Suche
Contact
15.03.2021 | KPMG Law Insights

Forderungen gegen vermögenslose Limited Companies nach dem Brexit wieder werthaltig?

Forderungen gegen vermögenslose Limited Companies nach dem Brexit wieder werthaltig?

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30.12.2020 veröffentlicht (BStBl. I 2021, S. 46 ff), dass die Finanzverwaltung britische Gesellschaften mit Hauptverwaltungssitz in Deutschland ab dem 1.1.2021 nicht mehr anerkennt. Dies entspricht der in Deutschland von der Rechtsprechung traditionell vertretenen Sitztheorie.  Die Sitztheorie wird gegenüber ausländischen Gesellschaften angewendet, sofern diese nicht aufgrund europäischem Recht oder aufgrund staatsvertraglicher Regelungen privilegiert sind.  Nur aufgrund einer solchen Privilegierung werden ausländische Gesellschaften unabhängig vom Ort ihrer Hauptverwaltung ihrem Heimatrecht unterstellt. Das in letzter Minute abgeschlossener Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich vermittelt einen solchen Schutz nach Ansicht des BMF nicht. Das bedeutet, „eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland (wird)  zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt, tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited.“ Zivilrechtlich sind dann „alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der Personengesellschaft, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

Für die Gläubiger einer solchen Limited eröffnet sich damit zusätzliche Haftungsmasse. Denn während der Schutz des EU Rechts dazu führte, dass für die Verbindlichkeiten einer solchen Limited nur das Gesellschaftsvermögen haftete, können jetzt auch deren Gesellschafter dafür in Anspruch genommen werden. Denn die Gesellschafter einer OHG oder einer GbR haften bekanntlich unbeschränkt auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für den Alleingesellschafter, der Aktiva und Passiva der Limited im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt, gilt dies ohnehin. Forderungen gegen im Wesentlichen vermögenslose britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland werden durch diese zusätzlichen Schuldner möglicherweise wieder werthaltig. Gerade dort, wo solche Forderungen bisher nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, weil es im Falle des Obsiegens kein ausreichendes vollstreckungsfähiges Vermögen gab, wird eine Klage jetzt möglicherweise doch attraktiv.

Es soll nicht verschwiegen werden, dass dieses Verständnis der Rechtsfolgen des Brexit zwar aktuell herrschend, aber keinesfalls unbestritten ist. Mit Hinweis auf das Europa- und/oder Verfassungsrecht wird vertreten, dass  solchen Gesellschaften jedenfalls noch eine Übergangsfrist eingeräumt werden müsse. Nutzen sie diese Zeit zur Anpassung an die neuen Gegebenheiten, müsse auch für den Übergangszeitraum die Haftungsbeschränkung erhalten bleiben. Da es noch tausende solcher Gesellschaften in Deutschland gibt, wäre der Gesetzgeber gut beraten, durch angemessene gesetzliche Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen. Das Schreiben des BMF spricht aber dagegen, dass die Bundesregierung  hier aktiv wird. Es ist daher zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof oder auch des Bundesverfassungsgericht hier irgendwann das letzte Wort in die eine oder andere Richtung spricht. Schon vorher ist das Schreiben des BMF aber jedenfalls für einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über eine Forderung gut, die u.U. schon lange abgeschrieben war.

Explore #more

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG!: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

16.02.2026 | KPMG Law Insights

Mietrechtsreform 2026 setzt engere Rahmenbedingungen für Vermieter

Die geplante Mietrechtsreform 2026 begrenzt Möblierungszuschläge, deckelt Indexmieten, schneidet Kurzzeitmietmodelle ab und verschärft die Pflichten für Vermieter. Damit sollen Schlupflöcher zur Umgehung der Mietpreisbremse geschlossen…

16.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG beim Verkauf an die niederländische Paramelt-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mehrheitsgesellschafter der Kahl GmbH & Co. KG (Kahl), mit Sitz…

11.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die Stiftung – Magazin für Stiftungswesen und Philantrophie: Gründung mit Fragezeichen

Seit vielen Jahren wächst die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Laut einer aktuellen Erhebung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen entstanden 2024 mehr als 700 neue…

11.02.2026 | KPMG Law Insights

Embedded Insurance: Was Unternehmen bei der rechtlichen Gestaltung beachten sollten

Versicherungen, die sich nahtlos in den Kaufprozess eines Produkts einfügen – etwa eine Garantieverlängerung beim Elektronikgerät oder ein Reiseschutz direkt im Buchungsportal – gelten als…

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

Kontakt

Dr. Ulrich Thölke

Partner
Leiter Litigation & ADR

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199124
uthoelke@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll