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Symbolbild zur CSDDD: Containerschiff
19.03.2024 | Business Performance & Resilience, KPMG Law Insights

CSDDD: Einigung über die EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 15. März 2024 auf die CSDDD, die EU-Lieferkettenrichtlinie geeinigt. Deutschland hat sich bei der Abstimmung enthalten.

Unterhändler des EU-Parlaments und der Mitgliedsstaaten hatten sich bereits in den Trilog-Verhandlungen im Dezember 2023 auf einen vorläufigen Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) geeinigt. Nachdem dieser jedoch im Rat der Europäischen Union keine ausreichende Mehrheit fand, legte die belgische Ratspräsidentschaft eine abgeschwächte Version der CSDDD zur Abstimmung vor, die nunmehr angenommen wurde.  Die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus.

Der jetzt gefundene Kompromiss bedeutet einige Änderungen gegenüber der letzten Fassung aus den Trilog-Verhandlungen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich, also der Kreis der betroffenen Unternehmen, deutlich verkleinert worden.

Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro betroffen

Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst nunmehr EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettojahresumsatz. Auch betroffen sind Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz innerhalb der EU von mehr als 450 Millionen Euro. Ein Unternehmen, das die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns ist, der die genannten Schwellenwerte erreicht, soll ebenfalls von der Richtlinie erfasst sein. Eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag gilt nur, wenn der Zweck der Muttergesellschaft ausschließlich das Halten von Anteilen an den Tochtergesellschaften ist, und eine Tochtergesellschaft in der EU die Pflichten der Obergesellschaft miterfüllt.

Auch der Abschluss von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Drittunternehmen kann dazu führen kann, dass ein Unternehmen von der Richtlinie erfasst wird.

Regulierte Finanzinstitute sind nicht generell vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Allerdings sollen deren Beziehungen zu nachgelagerten Geschäftspartnern (downstream), die Dienstleistungen und Produkte der regulierten Finanzinstitute erhalten, nicht erfasst sein. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind aber bestimmte AIFs und OGAWs.

Abweichend vom Entwurf der Kommission fallen auch die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG generell in den Anwendungsbereich.

Die CSDDD regelt Sorgfaltspflichten entlang der Aktivitätenkette

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf die vorgelagerte Lieferkette abstellt, soll für die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD die sogenannte Aktivitätenkette maßgeblich sein. Von den menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erfasst ist also hauptsächlich die vorgelagerte Lieferkette (upstream) des Unternehmens und dessen Tochterunternehmen. Der Begriff der Aktivitätenkette ist produkt- bzw. dienstleistungsorientiert auszulegen.

In Bezug auf nachgelagerte Geschäftspartner ist der Anwendungsbereich gegenüber dem Kommissionsentwurf nunmehr stärker beschränkt, und zwar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Produkten und auch nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner, während die vorgelagerte Aktivitätenkette auch weiterhin indirekte Geschäftspartner umfasst.

Die Umsetzung erfolgt gestaffelt anhand der Arten der betroffenen Unternehmen

Für betroffene EU-Unternehmen bzw. -Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro sollen die Sorgfaltspflichten ab drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie gelten, also voraussichtlich 2027. Ebenfalls bereits nach drei Jahren betroffen sein sollen Nicht-EU-Unternehmen bzw. -Konzerne mit einem in der EU erwirtschafteten Nettojahresumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro.

Voraussichtlich 2028 müssen die Anforderungen beachten: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen und 900 Millionen Euro Nettoumsatz weltweit bzw. für alle anderen drittstaatlichen Unternehmen bei einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro in der EU.

Für alle anderen ist eine Frist von fünf Jahren vorgesehen, also Anwendung ab voraussichtlich 2029.

Nach dem zuletzt gefundenen Kompromiss haben die meisten Unternehmen deutlich mehr Zeit für die Umsetzung als frühere Entwürfe vorgesehen hatten.

Unternehmen müssen einen Plan zur Eindämmung des Klimawandels einführen

Nach dem finalen Entwurf sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, einen Klimaplan zu erstellen. Dieser soll eine Strategie beinhalten, wie das Unternehmen zur Erreichung des 1,5°C-Ziels beiträgt. Die CSDDD verweist auf das Europäische Klimagesetz. Dieses enthält schrittweise Klimaneutralitätsziele bis 2050. Für den von den Unternehmen zu erstellenden Klimaplan macht die Richtlinie auch gestalterische Vorgaben: Beispielsweise soll er fristgebundene Reduktionsziele für den Zeitraum von 2030 bis 2050, Handlungen zur Erreichung der Reduktionsziele sowie die Rolle der Unternehmensleitung festlegen. Entfallen ist eine Verknüpfung mit der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung.

Geldbußen sollen bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes betragen können

Für Verstöße gegen das nationale Recht, das die Richtlinie umsetzt, sollen die Mitgliedstaaten Strafen und andere Sanktionen vorsehen. Die Geldstrafen sind anhand des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen. Sie sollen entsprechend dem vorangegangenen Vorschlag des EU-Parlaments bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.

Außerdem sieht die Einigung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vor. Das Unternehmen soll jedoch nach dem jüngsten Kompromiss nicht haften, wenn der Schaden ausschließlich durch Geschäftspartner in der Aktivitätenkette des Unternehmens verursacht wurde.  Zudem sollen Überkompensationen ausgeschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die nationalen Gerichte auch die Vorlage von Beweismitteln durch die Unternehmen anordnen können. Die Verjährungsfrist soll nicht kürzer als fünf Jahre sein.

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Dr. Thomas Uhlig

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