Suche
Contact
Symbolbild zu Kooperationen Verwaltung und Start-ups: Handschlag aus Vogelperspektive
11.02.2025 | KPMG Law Insights

Kooperationen zwischen Verwaltung und Start-ups – rechtliche Aspekte

Die Vorteile von Kooperationen des öffentlichen Sektors mit Start-ups liegen auf der Hand. Die Verwaltung steht vor der Aufgabe, die eigene Behörde sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge zu digitalisieren und mit zukunftsgerichteten Lösungen auszustatten, um marktgängig und effizient zu sein. Doch es fehlt an Personal und Ressourcen. Start-ups bieten innovative Lösungen an. Die Jungunternehmen selbst wollen ihre Ideen weiterentwickeln, suchen verlässliche Partner und wollen sich am Markt etablieren. Eine Kooperation kann sich daher für beide Seiten lohnen. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch einiges zu beachten.

Zusammenarbeit auf gesellschaftsrechtlicher Basis

Für Unternehmen der öffentlichen Hand gilt grundsätzlich eine weniger strenge Regulierung als für die Behörde selbst. Start-ups können daher besser an Unternehmen der öffentlichen Hand angedockt werden. Die Partner können entweder eine gemeinsame Gesellschaft gründen oder das öffentliche Unternehmen kann sich am Start-up beteiligen. In der Praxis wird der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung häufig ein Wandeldarlehen vorgeschaltet. Vereinfacht gesagt gewährt hierbei das öffentliche Unternehmen dem Start-up ein Darlehen verbunden mit dem Recht, den Rückzahlungsanspruch im Rahmen einer etwaigen späteren Kapitalerhöhung als andere Zuzahlung in das Eigenkapital des Start-ups einzubringen. Diese Lösung ist für beide Seiten interessant. Das öffentliche Unternehmen hat mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung die Sicherheit, dauerhaft Zugriff auf die Innovation zu erhalten. Das Start-up bekommt das erforderliche Kapital, um die Innovation zu etablieren und weiterzuentwickeln. Öffentliche Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, GmbH & Co.KG oder AG bestehen oftmals bereits, vorzugsweise in den Bereichen Logistik und Verkehr, im Gesundheitssektor und im Energiebereich. Existiert eine Konzernstruktur, kann das öffentliche Unternehmen die Kooperationen mit Start-ups über eine Tochtergesellschaft ausüben, das sich auf diese Zusammenarbeit spezialisiert.

Einhaltung der kommunalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen

Auch für öffentliche Unternehmen gelten allerdings kommunalwirtschaftliche Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Hierzu gehören:

  • Die Gewährleistung des öffentlichen Zwecks der Beteiligung,
  • die Verhältnismäßigkeit der Beteiligung
  • und eine angemessene Haftungsbeschränkung für den öffentlichen Rechtsträger.

Wer muss eingebunden werden?

Die Behörde sollte die zuständige Aufsichtsbehörde über die geplante Beteiligung informieren, soweit es sich nicht ohnehin nach den landesrechtlichen Bestimmungen um ein anzeige- oder zustimmungspflichtiges Geschäft handelt.
Außerdem könnte ein Zustimmungserfordernis kommunaler Gremien bestehen. Häufig sehen die Kommunalordnungen Zustimmungsvorbehalte des kommunalen Gremiums für kommunale Aufsichtsratsmitglieder des öffentlichen Unternehmens vor, dem sie angehören. Handelt es sich bei dem öffentlichen Unternehmen um eine AG, die sich durch eine weisungsunabhängige Entscheidungskompetenz auszeichnet, kann das Zustimmungserfordernis im Einzelfall entfallen.

Vergabe – und Beihilferecht beachten

Wichtig ist, dass die öffentliche Hand durch die Zusammenarbeit mit Start-ups keinen ausschreibungspflichtigen Vorgang auslöst. Das Vergaberecht macht im Bereich von Forschung und Entwicklung Ausnahmen von der Vergabepflicht (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB). Die Innovationspartnerschaft ist ein spezielles Vergabeverfahren, das dem Zweck dient, gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber Produkte und Lösungen weiterzuentwickeln (vgl. § 119 Abs. 7 GWB, § 19 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV). Das Beihilferecht verbietet es der öffentlichen Hand, einem Start-up finanzielle Unterstützung ohne eine adäquate Gegenleistung zukommen zu lassen. Die Kooperation muss daher beihilfekonform sein und die kreditwirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen abgesichert werden.

Entscheidungen beschleunigen durch kommunale Grundsatzentscheidungen

Nicht außer Acht lassen sollte die Verwaltung einen Umstand: Start-ups sind agil und benötigen unter Umständen schnelle Entscheidungen. Dies könnte für die Verwaltung schwierig sein, insbesondere wenn kommunale Gremienentscheidungen erforderlich werden und Ladungs- sowie Vorlagefristen zu beachten sind. Damit das Start-up trotzdem schnell entscheiden kann, können öffentliche Rechtsträgern im Vorfeld konzeptionelle Grundsatzentscheidungen in Form von Vorratsbeschlüssen treffen. Diese Grundsatzentscheidungen sollten die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung enthalten:

  • die Kriterien für die Beendigung einer Zusammenarbeit,
  • den Rahmen einer denkbaren finanziellen Unterstützung
  • sowie die Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit des Start-ups gestellt werden.

Fazit

Kooperationen des öffentlichen Sektors mit Start-ups bieten einige Vorteile. Jedoch ist bei der Gestaltung einiges zu beachten, damit die Zusammenarbeit reibungslos ablaufen kann. Insbesondere sollte die öffentliche Hand in Grundsatzbeschlüssen ihre Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Jungunternehmen aufstellen. So kann ein Rahmen aufgespannt werden, der Transparenz für kommunale Gremien und Start-ups schafft. Für beide Partner kann sich unter diesen Vorzeichen eine Win-Win-Situation in der Zusammenarbeit einstellen.

 

Explore #more

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

Kontakt

Dr. Barbara Kathrin Buhr

Partner

Bahnhofstraße 30
90402 Nürnberg

Tel.: +49 911 800929935
bbuhr@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll