Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Regierungsentwurf beschlossen: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Geldwäsche bei Gütehändlern und neues Transparenzregister: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Am 22. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen („Regierungsentwurf“). Damit verbunden sind insbesondere Änderungen im Geldwäschegesetz. Die neuen Regelungen sollen in Deutschland am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Hintergrund

Der Kampf des Gesetzgebers gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat sich in den letzten Jahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene spürbar verschärft. Vor diesem Hintergrund sind auch die im Juni 2015 in Kraft getretene Vierte EU-Geldwäscherichtlinie sowie die bereits anstehende Änderung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus den sog. „Panama Papers“ zu sehen. Mit der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie erfolgen insbesondere

  • die Stärkung des risikobasierten Ansatzes,
  • die Erhöhung unternehmerischer Transparenzpflichten sowie
  • die Verschärfung der Bußgeldvorschriften.

Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind im aktuellen Regierungsentwurf Änderungen in der Definition des Güterhändlers und der Umgang mit erhobenen Daten insbesondere im Zusammenhang mit dem Transparenzregister hervorzuheben:

Anwendung auf alle Gütehändler

Für den Nichtfinanzsektor wird mit dem Regierungsentwurf die auf Druck der Interessenverbände im Referentenentwurf aufgenommene Beschränkung des Verpflichtetenkreises bei Güterhändlern wieder zurückgenommen.
Im Referentenentwurf war der Begriff des Güterhändlers definiert worden und danach sollten nur solche Händler erfasst werden, die im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Güterhändler, die das Bargeldgeschäft beschränken, wären danach nicht nach dem GwG verpflichtet gewesen und müssten auch nicht umfassende Risikomanagementpflichten und kundenbezogen Sorgfaltspflichten bzw. Meldepflichten erfüllen.

Nunmehr hat aber die Bundesregierung entschieden, diese Einschränkung rückgängig zu machen. Danach sind Personen, die gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln, Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte.

Güterhändler werden nach dem Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017 dafür jedoch hinsichtlich der Anforderungen an das Risikomanagement gem. § 4 Abs. 4 GwG-E privilegiert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von unter 10.000 EUR tätigen oder entgegennehmen. Das ist gut gemeint, aber was heißt das zum Beispiel für die Erfüllung der weiterhin bestehenden Pflicht zur Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten und Meldepflichten im „Verdachtsfall“? Wie sollen die Pflichten ohne Kenntnis der Risikosituation des Unternehmens und ohne Schulung von Mitarbeitern erfolgen? Hier besteht also noch Nachbesserungsbedarf.

Transparenzregister

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind vor allem die Transparenzanforderungen von besonderer Bedeutung. Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft nach dem aktuellen Regierungsentwurf alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete i.S.d. GwG sind, die bußgeldbewehrte Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Dies ergibt sich bereits aus der vierten Geldwäscherichtlinie. Auch ein wirtschaftlich Berechtigter selbst unterliegt nach der Neuregelung bußgeldbewehrten Angabepflichten. Im Übrigen wird auch bei Stiftungen der Kreis etwaiger wirtschaftlich Berechtigter erweitert und die Transparenz erhöht.

Ein Streit entbrannte jedoch darum, wer Einsicht in das Transparenzregister erhalten sollte und in welchem Umfang ein wirtschaftlich Berechtigter die Beschränkung der Transparenz bewirken kann. Nach dem Regierungsentwurf ist nicht mehr jeder berechtigt, alleine zu Informationszwecken Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen. Es ist vielmehr für die Einsichtnahme notwendig, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Der Gesetzgeber gewichtet daher das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten, seine personenbezogen Daten zu schützen, deutlich höher.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht der Regierungsentwurf nun zudem die bereits angekündigte Änderung der Gesellschafterliste vor, in der künftig auch die prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH ersichtlich sein soll.

Was bedeutet dies für die betroffenen Personen?

Güterhändler dürfen vorerst nicht hoffen, aus dem Anwendungsbereich des GwG zu fallen. Sie müssen sich, soweit Defizite in der Geldwäsche-Compliance-Organisation bestehen, damit auseinandersetzen, ob sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens noch abwarten können oder nicht. Dass nochmals eine Kehrtwende vollzogen wird, erscheint auf den ersten Blick jedenfalls fraglich.

Für alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften führt das Inkrafttreten des Gesetzes am 26. Juni 2017 zu Handlungsbedarf. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Sie müssen prüfen, ob für sie wirtschaftlich Berechtige existieren und wie die notwendigen Information nicht nur einmalig, sondern auch im Falle von Änderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Falle von Gesellschaftern, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben geht es darum, rechtzeitig Überzeugungsarbeit zu leisten. Die Verletzung der Meldepflichten ist mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR bewehrt, soweit es sich nicht sogar um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Es gilt also der interessante Grundsatz „Kinder haften für ihre Eltern“.

KPMG Law unterstützt Sie gerne in allen Bereichen umfassend bei der Umsetzung der Einhaltung der neuen Pflichten.

Explore #more

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

22.01.2025 | In den Medien

Interview im Versicherungsmonitor zum Digital Operational Resilience Act (DORA)

Seit dem 17. Januar gelten die Regeln des Digital Operational Resilience Act (DORA), der die europäischen Finanzunternehmen weniger anfällig für IT-Risiken machen soll. Im Interview…

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Managing Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Matthias Magnus Henke

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597362
mhenke@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll