Kehrtwende von der Kehrtwende bei der KfW-Förderung: Ausweislich der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 24. Januar 2022 sollte die Förderung für energieeffiziente Gebäude der staatlichen Förderbank KfW mit sofortiger Wirkung vorzeitig gestoppt werden. Nunmehr erklärte der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck jedoch, dass alle vor dem 24. Januar 2022 eingereichten Anträge nach den bisherigen Kriterien bearbeitet werden sollen.
Änderungen der BEG-Förderung
Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes in Umsetzung der Förderstrategie des früheren BMWi „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ neu aufgesetzt. Wesentlicher Inhalt der BEG-Förderung sind die Richtlinien zu den drei Teilprogrammen Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Danach können Förderkredite und Zuschüsse der BEG beantragt werden, soweit bestimmte Fördervoraussetzungen vorlagen.
Das von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck geführte Ministerium teilte am 24. Januar 2022 zunächst überraschend mit, dass die enorme Antragsflut im Monat Januar die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen hätten. Danach seien die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die BEG der KfW zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5 Mrd. Euro bereits vollständig ausgeschöpft. Als Folge sollte die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für die BEG der KfW mit einem vorläufigen Programmstopp belegt werden. Vor dem Hintergrund der Mitteilung der sofortigen Einstellung der BEG-Förderung war zunächst unklar, wie über den Umgang mit den bereits bei der KfW eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH/EG55- und EH/EG40-Anträgen entschieden wird; immerhin handelt sich nach Angaben des BMWK um etwa 24.000 offene Anträge. Am 1. Februar 2022 wurde jedoch bekannt, dass die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 eingereichten Anträge nun doch nach den bisherigen Kriterien bearbeitet werden sollen. Auch bereits bewilligte Förderanträge sind vom Förderstopp nicht betroffen, so dass (wieder) eine rechtssichere Lösung für alle beantragen Förderanträge besteht.
Nach der neusten Mitteilung des BMWK gilt für die einzelnen Förderprogramme mithin folgendes:
Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.
Wichtig zu wissen
In der Veröffentlichung vom 24. Januar 2022 ließ man überdies verlauten, dass „klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude aufzusetzen“ seien. Die Parteien der Ampel-Koalition haben dazu bereits im Koalitionsvertrag für die Zeit nach dem Auslaufen der Neubauförderung für den KfW-Effizienzhausstandard 55 (EH 55) die Einführung eines neuen Förderprogramms jedenfalls für den Wohnungsneubau vereinbart. Dieses soll insbesondere die Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) pro m² Wohnfläche fokussieren.
Über die weiteren Entwicklungen hierzu halten wir Sie unterrichtet. Gerne stehen Ihnen auch für Fragen rund um den Themenkreis BEG zur Verfügung. Zu den Einzelheiten der BEG verweisen wir auch gerne auf unsere im August 2021 und November 2021 veröffentlichten Artikel.
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.