Suche
Contact
Symbolbild zum Stiftungsrecht: Wendeltreppe
01.07.2024 | KPMG Law Insights

Stiftungsrecht: Das sind die ersten Erfahrungen mit der Reform

Am 1. Juli 2023 hat Deutschland ein einheitliches Stiftungsrecht im BGB bekommen. Bis dahin hatten die 16 Bundesländer neben dem lückenhaften Bundesrecht eigene Gesetze. Das neue Stiftungszivilrecht soll moderner sein und besser auf die Bedürfnisse der Stiftungen sowie Stifterinnen und Stifter eingehen. Dies ist nach den ersten Erfahrungen teils gelungen; teils gibt es noch Anpassungs- und Klärungsbedarf.

Das Stiftungsrecht steht jetzt im BGB; die Bundesländer regeln nur noch die Stiftungsaufsicht

Das Stiftungsrecht ist nun einheitlich im BGB verankert; den Bundesländern steht nur noch das Recht zu, die Stiftungsaufsicht zu regeln. Noch haben nicht alle Bundesländer ihre Gesetze geändert, was teilweise zu Verwirrungen führt. Außerdem finden sich immer noch einige fragwürdige Regelungen im Landesstiftungsrecht. In Baden-Württemberg beispielsweise müssen Stiftungen die Aufnahme eines Darlehens und die Veräußerung einer Immobilie der Stiftungsaufsicht anzeigen. Die Durchführung ist grundsätzlich erst erlaubt, wenn die Aufsicht die Rechtmäßigkeit bestätigt hat. Ob diese Verpflichtung weiterhin besteht, ist unklar. Denn das neue Bundesstiftungsrecht sieht solche Anzeigepflichten nicht vor. Im Gegenteil: Nach neuem Recht darf Vermögen ausdrücklich umgeschichtet und verkauft werden, sofern die Satzung das nicht einschränkt.

Eine Änderung des Stiftungszwecks kann in der Praxis weiterhin schwierig sein

Der Gesetzgeber wollte mit der Reform auch die Änderung des Stiftungszwecks erleichtern. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Stiftungsrecht zeigen jedoch: Einige Aufsichtsbehörden wenden weiterhin die strengeren Maßstäbe des alten Rechts an. Vor dem 1. Juli 2023 konnte der Stiftungszweck nur unter sehr engen Voraussetzungen geändert werden, nämlich nur dann, wenn die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks objektiv unmöglich geworden war. Nach neuem Recht reicht es aus, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dennoch verlangen einige Aufsichtsbehörden weiterhin faktisch die objektive Unmöglichkeit. Möchte eine Stiftung den Stiftungszweck ändern, braucht sie unter Umständen viel Argumentationsgeschick.

Die Aufteilung des Stiftungsvermögens sollte klar geregelt werden

Nach neuem Recht ist das Stiftungsvermögen klar in ein Grundstockvermögen und ein sonstiges Vermögen aufgeteilt. Das Grundstockvermögen ist das „unantastbare Kernvermögen“. Diese einheitliche Vermögensstruktur für alle deutschen Stiftungen ist zu begrüßen.

Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzung diesbezüglich anpassen. Es sollte klar sein, welches Vermögen zum Grundstockvermögen und welches zum sonstigen Vermögen gehört. Dies muss auch gegenüber den Aufsichtsbehörden offengelegt werden können. Die Aufteilung ergibt sich entgegen einer verbreiteten Annahme nicht aus der Bilanz oder aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern bedarf einer ausdrücklichen Regelung.

Die Business Judgement Rule sollte auch in die Satzung einfließen

Die Stiftungsrechtsreform schützt die Organe der Stiftung vor unangemessener Haftung, indem sie die sogenannte Business Judgement Rule eingeführt hat. Diese Regel bedeutet, dass ein Organmitglied seine Pflichten nicht verletzt, wenn es bei der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben beachtet hat und vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Da Stiftungsorgane oft ehrenamtlich tätig sind, ist die Reduktion des Haftungsrisikos sinnvoll.

Die neue Haftungsregelung gilt von Gesetzes wegen. Dennoch fühlen sich einige Vorstände wohler, wenn sie auch in der Satzung steht. Auch die Aufsichtsbehörden drängen Stiftungen dazu, die Regelung in die Satzung einzufügen. Zur Klarstellung und um Missverständnissen vorzubeugen, ist eine Satzungsänderung tatsächlich empfehlenswert.

Vorbereitung der Satzung auf die Veröffentlichung im Stiftungsregister

Eine weitere Neuerung: Im Januar 2026 geht das Stiftungsregister an den Start. Hier werden alle Stiftungen und ihre Satzungen verzeichnet sein, ob es sich nun um gemeinnützige Stiftungen oder um Familienstiftungen handelt. Das Register wird grundsätzlich für alle einsehbar sein. Stiftungen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob Regelungen oder Informationen, die vertraulich bleiben sollen, in andere Dokumente ausgelagert werden können bzw. sollten.

Die Publizität wird ansonsten nur beschränkt oder verweigert werden können, wenn der Einsicht in das Register berechtigte Interessen entgegenstehen. Dies sollte bereits bei der Erstellung der Satzungsdokumente mitbedacht werden. Es könnte sein, dass Aufsichtsbehörden diese Frage künftig stärker in den Blick nehmen werden und Transparenzfragen kritischer beurteilen.

Die Reform des Stiftungsrechts ist auch eine Gelegenheit, die Governance neu aufzustellen

Die Vereinheitlichung und „Renovierung“ des Stiftungsrechts war ein sinnvoller Schritt auf dem Weg zu einem modernen Stiftungszivilrecht. Die Reform wird überwiegend positiv angenommen, auch wenn sich manche Expertinnen und Experten noch mehr Änderungen gewünscht hätten. Die Stiftungsrechtsreform bietet bestehenden Stiftungen die Gelegenheit, ihre Satzung an das neue Recht anzupassen. Dabei könnten Stiftungen auch die Regelungen zu ihren Gremien neufassen, falls gewünscht. Bei einigen Stiftungen hat sich über die Jahre gezeigt, dass manche Gremien zu groß sind und auch die Nachfolgesuche für eine Mitarbeit im Vorstand oder Kuratorium schwierig sein kann. Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden einer Verschlankung der Gremien und einer Verbesserung ihrer Arbeitsabläufe gegenüber aufgeschlossen sind.

 

Explore #more

10.07.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

09.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmagazin: D&O-Versicherung – Rechtlicher Schutzschirm in stürmischen Zeiten

Haftungsrisiken für Führungskräfte nehmen spürbar zu: Neue regulatorische Anforderungen wie NIS-2, CSRD und das Lieferkettengesetz erhöhen die Verantwortung von Geschäftsleitern und Vorständen. Der Beitrag von

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law  has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition of Stora Enso’s German…

02.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview im Focus Business: Die EmpCo kommt: Nachhaltigkeitsmarketing wird zur Chefsache

Strengere EU‑Regeln setzen klarere Grenzen für Klimaversprechen und Social‑Claims. KPMG‑Law Expertin Manuela Meyer erklärt, welche Claims überprüft werden müssen und wie Unternehmen teure Fehler vermeiden…

29.06.2026 | KPMG Law Insights

Digitale Souveränität im Unternehmen verankern – rechtliche Anforderungen an IT-Systeme

Digitale Souveränität ist ein wichtiger strategischer Erfolgsfaktor und viele Maßnahmen sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dem Data Act, NIS‑2, dem Cyber Resilience Act…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

Kontakt

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll