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28.04.2023 | KPMG Law Insights

EuGH: Generalanwalt lehnt verschuldensunabhängige Haftung für Datenschutzverstöße ab

Zu der umstrittenen Frage der verschuldensunabhängigen Haftung von Unternehmen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Generalanwalt beim EuGH am 27. April 2023 (C-807/21) seine Schlussanträge gestellt. Darin lehnt er eine verschuldensunabhängige Haftung ab.

Bisher wurden Bußgelder unabhängig vom Verschulden verhängt

Gegenüber Unternehmen können Bußgelder regelmäßig nur dann verhängt werden, wenn Führungskräfte fahrlässige oder vorsätzliche Taten begehen, die dem Unternehmen zugerechnet werden können. Das basiert auf „Rechtsträgerprinzip“ gem. § 30 OWiG.

Das LG Berlin hat am 18.02.2021 die Auffassung vertreten, in Bußgeldverfahren nach Art. 83 DSGVO könne eine juristische Person nicht selbst als „Betroffene“, sondern nur als Nebenbeteiligte gelten. Dies folge daraus, dass Ordnungswidrigkeiten nur von natürlichen Personen vorwerfbar begangen werden könnten. Einer juristischen Person könne hingegen lediglich das Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten zugerechnet werden. Denn § 30 Abs. 1 OWiG knüpfe für die Verhängung von Geldbußen stets an ein schuldhaftes Fehlverhalten natürlicher Personen an, für das die juristische Person erst auf der Rechtsfolgenseite einstehen müsse.

Das LG Bonn und die deutschen Datenschutzbehörden hingegen gehen im Rahmen des Art. 83 DSGVO von der Anwendung des aus dem europäischen Kartellrecht bekannten „Funktionsträgerprinzips“ in Verbindung mit einer verschuldensunabhängigen Haftung („strict liability“) aus. Demnach wäre das Unternehmen der unmittelbar materiell haftende Adressat für Sanktionen. Verstöße von Mitarbeitenden (nicht nur Leitungspersonen) würden dann bereits für die Festsetzung eines Bußgeldes ausreichen. Auf ein Verschulden solle es nicht ankommen.

Am 17. Januar 2023 hatte sich die große Kammer des EuGH im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit zwei Vorlagefragen befasst. Gegen eine deutsche Wohnungsgesellschaft war ein Bußgeld von circa 14,5 Mio. EUR verhängt worden. Dem EuGH wurden die Fragen nach der Anwendbarkeit des Funktionsträgerprinzips sowie dem Erfordernis des Nachweises eines schuldhaften Verhaltens zur Prüfung vorgelegt.

Generalanwalt: Verstöße aller Mitarbeitenden zurechenbar, Verschulden ist Voraussetzung

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona spricht sich in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 gegen eine verschuldensunabhängige Haftung von Unternehmen aus.

Allerdings vertritt er auch die Ansicht, dass eine juristische Person die Folgen von DSGVO-Verstößen nicht nur dann tragen muss, „wenn diese von ihren Vertretern, Leitern oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch, wenn die Verstöße von natürlichen Personen (Mitarbeitern im weiteren Sinne) begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens und unter der Aufsicht der zuerst genannten Personen handeln.“

Im Ergebnis müssen damit zumindest Aufsichtspflichtverletzungen nachgewiesen werden, damit das schuldhafte Handeln von Mitarbeitenden außerhalb der Führungsebene der juristischen Person zugerechnet werden kann. Ob das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht die DSGVO diesbezüglich hinreichend umsetzt, wird das LG Berlin noch klären müssen.

Darüber hinaus bezieht der Generalanwalt auch Stellung zur Bemessung der Bußgeldhöhe. Demnach „muss als Bezugsgröße für die Festsetzung dieses Betrags nicht die formelle Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft, sondern die „wirtschaftliche Einheit“ “ dienen. Daraus lässt sich ableiten, dass es bei der Bemessung von Bußgeldern auf den Konzernumsatz – und nicht lediglich den Umsatz des Unternehmens – ankommen soll. Das könnte zu einer wesentlichen Erhöhung von Bußgeldern führen.

Praxisrechtliche Bedeutung des Streits

Der Streitstand hat gravierende Auswirkungen auf die Durchführung von Bußgeldverfahren.

Die Datenschutzbehörden fordern, dass sie unabhängig vom Verschuldensprinzip Bußgelder gegen Unternehmen wegen Datenschutzverstößen verhängen dürfen. Das Verschuldensprinzip führe zu einer erheblichen Einschränkung von Bußgeldverfahren gegen Unternehmen. Aus den Erwägungsgründen zur DSGVO ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber das nicht gewollt habe.

Diese Ansicht würde die Verhängung von DSGVO-Bußgeldern für die Datenschutzbehörden erleichtern und damit eine wesentliche Erhöhung des Haftungsrisikos für Unternehmen bedeuten, da diese unabhängig von einem konkreten Verschulden Adressat eines Bußgeldes werden können.

Zwar hat der Generalanwalt eine entsprechende verschuldensunabhängige Haftung abgelehnt und die Kammern des EuGH folgen in ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig den Schlussanträgen des Generalanwalts. Dennoch bleibt ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich.

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