Am 1. März 2023 hat das UmRUG (Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie) das Umwandlungsrecht reformiert. Ziel der EU-Richtlinie und des UmRUG war eine Vereinfachung grenzüberschreitender Umwandlungen und eine gleichzeitige Erhöhung der Rechtssicherheit der Verfahren. Neuerungen sind insbesondere die Missbrauchskontrolle und ein stärkerer Schutz für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer:innen.
Welche Erfahrungen haben Unternehmen mit dem neuen Gesetz gemacht und worauf sollten Gesellschaften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nun besonders achten? Ein Überblick:
Neu in das Umwandlungsgesetz aufgenommen wurde die Missbrauchskontrolle durch die Registergerichte. Das zuständige Registergericht prüft hierbei, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken erfolgt. Bei Inkrafttreten des UmRUG wurde die Missbrauchskontrolle kritisch gesehen. Die Sorge war, dass sich Verfahren durch langwierige Prüfungen durch die Registergerichte verzögern könnten. Dazu ist es aber bislang nicht gekommen. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Registergerichte Prüfungen nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch vorgenommen haben, wie es § 316 Abs. 3 UmwG vorsieht. Die Gesellschaften sollten die Vorbereitung des Umwandlungsverfahrens jedoch sicherheitshalber eng an den Vorgaben des Gesetzes ausrichten.
Ferner sieht der neue Gesetzestext Regelungen zum erweiterten Gläubigerschutz bei grenzüberschreitenden Umwandlungen vor. Gläubiger können für Forderungen, die durch die Verschmelzung gefährdet werden, Sicherheitsleistungen verlangen. Ansprüche auf Sicherheitsleistung müssen innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Vorhabens beim Registergericht geltend gemacht werden. Die verschmelzenden Gesellschaften sind verpflichtet, im Verschmelzungsplan Angaben über angebotene Sicherheiten zu machen. Auch hierzu wurden im Vorfeld Befürchtungen geäußert, dies könne die Verfahren verzögern. Bislang ist es jedoch nicht zu Gläubigerschutzklagen gekommen, die Umwandlungen ausgebremst hätten. Eine gute Vorbereitung und ein strukturiert ausgearbeiteter Verschmelzungsplan konnten Klagen in den bereits durchgeführten Verfahren vermeiden.
Ebenfalls durch das UmRUG neu geregelt wurden umfassende Versicherungs- und Mitteilungspflichten der Vertretungsorgane. Insbesondere verlangt § 315 Abs. 4 UmwG verschiedene Mitteilungen der Vertretungsorgane an das zuständige Registergericht. Dazu gehört auch die Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand. Diese Mitteilung stellt Unternehmen gegenwärtig noch vor Herausforderungen: Eine Aufstellung jeder einzelnen Verbindlichkeit gegenüber der öffentlichen Hand ist unpraktikabel und nur unter Aufwendung signifikanter zeitlicher und personeller Ressourcen umsetzbar. Die Kommunikation mit den Verantwortlichen, die Einholung und Bewertung der Informationen sowie der Entscheidungsprozess bis hin zur Abgabe der Versicherungen können langwierig und komplex werden. Die Gesellschaften sollten daher von vornherein ausreichend Zeit und Ressourcen für den Umwandlungsprozess einplanen.
Eine weitere Herausforderung: Das Umwandlungsrecht sieht grenzüberschreitende Spaltungen nur zur Neugründung vor, nicht zur Aufnahme. Während das deutsche Umwandlungsgesetz hierzu Ausnahmen normiert, sehen andere Mitgliedstaaten dies nicht vor. In der Praxis führt das dazu, dass Unternehmen bei einer Spaltung zur Aufnahme Umwege wählen müssen. Eine europaweit einheitliche Regelung würde ein harmonisiertes Verfahren für sämtliche grenzüberschreitende Umwandlungen vorantreiben und die Notwendigkeit von mehreren Umwandlungsakten bei Spaltungen zur Aufnahme beseitigen.
Der neue Gesetzestext nimmt Bezug auf das europäische System der Registervernetzung, BRIS (Business Registers Interconnection System). Die notwendige Verschmelzungsbescheinigung wird mittels BRIS an das inländische Registergericht übermittelt. Ein Umweg über die anmeldende Gesellschaft ist nicht notwendig. Dieser grenzüberschreitende Registervollzug beschleunigt das Verfahren. Praktische Probleme bestehen allerdings mit Mitgliedstaaten, die (noch) nicht am BRIS teilnehmen. Luxemburg zum Beispiel hat die EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt und übermittelt noch keine Unterlagen an deutsche Registergerichte.
Dies führt aktuell zu Schwierigkeiten bei den weit verbreiteten grenzüberschreitenden Umwandlungen mit Beteiligung luxemburgischer Gesellschaften. Die Folge ist eine erhöhte Abstimmung mit dem zuständigen deutschen Registergericht. Diese Herausforderung kann jedoch durch eine zielgerichtete Kommunikation mit den Beteiligten gelöst werden.
Nach einem Jahr UmRUG konnten die positiven Stimmen größtenteils bestätigt und die Befürchtungen überwiegend ausgeräumt werden. Nach anfänglichen Anpassungsherausforderungen in der Praxis ist das Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungsfälle durch die Neuregelung klarer und praxistauglicher geworden. Außerdem besteht jetzt mehr Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien. Es gibt weiterhin Defizite, insbesondere bei der nicht gesetzlich umfassten Spaltung zur Aufnahme und der schleppenden europaweiten Umsetzung. Die positiven Entwicklungen überwiegen jedoch. Das Verfahren ist auf den ersten Blick komplexer, bei näherer Betrachtung jedoch deutlich vereinheitlicht und vereinfacht. Die befürchteten Verfahrensverzögerungen haben sich bislang nicht bewahrheitet.
Gesellschaften sollten das Verfahren jedoch gezielt vorbereiten und die notwendigen Dokumente detailorientiert erstellen. Hilfreich sind dabei die Prozesse abbildende Tools wie zum Beispiel die International Business Reorganisation (IBR) Delivery Plattform von KPMG Law.
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