Neu: Meldepflicht zum Transparenzregister und Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion
In seiner gestrigen Sitzung am 10. Juni 2021 hat der Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) und damit den Wegfall der Mitteilungsfiktion beschlossen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften Trust und vergleichbare Rechtsgestaltungen grundsätzlich schon seit dem Jahr 2017 verpflichtet, ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.
Bislang konnten sich viele Unternehmen auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen, wonach die Meldepflicht an das Transparenzregister entfällt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ergeben.
Der jetzt beschlossene Gesetzesentwurf sieht dagegen eine Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor – hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben.
Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Rechtseinheiten sind damit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten verantwortlich, diese Verantwortung wird durch eine entsprechende Bußgeldbewährung flankiert.
Je nach Rechtsform werden den Rechtseinheiten, die vom Wegfall der Mitteilungsfiktion betroffen sind, unterschiedliche Fristen eingeräumt. Die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben müssen daher der registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt) bis spätestens
– 31. März 2022 (AG, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien),
– 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft),
– 31. Dezember 2022 (in allen anderen Fällen),
mitgeteilt werden.
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