Suche
Contact
Symbolbild zum UmRUG: Zwei Personen unterschreiben Vertrag
01.03.2024 | KPMG Law Insights

Ein Jahr UmRUG – das sind die Erfahrungen und Erkenntnisse

Am 1. März 2023 hat das UmRUG (Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie) das Umwandlungsrecht reformiert. Ziel der EU-Richtlinie und des UmRUG war eine Vereinfachung grenzüberschreitender Umwandlungen und eine gleichzeitige Erhöhung der Rechtssicherheit der Verfahren. Neuerungen sind insbesondere die Missbrauchskontrolle und ein stärkerer Schutz für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer:innen.

Welche Erfahrungen haben Unternehmen mit dem neuen Gesetz gemacht und worauf sollten Gesellschaften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nun besonders achten? Ein Überblick:

Missbrauchskontrolle findet nur bei entsprechenden Anhaltspunkten statt

Neu in das Umwandlungsgesetz aufgenommen wurde die Missbrauchskontrolle durch die Registergerichte. Das zuständige Registergericht prüft hierbei, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken erfolgt. Bei Inkrafttreten des UmRUG wurde die Missbrauchskontrolle kritisch gesehen. Die Sorge war, dass sich Verfahren durch langwierige Prüfungen durch die Registergerichte verzögern könnten. Dazu ist es aber bislang nicht gekommen. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Registergerichte Prüfungen nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch vorgenommen haben, wie es § 316 Abs. 3 UmwG vorsieht. Die Gesellschaften sollten die Vorbereitung des Umwandlungsverfahrens jedoch sicherheitshalber eng an den Vorgaben des Gesetzes ausrichten.

Bisher keine Verzögerungen durch Regelungen zum Gläubigerschutz

Ferner sieht der neue Gesetzestext Regelungen zum erweiterten Gläubigerschutz bei grenzüberschreitenden Umwandlungen vor. Gläubiger können für Forderungen, die durch die Verschmelzung gefährdet werden, Sicherheitsleistungen verlangen. Ansprüche auf Sicherheitsleistung müssen innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Vorhabens beim Registergericht geltend gemacht werden. Die verschmelzenden Gesellschaften sind verpflichtet, im Verschmelzungsplan Angaben über angebotene Sicherheiten zu machen. Auch hierzu wurden im Vorfeld Befürchtungen geäußert, dies könne die Verfahren verzögern. Bislang ist es jedoch nicht zu Gläubigerschutzklagen gekommen, die Umwandlungen ausgebremst hätten. Eine gute Vorbereitung und ein strukturiert ausgearbeiteter Verschmelzungsplan konnten Klagen in den bereits durchgeführten Verfahren vermeiden.

Mitteilungspflicht für Verbindlichkeiten bedeutet zeitlichen und personellen Aufwand

Ebenfalls durch das UmRUG neu geregelt wurden umfassende Versicherungs- und Mitteilungspflichten der Vertretungsorgane. Insbesondere verlangt § 315 Abs. 4 UmwG verschiedene Mitteilungen der Vertretungsorgane an das zuständige Registergericht. Dazu gehört auch die Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand. Diese Mitteilung stellt Unternehmen gegenwärtig noch vor Herausforderungen: Eine Aufstellung jeder einzelnen Verbindlichkeit gegenüber der öffentlichen Hand ist unpraktikabel und nur unter Aufwendung signifikanter zeitlicher und personeller Ressourcen umsetzbar. Die Kommunikation mit den Verantwortlichen, die Einholung und Bewertung der Informationen sowie der Entscheidungsprozess bis hin zur Abgabe der Versicherungen können langwierig und komplex werden. Die Gesellschaften sollten daher von vornherein ausreichend Zeit und Ressourcen für den Umwandlungsprozess einplanen.

Spaltung zur Aufnahme nur über Umwege möglich

Eine weitere Herausforderung: Das Umwandlungsrecht sieht grenzüberschreitende Spaltungen nur zur Neugründung vor, nicht zur Aufnahme. Während das deutsche Umwandlungsgesetz hierzu Ausnahmen normiert, sehen andere Mitgliedstaaten dies nicht vor. In der Praxis führt das dazu, dass Unternehmen bei einer Spaltung zur Aufnahme Umwege wählen müssen. Eine europaweit einheitliche Regelung würde ein harmonisiertes Verfahren für sämtliche grenzüberschreitende Umwandlungen vorantreiben und die Notwendigkeit von mehreren Umwandlungsakten bei Spaltungen zur Aufnahme beseitigen.

System der Registervernetzung beschleunigt die Verfahren

Der neue Gesetzestext nimmt Bezug auf das europäische System der Registervernetzung, BRIS (Business Registers Interconnection System). Die notwendige Verschmelzungsbescheinigung wird mittels BRIS an das inländische Registergericht übermittelt. Ein Umweg über die anmeldende Gesellschaft ist nicht notwendig. Dieser grenzüberschreitende Registervollzug beschleunigt das Verfahren. Praktische Probleme bestehen allerdings mit Mitgliedstaaten, die (noch) nicht am BRIS teilnehmen. Luxemburg zum Beispiel hat die EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt und übermittelt noch keine Unterlagen an deutsche Registergerichte.

Dies führt aktuell zu Schwierigkeiten bei den weit verbreiteten grenzüberschreitenden Umwandlungen mit Beteiligung luxemburgischer Gesellschaften. Die Folge ist eine erhöhte Abstimmung mit dem zuständigen deutschen Registergericht. Diese Herausforderung kann jedoch durch eine zielgerichtete Kommunikation mit den Beteiligten gelöst werden.

Fazit: Das UmRUG hat die Praxis vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht

Nach einem Jahr UmRUG konnten die positiven Stimmen größtenteils bestätigt und die Befürchtungen überwiegend ausgeräumt werden. Nach anfänglichen Anpassungsherausforderungen in der Praxis ist das Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungsfälle durch die Neuregelung klarer und praxistauglicher geworden. Außerdem besteht jetzt mehr Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien. Es gibt weiterhin Defizite, insbesondere bei der nicht gesetzlich umfassten Spaltung zur Aufnahme und der schleppenden europaweiten Umsetzung. Die positiven Entwicklungen überwiegen jedoch. Das Verfahren ist auf den ersten Blick komplexer, bei näherer Betrachtung jedoch deutlich vereinheitlicht und vereinfacht. Die befürchteten Verfahrensverzögerungen haben sich bislang nicht bewahrheitet.

Gesellschaften sollten das Verfahren jedoch gezielt vorbereiten und die notwendigen Dokumente detailorientiert erstellen. Hilfreich sind dabei die Prozesse abbildende Tools wie zum Beispiel die International Business Reorganisation (IBR) Delivery Plattform von KPMG Law.

 

Explore #more

18.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im Handelsblatt: Hürden für internationale Fachkräfte

Deutschland hat einiges getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, zuletzt mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Bei der Vergabe der sogenannten…

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

Kontakt

Dr. Stefan Wilhelm Suchan, LL.M.

Partner
Co-Head Gesellschaftsrecht, M&A

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195-540
ssuchan@kpmg-law.com

Niclas Kuhl, LL.M.

Senior Associate

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195 960
niclaskuhl@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll