Suche
Contact
Symbolbild zu Digital Services Act Amazon: Menschen auf öffentlichem Platz
17.10.2023 | KPMG Law Insights

Digital Services Act: Amazon erzielt Teilerfolg vor dem EuG

Amazon ist vorerst nicht verpflichtet, ein Werbeanzeigenverzeichnis mit detaillierten Informationen zu Werbemaßnahmen offenzulegen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden. Amazon hatte eine Aussetzung der Vollziehung von Verpflichtungen beantragt, die sich aus der Einstufung als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act (Richtlinie 2000/31/EG, auch DSA oder Gesetz über digitale Dienste) durch die EU-Kommission ergeben. Das EuG hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Werbeanzeigenverzeichnisses ausgesetzt, bis über die Hauptsacheklage von Amazon entschieden ist.

Nach Ansicht des EuG kann Amazon ansonsten ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Kein solcher Schaden droht laut dem EuG aber dadurch, dass Amazon eine Opt-out Möglichkeit für ihre Empfehlungssysteme einzurichten hat.

Gegenstand der Entscheidung: Pflichten einer sehr großen Online-Plattform gemäß DSA

Der bereits in Kraft getretene und ab Februar 2024 geltende Digital Services Act sieht vor, dass die Europäische Kommission per Beschluss sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benennt. Für diese gelten neben allgemeinen Pflichten aus dem Digital Service Act weitere, besondere Pflichten, wie beispielsweise Pflichten zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Nutzerinnen und Nutzer und ein starker Schutz Minderjähriger. Die Europäische Kommission hat Amazon und 16 weitere Plattformen als sehr große Online-Plattform eingestuft. Gegen die Konsequenzen aus der Einstufung und gegen die Einstufung selbst wehrt sich Amazon und klagt beim Gericht der Europäischen Union. Gleichzeitig hat Amazon eine einstweilige Anordnung auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission beantragt, über die jetzt entschieden wurde.

EuG: Offenlegung des Werbeanzeigenverzeichnisses könnte zu schwerwiegendem und nicht wiedergutzumachendem Schaden führen

Der Antrag auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der EU-Kommission hat Erfolg, aber nur teilweise. Da es Amazon nicht gelungen ist, einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden aus der verpflichtenden Verwendung einer Opt-out Möglichkeit für ihre Empfehlungssysteme (Art. 38 des Digital Service Act) nachzuweisen, sieht das Gericht diesen Teil des Antrags nicht als dringlich an und lehnt ihn ab. Hingegen erkennt das EuG an, dass aus der verpflichtenden Verwendung und Offenlegung eines Werbeanzeigenverzeichnisses (Art. 39 des Digital Service Act) ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann. Nach Ansicht des EuG wäre die Offenlegung des Werbeanzeigenverzeichnisses unrechtmäßig, wenn das Gericht später zum Schluss kommen sollte, dass eine Verpflichtung aus dem DSA dazu gar nicht besteht. Das Werbeanzeigenverzeichnis enthält strategische und vertrauliche Informationen, die es Wettbewerbern und den Werbepartnern ermöglichen, zum Nachteil von Amazon und ihrer Werbepartner laufend Erkenntnisse über den Markt zu gewinnen. Der dadurch eingetretene Schaden wäre nicht mehr rückgängig zu machen, falls Amazon auch in der Hauptsache obsiegen sollte. Infolgedessen muss Amazon vorläufig kein Werbeanzeigenverzeichnis veröffentlichen.

Keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren

Die Entscheidung ist ein erster Teilerfolg für Amazon. Das Argument der EU-Kommission, dass die nach Art. 39 des Digital Service Acts zu veröffentlichenden Informationen aufgrund mehrerer Rechtsakte der Europäischen Union ohnehin zu veröffentlichen seien und Amazon daher kein Nachteil entstehe, weist das EuG zurück. Die jetzige Entscheidung des EuG hat allerdings keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. Dessen Ausgang ist vollkommen offen. Nichtdestotrotz ist eine allererste Tendenz erkennbar, wie das EuG die Argumentation von Amazon bewertet.

 

Explore #more

28.11.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: Earn-outs in M&A-Transaktionen

In Zeiten einer niedrigen oder unsicheren Konjunkturentwicklung halten sich Unternehmen mit Investitionen eher zurück und stehen nicht unbedingt Schlange, wenn andere Unternehmen zum Verkauf stehen.…

28.11.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: So kann die öffentliche Hand klimaverträglich bauen

Was in Norwegen und in den Niederlanden schon gängige Praxis ist, ist in Deutschland noch Neuland: die Berücksichtigung der CO2e-Emissionen bei der Entscheidung über die…

27.11.2023 |

JUVE Rechtsmarkt 12/2023 – KPMG Reallabor

In der aktuellen Ausgabe des JUVE Rechtsmarkts findet sich im Artikel „Training macht den Meister“ (S. 23 ff.) ein Überblick über die Nutzung von generativer…

24.11.2023 | KPMG Law Insights

GEG 2024: Viele neue Pflichten, nicht nur für Heizungen

Am 1. Januar 2024 treten zahlreiche Neuregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das Gesetz soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele (Klimaneutralität bis…

21.11.2023 |

Gastbeitrag in der ZURe zur Umsetzung der CSRD-Berichterstattung in KMU

In der aktuellen Ausgabe der ZURe (S.34 ff.) findet sich ein Gastbeitrag von Lena Plato (Director Legal & Compliance, FLABEG Automotive Group GmbH), KPMG Law…

20.11.2023 | Pressemitteilungen

Statement von KPMG Law Experten im Handelsblatt zum Thema Nachhaltigkeitskooperationen im Kartellrecht

Im Handelsblatt wird KPMG Law Experte Jonas Brueckner ausführlich zum Thema Kooperationen im Sinne der Nachhaltigkeit zitiert. Bis zu diesem Sommer herrschte in den Rechtsabteilungen…

15.11.2023 |

Legal 500 – Country Comparative Guide Germany

Gerrit Rixen und Jonas Brueckner geben auf Legal 500 in einem praxisnahen Leitfaden einen Überblick über die relevanten rechtlichen Regelungen im Bereich Competition & Litigation.…

14.11.2023 | Pressemitteilungen

Tax und Law auf einen Blick – Neue Ausgabe des digitalen Magazins „Talk“

„Talk“ steht für Tax und Law Kompass, denn das möchte das digitale Magazin sein: eine Navigationshilfe zu den rechtlichen und steuerlichen Aspekten bei unternehmensrelevanten Sachverhalten.…

13.11.2023 |

Statement von KPMG Law Experten im Magazin Brand eins zum Einsatz von KI

Das Wirtschaftsmagazin brand eins hat acht Experten nach dem Einsatz von KI im Rechtsbereich gefragt. „Viele Geschäftsleute können noch nicht annähernd abschätzen, welche Macht in…

10.11.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten Ziemann Holvrieka beim Kauf von Künzel Maschinenbau

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Ziemann Holvrieka GmbH aus Ludwigsburg beim Erwerb der Mehrheit der…

Kontakt

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Klingelhöferstraße 18
10785 Berlin

tel: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll