Suche
Contact
Symbolbild zur CSDDD: Containerschiff
19.03.2024 | Business Performance & Resilience, KPMG Law Insights

CSDDD: Einigung über die EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 15. März 2024 auf die CSDDD, die EU-Lieferkettenrichtlinie geeinigt. Deutschland hat sich bei der Abstimmung enthalten.

Unterhändler des EU-Parlaments und der Mitgliedsstaaten hatten sich bereits in den Trilog-Verhandlungen im Dezember 2023 auf einen vorläufigen Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) geeinigt. Nachdem dieser jedoch im Rat der Europäischen Union keine ausreichende Mehrheit fand, legte die belgische Ratspräsidentschaft eine abgeschwächte Version der CSDDD zur Abstimmung vor, die nunmehr angenommen wurde.  Die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus.

Der jetzt gefundene Kompromiss bedeutet einige Änderungen gegenüber der letzten Fassung aus den Trilog-Verhandlungen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich, also der Kreis der betroffenen Unternehmen, deutlich verkleinert worden.

Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro betroffen

Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst nunmehr EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettojahresumsatz. Auch betroffen sind Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz innerhalb der EU von mehr als 450 Millionen Euro. Ein Unternehmen, das die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns ist, der die genannten Schwellenwerte erreicht, soll ebenfalls von der Richtlinie erfasst sein. Eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag gilt nur, wenn der Zweck der Muttergesellschaft ausschließlich das Halten von Anteilen an den Tochtergesellschaften ist, und eine Tochtergesellschaft in der EU die Pflichten der Obergesellschaft miterfüllt.

Auch der Abschluss von Franchise- oder Lizenzvereinbarungen mit unabhängigen Drittunternehmen kann dazu führen kann, dass ein Unternehmen von der Richtlinie erfasst wird.

Regulierte Finanzinstitute sind nicht generell vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Allerdings sollen deren Beziehungen zu nachgelagerten Geschäftspartnern (downstream), die Dienstleistungen und Produkte der regulierten Finanzinstitute erhalten, nicht erfasst sein. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind aber bestimmte AIFs und OGAWs.

Abweichend vom Entwurf der Kommission fallen auch die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG generell in den Anwendungsbereich.

Die CSDDD regelt Sorgfaltspflichten entlang der Aktivitätenkette

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf die vorgelagerte Lieferkette abstellt, soll für die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD die sogenannte Aktivitätenkette maßgeblich sein. Von den menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erfasst ist also hauptsächlich die vorgelagerte Lieferkette (upstream) des Unternehmens und dessen Tochterunternehmen. Der Begriff der Aktivitätenkette ist produkt- bzw. dienstleistungsorientiert auszulegen.

In Bezug auf nachgelagerte Geschäftspartner ist der Anwendungsbereich gegenüber dem Kommissionsentwurf nunmehr stärker beschränkt, und zwar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung von Produkten und auch nur in Bezug auf direkte Geschäftspartner, während die vorgelagerte Aktivitätenkette auch weiterhin indirekte Geschäftspartner umfasst.

Die Umsetzung erfolgt gestaffelt anhand der Arten der betroffenen Unternehmen

Für betroffene EU-Unternehmen bzw. -Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro sollen die Sorgfaltspflichten ab drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie gelten, also voraussichtlich 2027. Ebenfalls bereits nach drei Jahren betroffen sein sollen Nicht-EU-Unternehmen bzw. -Konzerne mit einem in der EU erwirtschafteten Nettojahresumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro.

Voraussichtlich 2028 müssen die Anforderungen beachten: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen und 900 Millionen Euro Nettoumsatz weltweit bzw. für alle anderen drittstaatlichen Unternehmen bei einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro in der EU.

Für alle anderen ist eine Frist von fünf Jahren vorgesehen, also Anwendung ab voraussichtlich 2029.

Nach dem zuletzt gefundenen Kompromiss haben die meisten Unternehmen deutlich mehr Zeit für die Umsetzung als frühere Entwürfe vorgesehen hatten.

Unternehmen müssen einen Plan zur Eindämmung des Klimawandels einführen

Nach dem finalen Entwurf sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, einen Klimaplan zu erstellen. Dieser soll eine Strategie beinhalten, wie das Unternehmen zur Erreichung des 1,5°C-Ziels beiträgt. Die CSDDD verweist auf das Europäische Klimagesetz. Dieses enthält schrittweise Klimaneutralitätsziele bis 2050. Für den von den Unternehmen zu erstellenden Klimaplan macht die Richtlinie auch gestalterische Vorgaben: Beispielsweise soll er fristgebundene Reduktionsziele für den Zeitraum von 2030 bis 2050, Handlungen zur Erreichung der Reduktionsziele sowie die Rolle der Unternehmensleitung festlegen. Entfallen ist eine Verknüpfung mit der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung.

Geldbußen sollen bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes betragen können

Für Verstöße gegen das nationale Recht, das die Richtlinie umsetzt, sollen die Mitgliedstaaten Strafen und andere Sanktionen vorsehen. Die Geldstrafen sind anhand des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen. Sie sollen entsprechend dem vorangegangenen Vorschlag des EU-Parlaments bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen.

Außerdem sieht die Einigung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vor. Das Unternehmen soll jedoch nach dem jüngsten Kompromiss nicht haften, wenn der Schaden ausschließlich durch Geschäftspartner in der Aktivitätenkette des Unternehmens verursacht wurde.  Zudem sollen Überkompensationen ausgeschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die nationalen Gerichte auch die Vorlage von Beweismitteln durch die Unternehmen anordnen können. Die Verjährungsfrist soll nicht kürzer als fünf Jahre sein.

Explore #more

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

18.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau beim Verkauf an DEUTZ

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile…

17.12.2025 | KPMG Law Insights

KI-gestützte Risikochecks von NDAs und CoCs: So profitieren Rechtsabteilungen

Künstliche Intelligenz kann Rechtsabteilungen vor allem bei Routineaufgaben wie der Prüfung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Verhaltenskodizes (Codes of Conducts, kurz: CoCs) entlasten. Diese Dokumente sind…

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Änderungen 2026: Neue Pflichten und Entlastungen für Unternehmen

Selten war das neue Jahr für Unternehmen so schwer planbar wie das Jahr 2026. Aktuell stehen in der EU alle Zeichen auf Entlastung der Wirtschaft.…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

Kontakt

Dr. Thomas Uhlig

Partner
Leiter Allgemeines Wirtschafts- und Handelsrecht

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294460
tuhlig@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll