Suche
Contact
Bauarbeiter stehen vor einer Baustelle
15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter Umständen schon in der Projektplanungsphase Maßnahmen treffen. Hier ein Überblick über die verschiedenen Beschleunigungsmöglichkeiten, die Vorhabenträgern zur Verfügung stehen:

 

Prüfen, ob überhaupt ein reguläres Genehmigungsverfahren erforderlich ist

Was oft übersehen wird: Nicht alle Bauvorhaben bedürfen einer Genehmigung. Vorhabenträger sollten daher zunächst prüfen, ob die geplante Baumaßnahme von einer Ausnahmeregelung profitieren kann, notfalls, indem die Planung darauf ausgerichtet wird. Um Wohnraum zu schaffen, haben nämlich mehrere Bundesländer bestimmte Vorhaben von der Pflicht zur Baugenehmigung ausgenommen. Dies sind jedoch in erster Linie Maßnahmen im vorhandenen Gebäudebestand. Darunter fallen bestimmte Umbaumaßnahmen, insbesondere Dachgeschossausbauten, zu Wohnzwecken sowie Nutzungsänderungen zugunsten von Wohnraum. Entsprechende Regelungen finden sich in:

  • 57 BayBO (Bayern)
  • 62 HBauO (Hamburg)
  • 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO BW (Baden-Württemberg)
  • § 64, 64a HBO (Hessen)
  • 63 BauO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Vorhabenträger können auf diese Weise unter Umständen ein langwieriges Genehmigungsverfahren vermeiden. Insbesondere lohnt sich die Überlegung, ob ein Vorhaben auch genehmigungsfrei im Baubestand umgesetzt werden und auf einen genehmigungspflichtigen Neubau verzichtet werden kann. Allerdings: Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Die Verantwortung für die rechtliche Prüfung verlagert sich nur stärker auf den Vorhabenträger.

 

Unterlagen vollständig einreichen, um ggf. Genehmigungsfiktion auszulösen

Hat der Vorhabenträger einen vollständigen Antrag auf Baugenehmigung gestellt, gilt in manchen Bundesländern die Baugenehmigung als automatisch erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Antrag entschieden hat. Vorhabenträger sollten daher früh prüfen, ob eine Genehmigungsfiktion für ihr Projekt vorgesehen ist, und dann die Antragsunterlagen vollständig und prüffähig einreichen. Denn das ist Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion.

Eine Genehmigungsfiktion eingeführt haben zum Beispiel Baden-Württemberg für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 58 Abs. 1a LBO BW) und Nordrhein-Westfalen (§ 74 Abs. 2 und 3 BauO NRW).

 

Standardisierung schon bei der Projektkonzeption mitdenken und Typengenehmigung nutzen

Vorhabenträger, die mehrere vergleichbare Projekte realisieren, standardisierte Wohngebäude entwickeln oder modulare oder serielle Bauweisen einsetzen, sollten über die Beantragung einer Typengenehmigung nachdenken. Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung oder nach einem bestimmten System an mehreren Stellen errichtet werden sollen, müssen verallgemeinerungsfähige Fragen dadurch nur einmal geprüft und genehmigt werden. Im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren für die einzelne konkrete Anlage sind dann lediglich standortbezogene Fragen zu klären. Hierzu zählen vor allem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB, die Abstandsflächenregelungen, die standortbezogenen Anforderungen an das Grundstück (etwa Zugang, Erschließung, Überbauung) sowie örtliche Bauvorschriften.

Um in den Genuss einer Typengenehmigung zu kommen, sollten Baukonzept, Planung und Beschaffung so ausgerichtet werden, dass möglichst viele standortunabhängige Elemente standardisiert werden. Je stärker ein Vorhaben nachträglich individualisiert wird, desto geringer kann der Beschleunigungseffekt ausfallen.

Möglich ist die Typengenehmigung aktuell in den meisten Bundesländern, unter anderem in Baden-Württemberg (§ 68 LBO BW), Bayern (Art. 73a BayBO), Hamburg (§ 72a HBauO), Hessen (§ 77a HBO), Nordrhein-Westfalen (§ 66 BauO NRW), Niedersachsen (§ 73a NBauO) und in Schleswig-Holstein (§ 72a LBO SH).

 

Darüber hinaus: BauGB-Novelle soll die Bauleitplanung beschleunigen

Eine Novelle des Baugesetzbuchs (Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts) soll die Bauleitplanung vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen. Außerdem soll der Wohnungsbau in gewissen Gebieten zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt werden. Davon könnten insbesondere Wohnungsbauvorhaben profitieren. Das Gesetz soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

1. Wohnungsbau soll in der Abwägung stärker wiegen

Insbesondere der neu geplante § 1 Abs. 7a BauGB-E soll dem Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zusätzliches Gewicht verleihen. In Baugebieten, die zumindest auch dem Wohnen dienen, soll die Wohnbebauung im überragenden öffentlichen Interesse liegen und bei der Abwägung vorrangig berücksichtigt werden. Dies stärkt die Position von Wohnbauprojekten erheblich.

2. Neue Spielräume für Wohnnutzungen in der BauNVO

Vorhabenträger können durch die geplante Änderung der Baunutzungsverordnung zusätzliche Möglichkeiten für Wohn- und Mixed-Use-Projekte erhalten. So soll Wohnen etwa in Kerngebieten leichter möglich werden, die bislang vor allem Handel, Büros und zentralen Einrichtungen dienen (§ 7 BauNVO-E). Auch der neue Sondergebietstyp für experimentelle Mischgebiete (§ 11 Abs.2a BauNVO-E) soll zusätzliche Spielräume schaffen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Gemeinde die Baugebiete entsprechend festsetzt. Grundsätzlich sollten Unternehmen bei der Entwicklung neuer Projekte prüfen, ob Standorte und Nutzungskonzepte infrage kommen, die bislang planungsrechtlich nur eingeschränkt realisierbar waren.

3. Schnellere Planverfahren durch weniger Beteiligungsschritte

Muss für ein Projekt zunächst ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden, sollen Vorhabenträger künftig schneller zum erforderlichen Baurecht kommen. Dafür sollen unter anderem die Beteiligungsverfahren gestrafft werden (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 S. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB-E).

4. Klare Zeitvorstellungen, aber kein Anspruch auf einen schnellen Plan

Vorhabenträger sollen ihre Projekte künftig auf Basis konkreterer Zeitvorgaben planen können. Bauleitplanverfahren sollen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden; zwischen dem Ende der förmlichen Beteiligung und der Veröffentlichung des Bauleitplans sollen höchstens zwölf Monate liegen (§ 4b Abs. 2 BauGB-E). Die Fristen dienen allerdings nur der Orientierung: Werden sie überschritten, führt dies nach dem Gesetzentwurf nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans. Gleichwohl handelt es sich um eine gesetzgeberische Vorgabe, aufgrund derer die Kommunen gehalten sind, ihre Bauleitplanverfahren im Rahmen des Möglichen vor Ablauf der Fristen abzuschließen.

 

Fazit: Es gibt mehrere Möglichkeiten, schneller zur Baugenehmigung zu kommen

Bauherren und Projektentwickler können selbst dazu beitragen, Genehmigungsprozesse zu verkürzen, wenn sie die rechtlichen Möglichkeiten früh in ihre Planung einbeziehen. Je nach Vorhaben können sie ein reguläres Genehmigungsverfahren vermeiden, eine Genehmigungsfiktion erreichen oder eine Typengenehmigung für mehrere vergleichbare Projekte nutzen. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt dabei auch vom jeweiligen Landesrecht ab.

Die geplante BauGB-Novelle kann den Baubeginn in solchen Fällen beschleunigen, in denen zunächst Baurecht geschaffen oder geändert werden muss. Für Vorhabenträger lohnt es sich deshalb, die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits bei Standortwahl und Projektkonzeption mitzudenken.

 

 

Lesen Sie zum Thema auch:

Das bedeutet der „Bau-Turbo“ für Kommunen und Bauaufsichtsbehörden – KPMG-Law

Wohnungsbau-Turbo: Mehr Wohnraum auf Bestandsgrundstücken – KPMG-Law

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte – KPMG-Law

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten – KPMG-Law

Explore #more

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

Kontakt

Dr. Florian Gonsior

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597-217
fgonsior@kpmg-law.com

Dr. Thies Wahnschaffe

Senior Associate

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: +49 511 7635078 242
twahnschaffe@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll