einem französischen KMU und einem französischen Forschungsinstitut durchgeführt.
Die EU-Kommission hat die Maßnahme allein anhand der Vorgaben des EU-Beihilfenrahmens für Forschung und Entwicklung geprüft.
Sie ist zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die staatlichen Zuschüsse den EU-Beihilfentatbestand erfüllen. Bei der anschließenden Prüfung auf eine mögliche Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt ist die EU-Kommission zweistufig vorgegangen und hat zunächst untersucht, ob die staatliche Maßnahme der Behebung eines bestehenden Marktversagens dienen soll und hierfür erforderlich und angemessen ist. Dabei hat die EU-Kommission insbesondere auf die aktuelle branchenspezifische Marktsituation und die Marktanteile der Beteiligten abgestellt. Unter anderem stellte sie fest, dass die Empfängerunternehmen zum einen keine marktbeherrschende Stellung innehaben und zum anderen die fragliche Kooperation ohne die staatliche Beihilfe nicht in gleicher Form durchgeführt hätten, was sich im Ergebnis schädlich auf den Gesamt-Binnenmarkt ausgewirkt hätte.
Im Anschluss an diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die EU-Kommission schließlich in einem zweiten Schritt die durch die Beihilfe zu erwartenden Wettbewerbsverfälschungen ermittelt und diese gegen die zu erwartenden Vorteile der Beihilfengewährung für den EU-Binnenmarkt abgewogen. Dabei ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die beihilfenbedingten Wettbewerbsverzerrungen „im Rahmen halten“ und im Vergleich zu den Vorteilen der Beihilfe hinnehmbar seien.
Mit dieser Entscheidung veranschaulicht die Kommission ihre Vorgehensweise bei der Prüfung von staatlichen F&E-Maßnahmen, die den EU-Beihilfentatbestand zwar erfüllen, aber möglicherweise gemäß der Vorgaben des EU-Beihilfenrahmens zu rechtfertigen sind. Es wird deutlich, dass ein solcher Rechtfertigungsnachweis zwar aufwendig, aber wegen der konkreten und objektiven Vorgaben der Prüfungsschritte nach dem EU-Beihilferahmen grundsätzlich möglich ist.
Geschäftsführer
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