Sachverhalt:
Der Rechtsstreit zwischen einer Hochschule und einer Bewerberin auf eine Professo-renstelle behandelt die Frage, ob die Herabsetzung des Werts einer Promotionsnote aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule durch das zuständi-ge Fachministerium einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Berufungsverfahrens darstellt. Die Bewerberin promovierte mit der Note „magna cum laude“. Die nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) u.a. erforderliche besondere Befähi-gung der Bewerberin erachtete die Hochschule durch die überdurchschnittliche Promotion als nach-gewiesen und setzte die Bewerberin auf den ersten Platz des Berufungsvorschlags für das zustän-dige Fachministerium. Das Fachministerium entschied sich unter Abweichung der Reihenfolge des Berufungsvorschlags unter Einverständnis der Hochschule für die Berufung der zweitplatzierten Bewerberin, die den Ruf ablehnte. Andere Namen, trotz 14 weiterer Bewerber, befanden sich nicht in dem Berufungsvorschlag. Das Fachministerium schloss die Berufung der Erstplatzierten mangels Nachweises der Einstellungsvoraussetzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG aus. Ihre Promotionsnote sei aufgrund standort- und fachspezifischer Besonderheiten der promovierenden Hochschule ledig-lich als durchschnittlich zu bewerten. Damit liege ein sachlicher Grund für den Abbruch des Beru-fungsverfahrens vor. Die Bewerberin ersuchte nach Mitteilung über den Abbruch durch die Hoch-schule einstweiligen Rechtsschutz und blieb in erster Instanz erfolglos. Auf ihre Beschwerde hin entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2019, Az.: 5 ME 68/19), den ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) zu ändern und die Hochschule zu verpflichten, das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Bewerbern fortzuführen.
Entscheidungsgründe:
Der Abbruch des Berufungsverfahrens erweise sich mangels sachlichen Grunds als rechtswidrig. Zwar liege die Entscheidung über die Berufung letztendlich beim Fachmi-nisterium, hinsichtlich der Beurteilung der Qualifikation und Eignung der Bewerber stehe den Hoch-schulen jedoch eine Entscheidungsprärogative zu. Der Berufungsvorschlag der Hochschule entfalte somit grundsätzlich Bindungswirkung, sofern es keinen Anlass für Beanstandungen gebe. Die Ent-scheidung der Hochschule sei durch die Vermutung fachlicher Richtigkeit geschützt und diene auch dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), dem Mitwirkungsrecht und der Selbstor-ganisation der Hochschulen. Das Fachministerium darf hiervon nur aus besonderen Gründen, z.B. bei rechtlichen Fehlern wie das Nichtvorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 25 NHG ab-weichen. Solche besonderen Gründe seien bei diesem Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG werde die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftli-cher Arbeit in der Regel durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen. Die Promo-tionsnote der Antragstellerin „magna cum laude“ stelle ebenso wie die Note „summa cum laude“ nach allen Promotionsordnungen eine überdurchschnittliche Leistung dar und die Hochschule sei zurecht zu dem Schluss gekommen, dass die besondere Befähigung der Antragstellerin nachgewie-sen ist. Dem Fachministerium stehe kein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, den Wert einer Promotionsnote herabzusetzen mit der Begründung, diese Note entspreche an der promovierenden Hochschule bzw. dem betreffenden Fachbereich statistisch betrachtet lediglich dem Durchschnitt. Darüber hinaus sei die vom Ministerium herangezogene Vergleichsgröße von acht Promotionen gar nicht ausreichend, um Rückschlüsse daraus zu ziehen. Damit habe das Ministerium in unzulässiger Weise in die Beurteilungskompetenz der Hochschule eingegriffen. Entgegen der Annahme des VG habe sich die Hochschule die Rechtsauffassung des Ministeriums auch nicht beim Abbruch des Berufungsverfahrens zu Eigen gemacht, vielmehr habe die Hochschule in unterschiedlicher Form verdeutlicht, sie sei von der Eignung der Bewerberin überzeugt und mehrmals um ihre Berufung gebeten.
Bedeutung für die Praxis: Das OVG stärkt mit dem Beschluss die Mitwirkungsrechte und die Mög-lichkeiten zur Selbstorganisation der Hochschulen. Zwar kann das Fachministerium von der Reihen-folge eines Berufungsvorschlags abweichen, diesen insgesamt zurückgeben oder auch das Beru-fungsverfahren abbrechen, dies erfordert jedoch immer einen besonderen Grund. Sachliche Gründe für einen Abbruch liegen zum Beispiel vor, wenn die Stelle doch nicht mehr oder anders zugeschnit-ten vergeben werden soll oder kein Bewerber den Erwartungen entspricht. Über letzteres, so ver-deutlicht das Urteil, entscheidet vorrangig und bindend die Hochschule, sofern sie dabei ihren Be-wertungsspielraum nicht überschreitet. Ein gerechtfertigtes Hinwegsetzen über die Beurteilung der Hochschule durch das Fachministerium ist damit nur die Ausnahme.
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