Suche
Contact
12.05.2020 | KPMG Law Insights

Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen

VG Frankfurt a. M.: Präsenzpflicht für beamtete Lehrpersonen auch bei weniger umfassenden Hygiene- oder Arbeitsschutzmaßnahmen – was gilt für die Universitätslehre?

Verbeamtete Lehrpersonen müssen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2020 (Az. 9 L 1127/20.F) ihrer Präsenzpflicht auch nach-kommen, wenn behördlicherseits noch keine umfassenden Hygiene- und Arbeits-schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels.
Geklagt hatte eine Grundschullehrerin in Hessen. Diese wollte mit ihrem Antrag im Eilverfahren erreichen, zunächst nicht ihrer Präsenzpflicht nachkommen zu müssen, bis der Hygieneplan und die Arbeitsschutzmaßnahmen auf einem höheren Niveau seien.
Dem Antragsbegehren ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Dem Dienstherrn komme bezüglich der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Verhütungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Mit dem „Hygieneplan Corona“ vom 22. April 2020 für die Schulen in Hessen habe der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wiederaufnahme des Schulbetriebes genutzt. Dies sei angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie nicht zu beanstanden. Ein „Nullrisiko“ könnten Lehrende nicht erwarten.
Dies gelte erst recht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinwohlgebundenen, beamtenrechtlichen Treuepflicht (vgl. § 33 BeamtStG), die diese treffe. Der Schulbetrieb sei insoweit Bestandteil der Daseinsvorsorge, sodass verbeamtete Lehrer die Verantwortung der Schulen gegenüber den Schülern und Familien mitzutragen hätten.
Im Übrigen entschied die 9. Kammer, dass auch gar keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien der Normalbetrieb mit entsprechenden Frühbetreuungspflichten wieder aufgenommen werde.
Mit der Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht zumindest die schulischen Präsenzpflichten von beamteten Lehrpersonen in Krisenzeiten weit angesetzt. Die Erwägungen lassen sich zumindest im Ansatz auch auf den universitären Lehrbereich übertragen. Denn zumindest beamtete Hochschullehrer treffen ebenfalls die bereits im schulischen Kontext angeführten Treuepflichten aus dem BeamtStG. Einschränkend ist im Forschungs- und Lehrsektor allerdings die Wissenschaftsfreiheit universitärer Lehrpersonen anzubringen, die eine starre Präsenzpflicht per se bereits ab-schwächt. Denn die akademische (Lehr-)Freiheit des Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG beinhaltet auch die freie Wahl des Inhalts und des (methodischen) Ablaufs seiner Lehrveranstaltung.
Absolute Grenze der schulischen und universitären Präsenzpflichten wird auch in Zeiten von Corona in der in Art. 33 Abs. 5 GG (i.V.m. § 45 BeamtStG für Landesbeamte) normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu sehen sein. Insbesondere im Rahmen des Rechtsgüterschutzes hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass dem Beamten aus der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben keine besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit erwachsen. Sprich: Auch wenn ein Anspruch auf eine „Nullrisiko“-Tätigkeit abzulehnen ist, muss der Dienstherr zumindest die Grundvoraussetzungen schaffen, um Schäden von den Beamten abzuwenden. Diesen Grundpflichten hat das Land Hessen jedoch im vorstehend dargestellten Einzelfall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. hinreichend entsprochen.

Explore #more

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

Kontakt

Julia Hornbostel

Senior Associate

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945162
jhornbostel@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll