I. Einige der wesentlichen Änderungen auf einen Blick
Aktuelle Gesetzgebungsverfahren sehen Änderungen zu folgenden Themen vor:
II. Regierungsentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 21. Dezember 2016 einen weiteren Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung (StUmgBG) auf den Weg gebracht.
Mit dem StUmgBG soll insbesondere Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU und des EWR geschaffen werden (sog. „Drittstaat-Gesellschaften“). Die Neuregelungen sollen eine präventive Wirkung entfalten, da mit den Änderungen ein erhöhtes Entdeckungs-risiko für bisher dem Finanzamt verschwiegene Sachverhalte sowie verschärfte Sanktionen einhergehen.
Die Änderungen treffen jedoch nicht nur sog. Briefkastenfirmen oder Domizilgesellschaften, sondern alle Drittstaat-Gesellschaften. D.h. auch internationale Konzernstrukturen von operativ tätigen Unternehmen oder internationale Vermögensstrukturen, welche sich Gesellschaften oder Stiftungen bedienen, sind betroffen.
Aktueller Stand im Gesetzgebungsverfahren
Der Bundestag hat am 27. April 2017 in zweiter und dritter Lesung das StUmgBG entsprechend den Empfehlungen des Finanzausschusses vom 26. April 2017 zum Regierungsentwurf vom 21. Dezember 2016 beschlossen. Das Gesetz wird damit voraussichtlich noch diesen Sommer in Kraft treten.
Gesetzesänderungen in der Abgabenordnung (AO)
a) Anzeigepflicht für beherrschende Gesellschafter einer „Drittstaat-Gesellschaft“
Nach § 138 AO-E müssen Steuerpflichtige zukünftig Beteiligungen an von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten „Drittstaat-Gesellschaften“ anzeigen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige formal am Unternehmen beteiligt ist oder nicht (Steuerpflichtige, die einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben).
Bereits bestehende Beteiligungen, welche über den 1. Januar 2018 fortbestehen, müssen ebenfalls dem Finanzamt mit der Steuererklärung für 2017, spätestens jedoch bis April 2019, mitgeteilt werden.
Die nach geltendem Recht bereits bestehende Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen soll zukünftig nicht nur für unmittelbare sondern ebenso für mittelbare Beteiligungen gelten.
Mitzuteilen ist künftig zudem auch die Veräußerung entsprechender Beteiligungen.
Verstöße sollen mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000 geahndet werden.
Steuerpflichtige, die einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, geschäftliche oder finanzielle Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben, soll daneben nach § 147a AO-E eine sechsjährige Aufbewahrungsverpflichtung für Unterlagen treffen. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft bei Steuerpflichtigen mit beherrschenden Beziehungen zu „Drittstaat-Gesellschaften“ Außenprüfungen zur Überprüfung dieser Unterlagen ohne weitere Begründung durchgeführt werden.
b) Mitteilungspflicht von Finanzinstituten
Darüber hinaus soll eine Mitteilungspflicht der inländischen Finanzinstitute eingeführt werden. Diese müssen den Finanzbehörden nach § 138b AO-E innerhalb einer bestimmten Frist von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften mitteilen.
Verstöße sollen mit einem Bußgeld von bis zu € 25.000 geahndet werden können. Bei einer Pflichtverletzung sollen Finanzinstitute zudem für die dadurch entgangene Steuer haften.
Hierzu korrespondierend besteht nach dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA), an dem neben Deutschland mehr als 50 weitere Staaten teilnehmen, eine Pflicht für Kreditinstitute der teilnehmenden Länder, Geschäftsbeziehungen zu Ausländern mitzuteilen.
c) Erweiterung des Katalogs für besonders schwere Steuerhinterziehung und Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden.
Damit erweitert sich der strafrechtliche Verjährungszeitraum hierfür auf 10 Jahre.
Nach § 170 Abs. 7 AO-E beginnt außerdem die steuerliche Festsetzungsverjährung frühestens nach Kenntnis des Finanzamts von einem solchen Sachverhalt bzw. spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist.
Als Folge dessen kann sich bei steuerpflichtigen Einkünften, die in Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft stehen, die steuerliche Festsetzungsverjährung im schlechtesten Fall auf einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren ausdehnen. Dies gilt für alle nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festsetzungsfristen.
d) Weitere Änderungen
Die Frist der Zahlungsverjährung soll nach § 228 AO-E in Fällen der Steuerhinterziehung generell von fünf auf zehn Jahre erweitert werden.
Außerdem soll das steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO aufgehoben werden. Finanzbehörden können damit ohne die bisherigen Ermittlungsbeschränkungen Konten von Steuerpflichtigen abfragen.
Dies soll nach § 93 Abs. 1a AO-E mit der ausdrücklichen Ermächtigung für Sammelauskunftsersuchen für in- oder ausländische Sachverhalte einhergehen.
Zukünftig sollen Kreditinstitute außerdem nach § 154 AO-E das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers bzw. der Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten aufzeichnen müssen.
Gleichzeitig soll für die Finanzverwaltung der Länder nach § 93b AO-E das Kontenabrufverfahren in Bezug auf diese Daten erweitert werden. Hierdurch können Finanzämter ermitteln, wer Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter ist.
Die Frist, innerhalb derer die Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, soll auf 10 Jahre verlängert werden.
Anwendungsumfang
Die geänderten Verfahrensvorschriften sollen mit Ausnahmen, von denen einige zuvor genannt wurden, grundsätzlich auf alle bei Inkrafttreten der Vorschriften des StUmgBG noch anhängigen Verfahren anzuwenden sein.
III. Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Parallel zu den Änderungen durch das StUmgBG hat der Bundestag am 18. Mai 2017 den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL(EU) 2015/849) angenommen. Mit dieser Umsetzung werden unter anderem die Transparenzpflichten für Unternehmer erhöht (Einführung eines sog. „Transparenzregisters“) und hiermit im Zusammenhang stehende Bußgeldvorschriften verschärft.
Das neue GWG soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten.
Bußgeldbewehrte Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft alle inländischen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die Pflicht, bis zum 1. Oktober 2017 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben spiegelbildlich die Pflicht, die zur Erfüllung der Meldepflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.
Verstöße können mit Bußgeld bis zu 100.000 EUR bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden.
Mitteilungsplicht gilt auch für kontrollvermittelnde Absprachen
Die Mitteilungsplicht hat gegenüber den bisher geltenden Regelungen unter anderem deshalb eine besondere Brisanz, weil beispielsweise auch kontrollvermittelnde Absprachen an das Transparenzregister zu melden sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolvereinbarungen.
Transparenzregister möglicherweise öffentlich einsehbar
Der angenommene Gesetzesentwurf sieht zwar vor, dass das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar ist, sondern ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft bestehen muss. Einsichtsrechte stehen damit aber grundsätzlich jedermann zu, der ein solches berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Das Transparenzregister soll gerade der Wirtschaft dazu dienen, den wirtschaftlich Berechtigten eines potentiellen Vertragspartners zu identifizieren. Darüber hinaus haben die Ausschüsse des EU-Parlaments bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2017 eine weitere Richtlinien-Initiative gestartet, mit der ein öffentlicher Einblick in die Register sowie die Abschaffung der Beschränkung auf ein berechtigtes Interesse angestrebt wird. Ähnlich hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Transparenzregister zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich einsehbar wird.
Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Mandanteninformation Februar 2017 zum Thema „Geldwäsche bei Gütehändlern und neues Transparenzregister: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie“.
IV. Handlungsbedarf
Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen sollten alle Betroffenen in den nächsten Monaten sorgfältig prüfen, ob und welche Informationen im Zusammenhang mit Drittstaat-Gesellschaften und inländischen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall einer Mitteilungspflicht gilt es die erforderlichen Informationen in geeigneter Form aufzubereiten und fristgerecht zu melden. Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich und beantworten Ihnen jederzeit gerne Fragen zu diesem Thema.
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