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30.06.2021 | KPMG Law Insights

Den richtigen Schwellenwert für die Auftragsvergabe kennen! Hilfestellung für Bundesebene veröffentlicht

Den richtigen Schwellenwert für die Auftragsvergabe kennen! Hilfestellung für Bundesebene veröffentlicht

Die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge hängen im Besonderen vom jeweiligen geschätzten Netto-Wert des einzelnen zu vergebenden Auftrags ab. Die Schwellenwerte, ab deren Erreichen eine europaweite Ausschreibungspflicht besteht, spielen in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Die Höhe der Schwellenwerte wird alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft und dabei in der Regel angepasst.

Während der Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen und Konzessionen aktuell einheitlich bei 5.548.000 € (seit dem 01.01.2018) liegt, gibt es für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gleich mehrere geregelte Schwellenwerte. Letztere sind teilweise abhängig davon, welche Art von Liefer- oder Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist, teilweise davon, welche Art von Auftraggeber den Liefer- oder Dienstleistungsauftrag vergibt. Vereinfacht und im Überblick gelten derzeit (seit dem 01.01.2018) folgende Schwellenwerte im Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU): 144.000 €
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 €
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 €
  • Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB von Sektorenauftraggebern: 1.000.000 €
  • Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 GWB von sonstigen öffentlichen Auftraggebern: 750.000 €

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Hilfestellung bei der Prüfung des geltenden EU-Schwellenwerts bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält eine Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der vergleichbaren Einrichtungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Quelle: BAnz. AT 01.07.2019 B1).

Fazit

Kennen Sie Ihren Schwellenwert! Beachten Sie die verschiedenen geltenden Schwellenwerte im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

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