Suche
Contact
Symbolbild zum Nachweisgesetz: Hand unterschreibt Vertrag
01.07.2024 | KPMG Law Insights

Nachweisgesetz: Der Arbeitsvertrag soll digitaler werden

Es sorgte für viel Zusatzaufwand bei Arbeitgebern im Zeitalter der Digitalisierung: Obwohl Arbeitsverträge zunehmend elektronisch abgeschlossen werden, hatte der Gesetzgeber zum 1. August 2022 die rechtlichen Anforderungen an schriftlich niederzulegende Vertragsbedingungen noch einmal erweitert und damit der papierlosen Praxis einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll die Nachweispflichten nun vereinfachen und den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform genügen lassen. Wie die künftige Regelung ausgestaltet werden soll, wurde in der am 19. Juni 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs nun im Einzelnen konkretisiert.

Darum geht es im Nachweisgesetz

Für Arbeitsverträge ist grundsätzlich keine Form vorgeschrieben; sie können auch mündlich oder sogar konkludent wirksam geschlossen werden. Allerdings verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer:innen die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform auszuhändigen. In der Praxis bedeutet das aktuell, dass Arbeitsverträge entweder direkt auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift geschlossen werden müssen oder der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem gesonderten, von ihm eigenhändig unterzeichneten Papier-Dokument festhalten muss.

Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, aufgrund derer der Katalog der Nachweispflichten im Jahr 2022 erweitert wurde, sieht ein solches Schriftformerfordernis nicht vor, sondern erlaubt auch die Übermittlung des Nachweises in elektronischer Form.

Unterschiedliche Positionen von Bundesregierung und Bundesrat

 Noch besteht keine Einigkeit, wie weit die Vereinfachung gehen soll. Während die Bundesregierung im Regierungsentwurf vorgesehen hatte, dass nur die elektronische Form gem. § 126a BGB, die eine sog. qualifizierte elektronische Signatur erfordert, für den Nachweis ausreichend sein soll, forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Reduzierung der Anforderungen auf Textform (womit zum Beispiel eine Übersendung des Nachweises per E-Mail ausreichend wäre). Diesen Vorschlag griff die Bundesregierung auf und verständigte sich noch im März darauf, die Textform als Mindestanforderung für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen genügen zu lassen.

Nachdem der Gesetzesentwurf im Bundestag bereits beraten wird, hat die Bundesregierung hierzu am 19. Juni 2024 nun eine durch den Bundesjustizminister vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das BEG IV beschlossen. Zentraler Punkt der Formulierungshilfe ist der „digitale Arbeitsvertrag“. Hiernach kann der Arbeitgeber die Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen künftig auch in Textform abfassen und elektronisch, also zum Beispiel per E-Mail, an die Arbeitnehmer:innen übermitteln.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Übermittlung individuell an die Arbeitnehmer:innen erfolgt und dass das elektronisch übermitteltes Dokument für die Arbeitnehmer:innen nicht nur uneingeschränkt zugänglich ist, sondern auch gespeichert und ausgedruckt werden kann. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer:innen bei der elektronischen Übermittlung auffordern, einen auf das übermittelte Dokument bezogenen Empfangsnachweis zu erteilen.

Für den Fall, dass Arbeitnehmer:innen ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, ist der Arbeitgeber allerdings auch künftig dazu verpflichtet, die Informationen schriftlich, also in originalunterzeichneter Form, zur Verfügung zu stellen.

Ferner sind bestimmte Arbeitnehmergruppen von den gesetzlichen Erleichterungen von vornherein ausgenommen. So soll die Möglichkeit eines Nachweises in Textform nicht für Arbeitnehmer:innen gelten, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig sind. Dies betrifft unter anderem das Baugewerbe, das Hotel- und Gaststättengewerbe oder die Logistikbranche. In diesen Bereichen wird die Beibehaltung der Schriftform (§ 126 BGB) hier zum Schutz der Arbeitnehmer:innen auch weiterhin als erforderlich angesehen.

So wirkt sich die Änderung des Nachweisgesetzes auf die Praxis aus

Schon nach der bisherigen Rechtslage können Arbeitsverhältnisse auch formfrei begründet werden. Lediglich der Nachweis über die wesentlichen Bedingungen des Vertragsverhältnisses muss momentan noch in schriftlicher Form erbracht werden. Sofern die geplanten Änderungen in Kraft treten, dürften diese die unternehmensinternen HR-Prozesse deutlich vereinfachen. Dies gilt umso mehr, da in der am 19. Juni 2024 beschlossenen Formulierungshilfe auch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorgesehen ist, wonach die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze künftig ebenfalls nur noch eine Vereinbarung in Textform voraussetzen soll. Da die Befristung von Arbeitsverträgen auf das Rentenalter inzwischen weitestgehend zum Standard gehört, hätte das für diesen Fall bislang noch geltende Schriftformerfordernis den praktischen Nutzen der im Nachweisgesetz vorgesehenen Änderungen ansonsten doch erheblich in Frage gestellt.

Wichtig ist allerdings: Sonstige Befristungsabreden erfahren keine Erleichterungen. Dasselbe gilt für andere außerhalb des Nachweisgesetzes bestehende Formerfordernisse, wie zum Beispiel die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Zumindest insoweit wird beim Abschluss von Arbeitsverträgen also weiterhin besonderes Augenmerk gefordert sein, um die Gefahr formunwirksamer Vereinbarungen zu vermeiden.

 

Explore #more

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

Kontakt

Nora Matthaei, LL.M. (Cape Town)

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195 922
nmatthaei@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll