die Fondsbranche kann auf ein erfolgreiches Jahr 2015 zurückblicken.
Unterdessen gibt es auch zum Jahresende keinen Stillstand im Bereich der Fondsregulierung. So hat die ESMA ihre Auslegungshilfen zur AIFM-Richtlinie im Dezember gleich zweimal aktualisiert. Nach einem neuen Urteil des EuGH können Verwaltungsleistungen gegenüber AIF unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein.
Der Ausblick auf das nächste Jahr lässt einen spannenden Start erwarten. Die Veränderungen des Versicherungsaufsichtsregimes durch das Inkrafttreten von Solvency II zum 1. Januar 2016 und die damit einhergehenden, nationalen Umsetzungs- und Überleitungsmaßnahmen werden die Versicherungsindustrie und die Fondsbranche verstärkt beschäftigen. Insbesondere in der Anfangsphase dürften trotz mehrjähriger Vorbereitung weitere Auslegungs- und Umsetzungsfragen zu erwarten sein.
Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch in das hoffentlich erfolgreiche Jahr 2016.
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Die Versicherungsaufsichtsverordnung Nordrhein-Westfalen (VersAufsVO NRW), die unter anderem die Vermögensanlage durch die Versorgungswerke des Landes regelt, sollte ursprünglich gem. § 11 Satz 3 VersAufsVO NRW zum 31. Dezember 2015 außer Kraft treten. Diese Befristung wurde um drei Monate, also bis zum 31. März 2016, verlängert. Nach Auskunft des Finanzministeriums NRW soll ein Neuerlass auf Basis einer neuen Ermächtigungsgrundlage im VAG 2016 erfolgen.
Weiterführende Links
Sie können die Verordnung zur Änderung der VersAufsVO NRW hier abrufen.
Die ESMA hat zum 2. Dezember 2015 und zum 15. Dezember 2015 jeweils aktualisierte Fassungen des Fragen-/Antworten-Kataloges zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Die erste Aktualisierung enthält inhaltliche Ergänzungen zum Reporting. Darin wird unter anderem klargestellt, dass Darlehen – auch Konsortialdarlehen – als „Leveraged Loans“ ausgewiesen werden sollen. Sofern Feeder AIF in Master AIF investieren, sind bei der Berechnung der Total-AUM Investments in AIF, die von demselben AIFM verwaltet werden, nicht zu berücksichtigen. Zudem ist bei Angabe der Investmentstrategie jeweils die in den Verkaufsunterlagen gegenüber dem Investor genannte Strategie anzugeben.
Die zweite Aktualisierung stellt klar, dass Verwahrstellen, die nach dem Look-Through-Ansatz Finanzinstrumente und andere Vermögenswerte zu verwahren haben, auch diesbezüglich dem Haftungsregime gem. Art. 21 Abs.12 AIFM-Richtlinie unterliegen. Dies soll jedoch nicht für Dachfonds- und Master-Feeder-Strukturen gelten, bei denen die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt beziehungsweise die bezüglich der Vermögenswerte dieser Fonds die Eigentumsverhältnisse überprüft und Aufzeichnungsfunktionen wahrnimmt.
Weiterführende Links
Sie finden den aktualisierten Katalog mit Fragen und Antworten mit Stand vom 15. Dezember 2015 unter diesem Link.
Nach einem Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2015 (Rechtssache C-595/13, „Fiscale Eenheid X“) kann unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Neutralität auch die Verwaltung anderer Investmentvermögen als OGAW von der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen umfasst sein. Voraussetzung dafür ist unter andere, dass der jeweils betroffene Mitgliedsstaat die andere Anlageform einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen hat. Demnach können bestimmte Verwaltungsleistungen, die durch eine KVG gegenüber einem AIF erbracht werden, unter den im Urteil dargelegten weiteren Voraussetzungen – zumindest in Teilen – als umsatzsteuerfrei zu behandeln sein.
In Bezug auf die Reichweite des Begriffs „Verwaltung“ ist der EuGH der Ansicht, dass die einem Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung einer Immobilie (zum Beispiel Property Management) nicht als steuerbefreite Verwaltung zu qualifizieren ist. Dies geht nach Auffassung des EuGH über die Tätigkeiten hinaus, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind. Insofern sei das nicht mehr als spezifische Tätigkeit eines Fonds einzuordnen und die europarechtlichen Befreiungsvorschriften hier eng auszulegen. Ab wann eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Immobilien als steuerbefreite Fondsverwaltungsleistung qualifiziert werden kann, lässt das Gericht offen.
Die BaFin hat am 4. Dezember 2015 zwölf Auslegungsentscheidungen zur Anwendung der quantitativen Anforderungen (Säule 1) unter Solvency II auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen zu Bewertungsmethoden für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Art. 9 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (DVO). Für den Fall, dass ein Versicherungsunternehmen von der Möglichkeit zur Verwendung abweichender Bewertungsmethoden im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DVO Gebrauch macht, werden darin die Voraussetzungen erläutert, unter denen eine Rechnungslegung nach HGB / RechVersV mit Solvency II kompatibel ist.
Nach Auffassung der BaFin kann für eine Bewertung von Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen sowie in Aktien, Investmentanteilen und anderen nicht verzinslichen Wertpapieren grundsätzlich der im Anhang anzugebende Zeitwert gemäß § 56 RechVersV übernommen werden.
Weiterführende Links
Alle Auslegungsentscheidungen sind auf der Homepage der BaFin abrufbar.
Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2015 ein drittes Paket mit drei Durchführungsstandards zu Solvency II verabschiedet. Die Standards befassen sich mit:
Weiterführende Links
Sie finden die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards sowie deren Anlagen unter dem folgenden Link.
Die IOSCO hat am 11. Dezember 2015 ihren „Report on the Third IOSCO Hedge Fund Survey“ veröffentlicht. Im Rahmen der Umfrage werden Daten von Hedgefonds-Managern hinsichtlich der Märkte, der Handelsaktivitäten, der Hebelwirkungen, der Finanzierung und Gegenparteien erhoben. Der Bericht soll der Aufsicht einen besseren Überblick über Hedgefonds ermöglichen.
Weiterführende Links
Sie finden die Pressemitteilung der IOSCO mit Link zu dem Bericht an dieser Stelle.
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